327. Die peinliche Klage über das Verbrechen des ver- heimlichten Standes kann erst nach der endlichen Entschei- dung des Streites über den Stand der Person ihren Anfang nehmen.
328. Die Klage, wodurch ein Zustand in Anspruch genommen wird, ist in Hinsicht auf das Kind unverjährbar.
329. Von den Erben eines Kindes, welches seine An- sprüche nicht geltend gemacht hat, kann die Klage nur alsdann angestellt werden, wenn dasselbe noch in der Min- derjährigkeit oder binnen fünf Jahren nach erreichter Voll- jährigkeit gestorben ist.
330. War die Klage von dem Kinde angestellt worden, so können die Erben sie fortsetzen, in so fern nicht das Kind sich derselben förmlich begeben, oder sie während dreyer Jahre, von der letzten Prozeßhandlung an zu rechnen, hat liegen lassen.
Drittes Capitel.
Von den natürlichen Kindern.
Erster Abschnitt.
Von der Legitimation (Ehelichmachung) natürlicher Kinder.
331. Uneheliche Kinder, mit Ausnahme der aus einer Blutschande oder einem Ehebruche erzeugten, können durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, wenn diese sie, entweder vor ihrer Heirath gesetzlich anerkannt haben, oder bey Abschließung der Ehe selbst anerkennen.
332. Sogar zum Vortheile schon verstorbener Kinder, welche Abkömmlinge zurückgelassen haben, kann die Legi- timation eintreten, und nützt alsdann diesen Abkömmlingen.
I. Buch. 7. Titel. 2. Cap.
327. Die peinliche Klage uͤber das Verbrechen des ver- heimlichten Standes kann erſt nach der endlichen Entſchei- dung des Streites uͤber den Stand der Perſon ihren Anfang nehmen.
328. Die Klage, wodurch ein Zuſtand in Anſpruch genommen wird, iſt in Hinſicht auf das Kind unverjaͤhrbar.
329. Von den Erben eines Kindes, welches ſeine An- ſpruͤche nicht geltend gemacht hat, kann die Klage nur alsdann angeſtellt werden, wenn daſſelbe noch in der Min- derjaͤhrigkeit oder binnen fuͤnf Jahren nach erreichter Voll- jaͤhrigkeit geſtorben iſt.
330. War die Klage von dem Kinde angeſtellt worden, ſo koͤnnen die Erben ſie fortſetzen, in ſo fern nicht das Kind ſich derſelben foͤrmlich begeben, oder ſie waͤhrend dreyer Jahre, von der letzten Prozeßhandlung an zu rechnen, hat liegen laſſen.
Drittes Capitel.
Von den natuͤrlichen Kindern.
Erſter Abſchnitt.
Von der Legitimation (Ehelichmachung) natuͤrlicher Kinder.
331. Uneheliche Kinder, mit Ausnahme der aus einer Blutſchande oder einem Ehebruche erzeugten, koͤnnen durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, wenn dieſe ſie, entweder vor ihrer Heirath geſetzlich anerkannt haben, oder bey Abſchließung der Ehe ſelbſt anerkennen.
332. Sogar zum Vortheile ſchon verſtorbener Kinder, welche Abkoͤmmlinge zuruͤckgelaſſen haben, kann die Legi- timation eintreten, und nuͤtzt alsdann dieſen Abkoͤmmlingen.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0156"n="144"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">I</hi>. Buch. 7. Titel. 2. Cap.</fw><lb/><p>327. Die peinliche Klage uͤber das Verbrechen des ver-<lb/>
heimlichten Standes kann erſt nach der endlichen Entſchei-<lb/>
dung des Streites uͤber den Stand der Perſon ihren Anfang<lb/>
nehmen.<lb/></p><p>328. Die Klage, wodurch ein Zuſtand in Anſpruch<lb/>
genommen wird, iſt in Hinſicht auf das Kind unverjaͤhrbar.<lb/></p><p>329. Von den Erben eines Kindes, welches ſeine An-<lb/>ſpruͤche nicht geltend gemacht hat, kann die Klage nur<lb/>
alsdann angeſtellt werden, wenn daſſelbe noch in der Min-<lb/>
derjaͤhrigkeit oder binnen fuͤnf Jahren nach erreichter Voll-<lb/>
jaͤhrigkeit geſtorben iſt.<lb/></p><p>330. War die Klage von dem Kinde angeſtellt worden,<lb/>ſo koͤnnen die Erben ſie fortſetzen, in ſo fern nicht das Kind<lb/>ſich derſelben foͤrmlich begeben, oder ſie waͤhrend dreyer<lb/>
Jahre, von der letzten Prozeßhandlung an zu rechnen,<lb/>
hat liegen laſſen.</p></div><lb/><divn="3"><head>Drittes Capitel.</head><lb/><argument><p>Von den natuͤrlichen Kindern.</p></argument><lb/><divn="4"><head>Erſter Abſchnitt.</head><lb/><argument><p>Von der Legitimation (Ehelichmachung) natuͤrlicher<lb/>
Kinder.</p></argument><lb/><p>331. Uneheliche Kinder, mit Ausnahme der aus einer<lb/>
Blutſchande oder einem Ehebruche erzeugten, koͤnnen durch<lb/>
die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, wenn<lb/>
dieſe ſie, entweder vor ihrer Heirath geſetzlich anerkannt<lb/>
haben, oder bey Abſchließung der Ehe ſelbſt anerkennen.<lb/></p><p>332. Sogar zum Vortheile ſchon verſtorbener Kinder,<lb/>
welche Abkoͤmmlinge zuruͤckgelaſſen haben, kann die Legi-<lb/>
timation eintreten, und nuͤtzt alsdann dieſen Abkoͤmmlingen.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[144/0156]
I. Buch. 7. Titel. 2. Cap.
327. Die peinliche Klage uͤber das Verbrechen des ver-
heimlichten Standes kann erſt nach der endlichen Entſchei-
dung des Streites uͤber den Stand der Perſon ihren Anfang
nehmen.
328. Die Klage, wodurch ein Zuſtand in Anſpruch
genommen wird, iſt in Hinſicht auf das Kind unverjaͤhrbar.
329. Von den Erben eines Kindes, welches ſeine An-
ſpruͤche nicht geltend gemacht hat, kann die Klage nur
alsdann angeſtellt werden, wenn daſſelbe noch in der Min-
derjaͤhrigkeit oder binnen fuͤnf Jahren nach erreichter Voll-
jaͤhrigkeit geſtorben iſt.
330. War die Klage von dem Kinde angeſtellt worden,
ſo koͤnnen die Erben ſie fortſetzen, in ſo fern nicht das Kind
ſich derſelben foͤrmlich begeben, oder ſie waͤhrend dreyer
Jahre, von der letzten Prozeßhandlung an zu rechnen,
hat liegen laſſen.
Drittes Capitel.
Von den natuͤrlichen Kindern.
Erſter Abſchnitt.
Von der Legitimation (Ehelichmachung) natuͤrlicher
Kinder.
331. Uneheliche Kinder, mit Ausnahme der aus einer
Blutſchande oder einem Ehebruche erzeugten, koͤnnen durch
die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, wenn
dieſe ſie, entweder vor ihrer Heirath geſetzlich anerkannt
haben, oder bey Abſchließung der Ehe ſelbſt anerkennen.
332. Sogar zum Vortheile ſchon verſtorbener Kinder,
welche Abkoͤmmlinge zuruͤckgelaſſen haben, kann die Legi-
timation eintreten, und nuͤtzt alsdann dieſen Abkoͤmmlingen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/156>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.