Eigenschaft für ihre Erziehung, ihren Unterhalt und ihre häusliche Einrichtung (Etablissement) gesorgt hat;
Daß sie beständig im Publicum dafür anerkannt ist;
Daß die Familie sie dafür anerkannt hat.
322. Niemand kann einen Zustand in Anspruch nehmen, welcher demjenigen zuwider ist, den seine Geburts-Urkunde und ein hiermit übereinstimmender Besitz ihm beylegen;
Und, umgekehrt, kann niemand den Zustand desjenigen bestreiten, der einen mit seiner Geburts-Urkunde überein- stimmenden Besitz für sich hat.
323. Fehlt es an der Geburts-Urkunde und einem be- ständigen Besitze, oder ist das Kind entweder unter einem falschen Namen, oder als von unbekannten Eltern geboren in dem Register aufgezeichnet worden: so kann der Beweis der Kindschaft durch Zeugen geführt werden.
Dieser Beweis ist gleichwohl nur alsdann zulässig , wenn der Anfang eines schriftlichen Beweises vorhanden ist, oder wenn die Vermuthungen oder Anzeigen, die sich aus so fort erweislichen Thatsachen ergeben, stark genug sind, um die Zulässigkeit des Zeugenbeweises zu begründen.
324. Der Anfang eines schriftlichen Beweises ergibt sich aus Familien-Urkunden, aus Hausregistern und Pa- pieren der Eltern, aus öffentlichen und selbst aus Privat- Urkunden, welche entweder von einer an dem Streite Theil nehmenden Partey, oder von Jemand herrühren, der, wenn er noch lebte, dabey interessirt seyn würde.
325. Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel geführt werden, welches dazu geeignet ist, um darzuthun, daß der Kläger kein Kind der angeblichen Mutter, oder, wenn auch dies erwiesen wäre, kein Kind des Mannes dieser Mutter sey.
326. Nur die Civilgerichte sind befugt, über die An- sprüche auf einen gewissen Stand zu erkennen.
I. Buch. 7. Titel. 2. Cap.
Eigenſchaft fuͤr ihre Erziehung, ihren Unterhalt und ihre haͤusliche Einrichtung (Etabliſſement) geſorgt hat;
Daß ſie beſtaͤndig im Publicum dafuͤr anerkannt iſt;
Daß die Familie ſie dafuͤr anerkannt hat.
322. Niemand kann einen Zuſtand in Anſpruch nehmen, welcher demjenigen zuwider iſt, den ſeine Geburts-Urkunde und ein hiermit uͤbereinſtimmender Beſitz ihm beylegen;
Und, umgekehrt, kann niemand den Zuſtand desjenigen beſtreiten, der einen mit ſeiner Geburts-Urkunde uͤberein- ſtimmenden Beſitz fuͤr ſich hat.
323. Fehlt es an der Geburts-Urkunde und einem be- ſtaͤndigen Beſitze, oder iſt das Kind entweder unter einem falſchen Namen, oder als von unbekannten Eltern geboren in dem Regiſter aufgezeichnet worden: ſo kann der Beweis der Kindſchaft durch Zeugen gefuͤhrt werden.
Dieſer Beweis iſt gleichwohl nur alsdann zulaͤſſig , wenn der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt, oder wenn die Vermuthungen oder Anzeigen, die ſich aus ſo fort erweislichen Thatſachen ergeben, ſtark genug ſind, um die Zulaͤſſigkeit des Zeugenbeweiſes zu begruͤnden.
324. Der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes ergibt ſich aus Familien-Urkunden, aus Hausregiſtern und Pa- pieren der Eltern, aus oͤffentlichen und ſelbſt aus Privat- Urkunden, welche entweder von einer an dem Streite Theil nehmenden Partey, oder von Jemand herruͤhren, der, wenn er noch lebte, dabey intereſſirt ſeyn wuͤrde.
325. Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel gefuͤhrt werden, welches dazu geeignet iſt, um darzuthun, daß der Klaͤger kein Kind der angeblichen Mutter, oder, wenn auch dies erwieſen waͤre, kein Kind des Mannes dieſer Mutter ſey.
326. Nur die Civilgerichte ſind befugt, uͤber die An- ſpruͤche auf einen gewiſſen Stand zu erkennen.
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I. Buch. 7. Titel. 2. Cap.
Eigenſchaft fuͤr ihre Erziehung, ihren Unterhalt und ihre
haͤusliche Einrichtung (Etabliſſement) geſorgt hat;
Daß ſie beſtaͤndig im Publicum dafuͤr anerkannt iſt;
Daß die Familie ſie dafuͤr anerkannt hat.
322. Niemand kann einen Zuſtand in Anſpruch nehmen,
welcher demjenigen zuwider iſt, den ſeine Geburts-Urkunde
und ein hiermit uͤbereinſtimmender Beſitz ihm beylegen;
Und, umgekehrt, kann niemand den Zuſtand desjenigen
beſtreiten, der einen mit ſeiner Geburts-Urkunde uͤberein-
ſtimmenden Beſitz fuͤr ſich hat.
323. Fehlt es an der Geburts-Urkunde und einem be-
ſtaͤndigen Beſitze, oder iſt das Kind entweder unter einem
falſchen Namen, oder als von unbekannten Eltern geboren
in dem Regiſter aufgezeichnet worden: ſo kann der Beweis
der Kindſchaft durch Zeugen gefuͤhrt werden.
Dieſer Beweis iſt gleichwohl nur alsdann zulaͤſſig , wenn
der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vorhanden iſt, oder
wenn die Vermuthungen oder Anzeigen, die ſich aus ſo fort
erweislichen Thatſachen ergeben, ſtark genug ſind, um die
Zulaͤſſigkeit des Zeugenbeweiſes zu begruͤnden.
324. Der Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes ergibt
ſich aus Familien-Urkunden, aus Hausregiſtern und Pa-
pieren der Eltern, aus oͤffentlichen und ſelbſt aus Privat-
Urkunden, welche entweder von einer an dem Streite Theil
nehmenden Partey, oder von Jemand herruͤhren, der, wenn
er noch lebte, dabey intereſſirt ſeyn wuͤrde.
325. Der Gegenbeweis kann durch jedes Mittel gefuͤhrt
werden, welches dazu geeignet iſt, um darzuthun, daß der
Klaͤger kein Kind der angeblichen Mutter, oder, wenn auch
dies erwieſen waͤre, kein Kind des Mannes dieſer Mutter
ſey.
326. Nur die Civilgerichte ſind befugt, uͤber die An-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/154>, abgerufen am 23.11.2024.
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