Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.

3) Welche Summe der Mann während dieser Zeit
seiner Frau bezahlen soll, wenn ihre Einkünfte zur Be-
streitung ihrer Bedürfnisse nicht hinreichen.

281. Die Ehegatten sollen zusammen vor dem Präsi-
denten des Civilgerichtes ihres Bezirkes, oder dem seine
Stelle versehenden Richter, persönlich erscheinen, und ihm,
in Gegenwart zweyer Notarien, die sie mit sich bringen, ih-
ren Willen erklären.

282. Der Richter soll, in Gegenwart der zwey Nota-
rien, beyden Ehegatten zusammen und jedem insbesondere
die ihm passend scheinenden Vorstellungen machen und Er-
mahnungen geben; er soll ihnen das vierte Capitel des
gegenwärtigen Titels, welches die Wirkungen der Eheschei-
dung bestimmt, vorlesen, und ihnen alle Folgen ihres Vor-
habens entwickeln.

283. Bestehen die Ehegatten auf ihrer Entschließung,
so soll ihnen von dem Richter ein Zeugniß darüber ertheilt
werden, daß sie die Ehescheidung nachsuchen, und darin
wechselseitig einwilligen; sie selbst aber sind verbunden,
außer den im 279 und 280sten Artikel erwähnten Aufsätzen
noch folgende beyzubringen, und sogleich den Notarien ein-
zuhändigen:

1) Ihre Geburts-Urkunden und ihre Heiraths-Urkunde;

2) Die Geburts- und Sterbe-Urkunden aller aus ihrer
Ehe erzeugten Kinder;

3) Die in glaubhafter Form abgefaßte Erklärung ihrer
Eltern oder anderer noch lebenden Ascendenten, daß sie aus
ihnen bekannten Ursachen ihren Sohn oder Enkel, ihre
Tochter oder Enkelin (deren Namen und die Person, mit
welcher sie verheirathet sind, genau angegeben seyn muß)
ermächtigen, um die Ehescheidung nachzusuchen, und in
selbige einzuwilligen. - Daß die Eltern und Großeltern der

I. Buch. 6. Titel. 3. Cap.

3) Welche Summe der Mann waͤhrend dieſer Zeit
ſeiner Frau bezahlen ſoll, wenn ihre Einkuͤnfte zur Be-
ſtreitung ihrer Beduͤrfniſſe nicht hinreichen.

281. Die Ehegatten ſollen zuſammen vor dem Praͤſi-
denten des Civilgerichtes ihres Bezirkes, oder dem ſeine
Stelle verſehenden Richter, perſoͤnlich erſcheinen, und ihm,
in Gegenwart zweyer Notarien, die ſie mit ſich bringen, ih-
ren Willen erklaͤren.

282. Der Richter ſoll, in Gegenwart der zwey Nota-
rien, beyden Ehegatten zuſammen und jedem insbeſondere
die ihm paſſend ſcheinenden Vorſtellungen machen und Er-
mahnungen geben; er ſoll ihnen das vierte Capitel des
gegenwaͤrtigen Titels, welches die Wirkungen der Eheſchei-
dung beſtimmt, vorleſen, und ihnen alle Folgen ihres Vor-
habens entwickeln.

283. Beſtehen die Ehegatten auf ihrer Entſchließung,
ſo ſoll ihnen von dem Richter ein Zeugniß daruͤber ertheilt
werden, daß ſie die Eheſcheidung nachſuchen, und darin
wechſelſeitig einwilligen; ſie ſelbſt aber ſind verbunden,
außer den im 279 und 280ſten Artikel erwaͤhnten Aufſaͤtzen
noch folgende beyzubringen, und ſogleich den Notarien ein-
zuhaͤndigen:

1) Ihre Geburts-Urkunden und ihre Heiraths-Urkunde;

2) Die Geburts- und Sterbe-Urkunden aller aus ihrer
Ehe erzeugten Kinder;

3) Die in glaubhafter Form abgefaßte Erklaͤrung ihrer
Eltern oder anderer noch lebenden Aſcendenten, daß ſie aus
ihnen bekannten Urſachen ihren Sohn oder Enkel, ihre
Tochter oder Enkelin (deren Namen und die Perſon, mit
welcher ſie verheirathet ſind, genau angegeben ſeyn muß)
ermaͤchtigen, um die Eheſcheidung nachzuſuchen, und in
ſelbige einzuwilligen. – Daß die Eltern und Großeltern der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0134" n="122"/>
            <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 6. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
            <p>3) Welche Summe der Mann wa&#x0364;hrend die&#x017F;er Zeit<lb/>
&#x017F;einer Frau bezahlen &#x017F;oll, wenn ihre Einku&#x0364;nfte zur Be-<lb/>
&#x017F;treitung ihrer Bedu&#x0364;rfni&#x017F;&#x017F;e nicht hinreichen.<lb/></p>
            <p>281. Die Ehegatten &#x017F;ollen zu&#x017F;ammen vor dem Pra&#x0364;&#x017F;i-<lb/>
denten des Civilgerichtes ihres Bezirkes, oder dem &#x017F;eine<lb/>
Stelle ver&#x017F;ehenden Richter, per&#x017F;o&#x0364;nlich er&#x017F;cheinen, und ihm,<lb/>
in Gegenwart zweyer Notarien, die &#x017F;ie mit &#x017F;ich bringen, ih-<lb/>
ren Willen erkla&#x0364;ren.<lb/></p>
            <p>282. Der Richter &#x017F;oll, in Gegenwart der zwey Nota-<lb/>
rien, beyden Ehegatten zu&#x017F;ammen und jedem insbe&#x017F;ondere<lb/>
die ihm pa&#x017F;&#x017F;end &#x017F;cheinenden Vor&#x017F;tellungen machen und Er-<lb/>
mahnungen geben; er &#x017F;oll ihnen das vierte Capitel des<lb/>
gegenwa&#x0364;rtigen Titels, welches die Wirkungen der Ehe&#x017F;chei-<lb/>
dung be&#x017F;timmt, vorle&#x017F;en, und ihnen alle Folgen ihres Vor-<lb/>
habens entwickeln.<lb/></p>
            <p>283. Be&#x017F;tehen die Ehegatten auf ihrer Ent&#x017F;chließung,<lb/>
&#x017F;o &#x017F;oll ihnen von dem Richter ein Zeugniß daru&#x0364;ber ertheilt<lb/>
werden, daß &#x017F;ie die Ehe&#x017F;cheidung nach&#x017F;uchen, und darin<lb/>
wech&#x017F;el&#x017F;eitig einwilligen; &#x017F;ie &#x017F;elb&#x017F;t aber &#x017F;ind verbunden,<lb/>
außer den im 279 und 280&#x017F;ten Artikel erwa&#x0364;hnten Auf&#x017F;a&#x0364;tzen<lb/>
noch folgende beyzubringen, und &#x017F;ogleich den Notarien ein-<lb/>
zuha&#x0364;ndigen:</p><lb/>
            <p>1) Ihre Geburts-Urkunden und ihre Heiraths-Urkunde;</p><lb/>
            <p>2) Die Geburts- und Sterbe-Urkunden aller aus ihrer<lb/>
Ehe erzeugten Kinder;</p><lb/>
            <p>3) Die in glaubhafter Form abgefaßte Erkla&#x0364;rung ihrer<lb/>
Eltern oder anderer noch lebenden A&#x017F;cendenten, daß &#x017F;ie aus<lb/>
ihnen bekannten Ur&#x017F;achen ihren Sohn oder Enkel, ihre<lb/>
Tochter oder Enkelin (deren Namen und die Per&#x017F;on, mit<lb/>
welcher &#x017F;ie verheirathet &#x017F;ind, genau angegeben &#x017F;eyn muß)<lb/>
erma&#x0364;chtigen, um die Ehe&#x017F;cheidung nachzu&#x017F;uchen, und in<lb/>
&#x017F;elbige einzuwilligen. &#x2013; Daß die Eltern und Großeltern der<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[122/0134] I. Buch. 6. Titel. 3. Cap. 3) Welche Summe der Mann waͤhrend dieſer Zeit ſeiner Frau bezahlen ſoll, wenn ihre Einkuͤnfte zur Be- ſtreitung ihrer Beduͤrfniſſe nicht hinreichen. 281. Die Ehegatten ſollen zuſammen vor dem Praͤſi- denten des Civilgerichtes ihres Bezirkes, oder dem ſeine Stelle verſehenden Richter, perſoͤnlich erſcheinen, und ihm, in Gegenwart zweyer Notarien, die ſie mit ſich bringen, ih- ren Willen erklaͤren. 282. Der Richter ſoll, in Gegenwart der zwey Nota- rien, beyden Ehegatten zuſammen und jedem insbeſondere die ihm paſſend ſcheinenden Vorſtellungen machen und Er- mahnungen geben; er ſoll ihnen das vierte Capitel des gegenwaͤrtigen Titels, welches die Wirkungen der Eheſchei- dung beſtimmt, vorleſen, und ihnen alle Folgen ihres Vor- habens entwickeln. 283. Beſtehen die Ehegatten auf ihrer Entſchließung, ſo ſoll ihnen von dem Richter ein Zeugniß daruͤber ertheilt werden, daß ſie die Eheſcheidung nachſuchen, und darin wechſelſeitig einwilligen; ſie ſelbſt aber ſind verbunden, außer den im 279 und 280ſten Artikel erwaͤhnten Aufſaͤtzen noch folgende beyzubringen, und ſogleich den Notarien ein- zuhaͤndigen: 1) Ihre Geburts-Urkunden und ihre Heiraths-Urkunde; 2) Die Geburts- und Sterbe-Urkunden aller aus ihrer Ehe erzeugten Kinder; 3) Die in glaubhafter Form abgefaßte Erklaͤrung ihrer Eltern oder anderer noch lebenden Aſcendenten, daß ſie aus ihnen bekannten Urſachen ihren Sohn oder Enkel, ihre Tochter oder Enkelin (deren Namen und die Perſon, mit welcher ſie verheirathet ſind, genau angegeben ſeyn muß) ermaͤchtigen, um die Eheſcheidung nachzuſuchen, und in ſelbige einzuwilligen. – Daß die Eltern und Großeltern der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/134
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/134>, abgerufen am 25.11.2024.