Ehescheidung nicht wieder aufnehmen können, es sey dann aus einem neuen Grunde, in welchem Falle er jedoch die vorigen Ursachen wieder geltend machen kann.
Zweyter Abschnitt.
Von den vorläufigen Maaßregeln, welche die auf eine bestimmte Ursache gegründete Ehescheidung veranlassen kann.
267. Die einstweilige Sorge für das Wohl der Kinder verbleibt dem Manne, er mag Kläger oder Beklagter in der Ehescheidungssache seyn, wenn nicht von dem Gerichte auf das Ansuchen der Mutter, der Familie, oder des kö- niglichen Procurators, zum vorzüglichen Besten der Kinder, eine andere Verfügung getroffen wird.
268. Die Frau, als Klägerin oder Beklagte, kann wäh- rend des Rechtsstreites die Wohnung ihres Mannes ver- lassen, und eine dem Vermögen desselben angemessene jährliche Unterhaltssumme fordern. Das Gericht bestimmt das Haus, worin sie sich aufhalten soll, und setzt, erfor- derlichen Falls, die Unterhaltssumme fest, welche der Mann ihr zu zahlen verbunden ist.
269. Die Frau ist, so oft sie hierzu aufgefordert wird, schuldig, darzuthun, daß sie in dem ihr angewiesenen Hause wirklich wohne; vermag sie dieses nicht, so kann der Mann ihr die jährliche Unterhaltssumme versagen, und, wenn die Frau es ist, die auf Ehescheidung klagte, sie zur Fort- setzung des Prozesses für nicht befugt erklären lassen.
270. Wenn Gütergemeinschaft unter den Ehegatten be- steht, so kann die Frau, als Klägerin oder Beklagte, von dem Tage der im 238sten Artikel erwähnten Verfügung an, in jeder Lage des Prozesses, zur Erhaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß das bewegliche Vermögen der Gü-
I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
Eheſcheidung nicht wieder aufnehmen koͤnnen, es ſey dann aus einem neuen Grunde, in welchem Falle er jedoch die vorigen Urſachen wieder geltend machen kann.
Zweyter Abſchnitt.
Von den vorlaͤufigen Maaßregeln, welche die auf eine beſtimmte Urſache gegruͤndete Eheſcheidung veranlaſſen kann.
267. Die einſtweilige Sorge fuͤr das Wohl der Kinder verbleibt dem Manne, er mag Klaͤger oder Beklagter in der Eheſcheidungsſache ſeyn, wenn nicht von dem Gerichte auf das Anſuchen der Mutter, der Familie, oder des koͤ- niglichen Procurators, zum vorzuͤglichen Beſten der Kinder, eine andere Verfuͤgung getroffen wird.
268. Die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, kann waͤh- rend des Rechtsſtreites die Wohnung ihres Mannes ver- laſſen, und eine dem Vermoͤgen deſſelben angemeſſene jaͤhrliche Unterhaltsſumme fordern. Das Gericht beſtimmt das Haus, worin ſie ſich aufhalten ſoll, und ſetzt, erfor- derlichen Falls, die Unterhaltsſumme feſt, welche der Mann ihr zu zahlen verbunden iſt.
269. Die Frau iſt, ſo oft ſie hierzu aufgefordert wird, ſchuldig, darzuthun, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe wirklich wohne; vermag ſie dieſes nicht, ſo kann der Mann ihr die jaͤhrliche Unterhaltsſumme verſagen, und, wenn die Frau es iſt, die auf Eheſcheidung klagte, ſie zur Fort- ſetzung des Prozeſſes fuͤr nicht befugt erklaͤren laſſen.
270. Wenn Guͤtergemeinſchaft unter den Ehegatten be- ſteht, ſo kann die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, von dem Tage der im 238ſten Artikel erwaͤhnten Verfuͤgung an, in jeder Lage des Prozeſſes, zur Erhaltung ihrer Rechte darauf antragen, daß das bewegliche Vermoͤgen der Guͤ-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0128"n="116"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">I</hi>. Buch. 6. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
Eheſcheidung nicht wieder aufnehmen koͤnnen, es ſey dann<lb/>
aus einem neuen Grunde, in welchem Falle er jedoch die<lb/>
vorigen Urſachen wieder geltend machen kann.</p></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Zweyter Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von den vorlaͤufigen Maaßregeln, welche die auf eine<lb/>
beſtimmte Urſache gegruͤndete Eheſcheidung veranlaſſen<lb/>
kann.</p></argument><lb/><p>267. Die einſtweilige Sorge fuͤr das Wohl der Kinder<lb/>
verbleibt dem Manne, er mag Klaͤger oder Beklagter in<lb/>
der Eheſcheidungsſache ſeyn, wenn nicht von dem Gerichte<lb/>
auf das Anſuchen der Mutter, der Familie, oder des koͤ-<lb/>
niglichen Procurators, zum vorzuͤglichen Beſten der Kinder,<lb/>
eine andere Verfuͤgung getroffen wird.<lb/></p><p>268. Die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, kann waͤh-<lb/>
rend des Rechtsſtreites die Wohnung ihres Mannes ver-<lb/>
laſſen, und eine dem Vermoͤgen deſſelben angemeſſene<lb/>
jaͤhrliche Unterhaltsſumme fordern. Das Gericht beſtimmt<lb/>
das Haus, worin ſie ſich aufhalten ſoll, und ſetzt, erfor-<lb/>
derlichen Falls, die Unterhaltsſumme feſt, welche der Mann<lb/>
ihr zu zahlen verbunden iſt.<lb/></p><p>269. Die Frau iſt, ſo oft ſie hierzu aufgefordert wird,<lb/>ſchuldig, darzuthun, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe<lb/>
wirklich wohne; vermag ſie dieſes nicht, ſo kann der Mann<lb/>
ihr die jaͤhrliche Unterhaltsſumme verſagen, und, wenn die<lb/>
Frau es iſt, die auf Eheſcheidung klagte, ſie zur Fort-<lb/>ſetzung des Prozeſſes fuͤr nicht befugt erklaͤren laſſen.<lb/></p><p>270. Wenn Guͤtergemeinſchaft unter den Ehegatten be-<lb/>ſteht, ſo kann die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, von<lb/>
dem Tage der im 238ſten Artikel erwaͤhnten Verfuͤgung an,<lb/>
in jeder Lage des Prozeſſes, zur Erhaltung ihrer Rechte<lb/>
darauf antragen, daß das bewegliche Vermoͤgen der Guͤ-<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[116/0128]
I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
Eheſcheidung nicht wieder aufnehmen koͤnnen, es ſey dann
aus einem neuen Grunde, in welchem Falle er jedoch die
vorigen Urſachen wieder geltend machen kann.
Zweyter Abſchnitt.
Von den vorlaͤufigen Maaßregeln, welche die auf eine
beſtimmte Urſache gegruͤndete Eheſcheidung veranlaſſen
kann.
267. Die einſtweilige Sorge fuͤr das Wohl der Kinder
verbleibt dem Manne, er mag Klaͤger oder Beklagter in
der Eheſcheidungsſache ſeyn, wenn nicht von dem Gerichte
auf das Anſuchen der Mutter, der Familie, oder des koͤ-
niglichen Procurators, zum vorzuͤglichen Beſten der Kinder,
eine andere Verfuͤgung getroffen wird.
268. Die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, kann waͤh-
rend des Rechtsſtreites die Wohnung ihres Mannes ver-
laſſen, und eine dem Vermoͤgen deſſelben angemeſſene
jaͤhrliche Unterhaltsſumme fordern. Das Gericht beſtimmt
das Haus, worin ſie ſich aufhalten ſoll, und ſetzt, erfor-
derlichen Falls, die Unterhaltsſumme feſt, welche der Mann
ihr zu zahlen verbunden iſt.
269. Die Frau iſt, ſo oft ſie hierzu aufgefordert wird,
ſchuldig, darzuthun, daß ſie in dem ihr angewieſenen Hauſe
wirklich wohne; vermag ſie dieſes nicht, ſo kann der Mann
ihr die jaͤhrliche Unterhaltsſumme verſagen, und, wenn die
Frau es iſt, die auf Eheſcheidung klagte, ſie zur Fort-
ſetzung des Prozeſſes fuͤr nicht befugt erklaͤren laſſen.
270. Wenn Guͤtergemeinſchaft unter den Ehegatten be-
ſteht, ſo kann die Frau, als Klaͤgerin oder Beklagte, von
dem Tage der im 238ſten Artikel erwaͤhnten Verfuͤgung an,
in jeder Lage des Prozeſſes, zur Erhaltung ihrer Rechte
darauf antragen, daß das bewegliche Vermoͤgen der Guͤ-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/128>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.