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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.

253. Die Aussagen der Zeugen werden in der Sitzung
bey verschlossenen Thüren, in Gegenwart des königlichen
Procurators, der Parteyen und ihrer Beystände oder Freunde
bis zur Zahl von dreyen auf jeder Seite, von dem Gerichte
aufgenommen.

254. Die Parteyen dürfen sowohl selbst, als durch ihre
Beystände, den Zeugen folche Bemerkungen und Anfragen
um Erläuterung vorlegen, die sie für dienlich halten, ohne
jedoch dieselben in dem Laufe ihrer Aussagen zu unter-
brechen.

255. Jede Aussage wird schriftlich aufgezeichnet; das-
selbe gilt von den dadurch etwa veranlaßten Aeußerungen
und Bemerkungen. Das Protocoll über die Zeugenabhörung
wird sowohl den Zeugen, als den Parteyen, vorgelesen;
beyde werden aufgefordert, dasselbe zu unterschreiben, und
es geschieht hierauf dieser Unterschrift, oder ihrer Erklärung,
nicht unterschreiben zu können oder zu wollen, Erwähnung.

256. Nachdem die beyderseitige Zeugenabhörung, oder
die von Seiten des Klägers, wenn der Beklagte keine Zeu-
gen in Vorschlag gebracht hat, geschlossen ist, verweist das.
Gericht die Parteyen zur öffentlichen Gerichtssitzung, wozu
es den Tag und die Stunde bestimmt. Es verfügt die Mit-
theilung der Verhandlungen an den königlichen Procurator
und bestellt einen Referenten. Diese Verfügung wird dem
Beklagten, auf Ansuchen des Klägers, binnen der darin be-
stimmten Frist mitgetheilt.

257. An dem zur Ertheilung des Endurtheils festgesetz-
ten Tage hält der dazu bestellte Richter seinen Vortrag.
Die Parteyen können hierauf entweder selbst, oder durch
ihre rechtlichen Beystände, alle ihnen zweckdienlich scheinenden
Bemerkungen vorbringen: worauf sodann der königliche
Procurator seinen Antrag thut.

258. Das Endurtheil wird öffentlich ertheilt. Läßt es

I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.

253. Die Ausſagen der Zeugen werden in der Sitzung
bey verſchloſſenen Thuͤren, in Gegenwart des koͤniglichen
Procurators, der Parteyen und ihrer Beyſtaͤnde oder Freunde
bis zur Zahl von dreyen auf jeder Seite, von dem Gerichte
aufgenommen.

254. Die Parteyen duͤrfen ſowohl ſelbſt, als durch ihre
Beyſtaͤnde, den Zeugen folche Bemerkungen und Anfragen
um Erlaͤuterung vorlegen, die ſie fuͤr dienlich halten, ohne
jedoch dieſelben in dem Laufe ihrer Ausſagen zu unter-
brechen.

255. Jede Ausſage wird ſchriftlich aufgezeichnet; das-
ſelbe gilt von den dadurch etwa veranlaßten Aeußerungen
und Bemerkungen. Das Protocoll uͤber die Zeugenabhoͤrung
wird ſowohl den Zeugen, als den Parteyen, vorgeleſen;
beyde werden aufgefordert, daſſelbe zu unterſchreiben, und
es geſchieht hierauf dieſer Unterſchrift, oder ihrer Erklaͤrung,
nicht unterſchreiben zu koͤnnen oder zu wollen, Erwaͤhnung.

256. Nachdem die beyderſeitige Zeugenabhoͤrung, oder
die von Seiten des Klaͤgers, wenn der Beklagte keine Zeu-
gen in Vorſchlag gebracht hat, geſchloſſen iſt, verweist daſ.
Gericht die Parteyen zur oͤffentlichen Gerichtsſitzung, wozu
es den Tag und die Stunde beſtimmt. Es verfuͤgt die Mit-
theilung der Verhandlungen an den koͤniglichen Procurator
und beſtellt einen Referenten. Dieſe Verfuͤgung wird dem
Beklagten, auf Anſuchen des Klaͤgers, binnen der darin be-
ſtimmten Friſt mitgetheilt.

257. An dem zur Ertheilung des Endurtheils feſtgeſetz-
ten Tage haͤlt der dazu beſtellte Richter ſeinen Vortrag.
Die Parteyen koͤnnen hierauf entweder ſelbſt, oder durch
ihre rechtlichen Beyſtaͤnde, alle ihnen zweckdienlich ſcheinenden
Bemerkungen vorbringen: worauf ſodann der koͤnigliche
Procurator ſeinen Antrag thut.

258. Das Endurtheil wird oͤffentlich ertheilt. Laͤßt es

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[110/0122] I. Buch. 6. Titel. 2. Cap. 253. Die Ausſagen der Zeugen werden in der Sitzung bey verſchloſſenen Thuͤren, in Gegenwart des koͤniglichen Procurators, der Parteyen und ihrer Beyſtaͤnde oder Freunde bis zur Zahl von dreyen auf jeder Seite, von dem Gerichte aufgenommen. 254. Die Parteyen duͤrfen ſowohl ſelbſt, als durch ihre Beyſtaͤnde, den Zeugen folche Bemerkungen und Anfragen um Erlaͤuterung vorlegen, die ſie fuͤr dienlich halten, ohne jedoch dieſelben in dem Laufe ihrer Ausſagen zu unter- brechen. 255. Jede Ausſage wird ſchriftlich aufgezeichnet; das- ſelbe gilt von den dadurch etwa veranlaßten Aeußerungen und Bemerkungen. Das Protocoll uͤber die Zeugenabhoͤrung wird ſowohl den Zeugen, als den Parteyen, vorgeleſen; beyde werden aufgefordert, daſſelbe zu unterſchreiben, und es geſchieht hierauf dieſer Unterſchrift, oder ihrer Erklaͤrung, nicht unterſchreiben zu koͤnnen oder zu wollen, Erwaͤhnung. 256. Nachdem die beyderſeitige Zeugenabhoͤrung, oder die von Seiten des Klaͤgers, wenn der Beklagte keine Zeu- gen in Vorſchlag gebracht hat, geſchloſſen iſt, verweist daſ. Gericht die Parteyen zur oͤffentlichen Gerichtsſitzung, wozu es den Tag und die Stunde beſtimmt. Es verfuͤgt die Mit- theilung der Verhandlungen an den koͤniglichen Procurator und beſtellt einen Referenten. Dieſe Verfuͤgung wird dem Beklagten, auf Anſuchen des Klaͤgers, binnen der darin be- ſtimmten Friſt mitgetheilt. 257. An dem zur Ertheilung des Endurtheils feſtgeſetz- ten Tage haͤlt der dazu beſtellte Richter ſeinen Vortrag. Die Parteyen koͤnnen hierauf entweder ſelbſt, oder durch ihre rechtlichen Beyſtaͤnde, alle ihnen zweckdienlich ſcheinenden Bemerkungen vorbringen: worauf ſodann der koͤnigliche Procurator ſeinen Antrag thut. 258. Das Endurtheil wird oͤffentlich ertheilt. Laͤßt es

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/122>, abgerufen am 23.11.2024.