239. An dem bestimmten Tage macht der Richter den beyden Ehegatten, wenn sie sich einfinden, oder dem Kläger, wenn dieser allein erscheint, die Vorstellungen, die ihm geeig- net scheinen, eine Wiederannäherung zu bewirken. Bleibt dieser Versuch fruchtlos, so nimmt er hierüber ein Protocoll auf, und verfügt, daß die Klage mit den Beweisstücken dem königlichen Procurator mitgetheilt, und dem Gerichte über die ganze Sache Bericht erstattet werde.
240. In den nächstfolgenden drey Tagen wird von dem Gerichte, auf den Vortrag des Präsidenten oder des ihn vertretenden Richters, und auf den Antrag des königlichen Procurators, die Erlaubniß, den Beklagten vorzuladen, entweder ertheilt oder noch ausgesetzt. Dieser Aufschub darf nicht über zwanzig Tage dauern.
241. Wird von dem Gerichte jene Erlaubniß ertheilt, so läßt der Kläger den Beklagten auf die gewöhnliche Weise vorladen, um binnen der gesetzlichen Frist persönlich in der bey verschlossenen Thüren zu haltenden Gerichtssitzung zu erscheinen; auch muß er eine Abschrift der Ehescheidungs- Klage und der beygebrachten Beweisstücke der Vorladung voransetzen lassen.
242. Beym Ablaufe der Frist soll der Kläger, auch wenn der Beklagte nicht erscheint, in eigener Person, und, wenn er es für gut findet, von einem Rathgeber begleitet, die Gründe seiner Klage vortragen oder vortragen lassen, hier- auf die Beweisstücke wieder vorlegen, und die Zeugen be- nennen, welche er abhören lassen will.
243. Erscheint der Beklagte in Person oder durch einen Bevollmächtigten, so kann er seine Bemerkungen, sowohl über die Gründe der Klage, als über die vom Kläger vor- gelegten Beweisstücke und die von demselben vorgeschlage- nen Zeugen, selbst vortragen oder vortragen lassen. Auch der Beklagte benennt sodann von seiner Seite die Zeugen,
I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
239. An dem beſtimmten Tage macht der Richter den beyden Ehegatten, wenn ſie ſich einfinden, oder dem Klaͤger, wenn dieſer allein erſcheint, die Vorſtellungen, die ihm geeig- net ſcheinen, eine Wiederannaͤherung zu bewirken. Bleibt dieſer Verſuch fruchtlos, ſo nimmt er hieruͤber ein Protocoll auf, und verfuͤgt, daß die Klage mit den Beweisſtuͤcken dem koͤniglichen Procurator mitgetheilt, und dem Gerichte uͤber die ganze Sache Bericht erſtattet werde.
240. In den naͤchſtfolgenden drey Tagen wird von dem Gerichte, auf den Vortrag des Praͤſidenten oder des ihn vertretenden Richters, und auf den Antrag des koͤniglichen Procurators, die Erlaubniß, den Beklagten vorzuladen, entweder ertheilt oder noch ausgeſetzt. Dieſer Aufſchub darf nicht uͤber zwanzig Tage dauern.
241. Wird von dem Gerichte jene Erlaubniß ertheilt, ſo laͤßt der Klaͤger den Beklagten auf die gewoͤhnliche Weiſe vorladen, um binnen der geſetzlichen Friſt perſoͤnlich in der bey verſchloſſenen Thuͤren zu haltenden Gerichtsſitzung zu erſcheinen; auch muß er eine Abſchrift der Eheſcheidungs- Klage und der beygebrachten Beweisſtuͤcke der Vorladung voranſetzen laſſen.
242. Beym Ablaufe der Friſt ſoll der Klaͤger, auch wenn der Beklagte nicht erſcheint, in eigener Perſon, und, wenn er es fuͤr gut findet, von einem Rathgeber begleitet, die Gruͤnde ſeiner Klage vortragen oder vortragen laſſen, hier- auf die Beweisſtuͤcke wieder vorlegen, und die Zeugen be- nennen, welche er abhoͤren laſſen will.
243. Erſcheint der Beklagte in Perſon oder durch einen Bevollmaͤchtigten, ſo kann er ſeine Bemerkungen, ſowohl uͤber die Gruͤnde der Klage, als uͤber die vom Klaͤger vor- gelegten Beweisſtuͤcke und die von demſelben vorgeſchlage- nen Zeugen, ſelbſt vortragen oder vortragen laſſen. Auch der Beklagte benennt ſodann von ſeiner Seite die Zeugen,
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I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
239. An dem beſtimmten Tage macht der Richter den
beyden Ehegatten, wenn ſie ſich einfinden, oder dem Klaͤger,
wenn dieſer allein erſcheint, die Vorſtellungen, die ihm geeig-
net ſcheinen, eine Wiederannaͤherung zu bewirken. Bleibt
dieſer Verſuch fruchtlos, ſo nimmt er hieruͤber ein Protocoll
auf, und verfuͤgt, daß die Klage mit den Beweisſtuͤcken
dem koͤniglichen Procurator mitgetheilt, und dem Gerichte
uͤber die ganze Sache Bericht erſtattet werde.
240. In den naͤchſtfolgenden drey Tagen wird von dem
Gerichte, auf den Vortrag des Praͤſidenten oder des ihn
vertretenden Richters, und auf den Antrag des koͤniglichen
Procurators, die Erlaubniß, den Beklagten vorzuladen,
entweder ertheilt oder noch ausgeſetzt. Dieſer Aufſchub
darf nicht uͤber zwanzig Tage dauern.
241. Wird von dem Gerichte jene Erlaubniß ertheilt,
ſo laͤßt der Klaͤger den Beklagten auf die gewoͤhnliche Weiſe
vorladen, um binnen der geſetzlichen Friſt perſoͤnlich in der
bey verſchloſſenen Thuͤren zu haltenden Gerichtsſitzung zu
erſcheinen; auch muß er eine Abſchrift der Eheſcheidungs-
Klage und der beygebrachten Beweisſtuͤcke der Vorladung
voranſetzen laſſen.
242. Beym Ablaufe der Friſt ſoll der Klaͤger, auch wenn
der Beklagte nicht erſcheint, in eigener Perſon, und, wenn
er es fuͤr gut findet, von einem Rathgeber begleitet, die
Gruͤnde ſeiner Klage vortragen oder vortragen laſſen, hier-
auf die Beweisſtuͤcke wieder vorlegen, und die Zeugen be-
nennen, welche er abhoͤren laſſen will.
243. Erſcheint der Beklagte in Perſon oder durch einen
Bevollmaͤchtigten, ſo kann er ſeine Bemerkungen, ſowohl
uͤber die Gruͤnde der Klage, als uͤber die vom Klaͤger vor-
gelegten Beweisſtuͤcke und die von demſelben vorgeſchlage-
nen Zeugen, ſelbſt vortragen oder vortragen laſſen. Auch
der Beklagte benennt ſodann von ſeiner Seite die Zeugen,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/116>, abgerufen am 24.11.2024.
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