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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
angeführte Thatsachen ein peinliches Verfahren von Seiten
der königlichen Procuratoren, so soll die Ehescheidungs-Klage
bis nach erfolgter Entscheidung des peinlichen Gerichtes
ausgesetzt bleiben: alsdann aber kann sie wieder vorgenom-
men werden, ohne daß es jedoch erlaubt wäre, aus dem
peinlichen Urtheile wider den Kläger irgend einen gegen die
Zuläßigkeit der Klage gerichteten Einwand, oder eine ihm
nachtheilige Einrede, zu folgern.

236. Jede Klage auf Ehescheidung soll die Thatsachen
umständlich entwickeln; sie muß mit den etwa vorhandenen
Beweisstücken dem Präsidenten des Gerichtes oder dem ihn
vertretenden Richter von dem klagenden Ehegatten in Person
überreicht werden, so fern dieser nicht durch Krankheit daran
verhindert wird: in welchem Falle die Gerichtsperson, auf
sein Ersuchen, und auf das Zeugniß zweyer Doctoren der
Arzeney- oder Wundarzeneykunde, oder zweyer sonstigen
Aerzte, sich nach der Wohnung des Klägers verfügt, um
daselbst dessen Klage in Empfang zu nehmen.

237. Nachdem der Richter hierauf den Kläger vernom-
men, und ihm die Bemerkungen, welche er der Sache an-
gemessen glaubt, mitgetheilt hat, versieht er die Klage und
die Beweisstücke mit seinem Handzuge, und nimmt über die
ihm geschehene Einhändigung des Ganzen ein Protocoll auf.
Dieses Protocoll soll von dem Richter und dem Kläger un-
terschrieben werden; sollte aber letzterer zu unterschreiben
nicht verstehen, oder dazu außer Stande seyn: so muß
hiervon Erwähnung geschehen.

238. Der Richter verfügt am Schlusse seines Protocolls,
daß die Parteyen an dem Tage und zu der Stunde, die er
bestimmen wird, vor ihm in Person erscheinen sollen, und
daß zu dem Ende eine Abschrift seiner Verfügung derje-
nigen Partey, wider welche die Ehescheidung nachgesucht
wird, zugefertigt werden solle.

I. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
angefuͤhrte Thatſachen ein peinliches Verfahren von Seiten
der koͤniglichen Procuratoren, ſo ſoll die Eheſcheidungs-Klage
bis nach erfolgter Entſcheidung des peinlichen Gerichtes
ausgeſetzt bleiben: alsdann aber kann ſie wieder vorgenom-
men werden, ohne daß es jedoch erlaubt waͤre, aus dem
peinlichen Urtheile wider den Klaͤger irgend einen gegen die
Zulaͤßigkeit der Klage gerichteten Einwand, oder eine ihm
nachtheilige Einrede, zu folgern.

236. Jede Klage auf Eheſcheidung ſoll die Thatſachen
umſtaͤndlich entwickeln; ſie muß mit den etwa vorhandenen
Beweisſtuͤcken dem Praͤſidenten des Gerichtes oder dem ihn
vertretenden Richter von dem klagenden Ehegatten in Perſon
uͤberreicht werden, ſo fern dieſer nicht durch Krankheit daran
verhindert wird: in welchem Falle die Gerichtsperſon, auf
ſein Erſuchen, und auf das Zeugniß zweyer Doctoren der
Arzeney- oder Wundarzeneykunde, oder zweyer ſonſtigen
Aerzte, ſich nach der Wohnung des Klaͤgers verfuͤgt, um
daſelbſt deſſen Klage in Empfang zu nehmen.

237. Nachdem der Richter hierauf den Klaͤger vernom-
men, und ihm die Bemerkungen, welche er der Sache an-
gemeſſen glaubt, mitgetheilt hat, verſieht er die Klage und
die Beweisſtuͤcke mit ſeinem Handzuge, und nimmt uͤber die
ihm geſchehene Einhaͤndigung des Ganzen ein Protocoll auf.
Dieſes Protocoll ſoll von dem Richter und dem Klaͤger un-
terſchrieben werden; ſollte aber letzterer zu unterſchreiben
nicht verſtehen, oder dazu außer Stande ſeyn: ſo muß
hiervon Erwaͤhnung geſchehen.

238. Der Richter verfuͤgt am Schluſſe ſeines Protocolls,
daß die Parteyen an dem Tage und zu der Stunde, die er
beſtimmen wird, vor ihm in Perſon erſcheinen ſollen, und
daß zu dem Ende eine Abſchrift ſeiner Verfuͤgung derje-
nigen Partey, wider welche die Eheſcheidung nachgeſucht
wird, zugefertigt werden ſolle.

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[102/0114] I. Buch. 6. Titel. 2. Cap. angefuͤhrte Thatſachen ein peinliches Verfahren von Seiten der koͤniglichen Procuratoren, ſo ſoll die Eheſcheidungs-Klage bis nach erfolgter Entſcheidung des peinlichen Gerichtes ausgeſetzt bleiben: alsdann aber kann ſie wieder vorgenom- men werden, ohne daß es jedoch erlaubt waͤre, aus dem peinlichen Urtheile wider den Klaͤger irgend einen gegen die Zulaͤßigkeit der Klage gerichteten Einwand, oder eine ihm nachtheilige Einrede, zu folgern. 236. Jede Klage auf Eheſcheidung ſoll die Thatſachen umſtaͤndlich entwickeln; ſie muß mit den etwa vorhandenen Beweisſtuͤcken dem Praͤſidenten des Gerichtes oder dem ihn vertretenden Richter von dem klagenden Ehegatten in Perſon uͤberreicht werden, ſo fern dieſer nicht durch Krankheit daran verhindert wird: in welchem Falle die Gerichtsperſon, auf ſein Erſuchen, und auf das Zeugniß zweyer Doctoren der Arzeney- oder Wundarzeneykunde, oder zweyer ſonſtigen Aerzte, ſich nach der Wohnung des Klaͤgers verfuͤgt, um daſelbſt deſſen Klage in Empfang zu nehmen. 237. Nachdem der Richter hierauf den Klaͤger vernom- men, und ihm die Bemerkungen, welche er der Sache an- gemeſſen glaubt, mitgetheilt hat, verſieht er die Klage und die Beweisſtuͤcke mit ſeinem Handzuge, und nimmt uͤber die ihm geſchehene Einhaͤndigung des Ganzen ein Protocoll auf. Dieſes Protocoll ſoll von dem Richter und dem Klaͤger un- terſchrieben werden; ſollte aber letzterer zu unterſchreiben nicht verſtehen, oder dazu außer Stande ſeyn: ſo muß hiervon Erwaͤhnung geſchehen. 238. Der Richter verfuͤgt am Schluſſe ſeines Protocolls, daß die Parteyen an dem Tage und zu der Stunde, die er beſtimmen wird, vor ihm in Perſon erſcheinen ſollen, und daß zu dem Ende eine Abſchrift ſeiner Verfuͤgung derje- nigen Partey, wider welche die Eheſcheidung nachgeſucht wird, zugefertigt werden ſolle.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/114>, abgerufen am 22.11.2024.