206. Auf gleiche Weise und unter denselben Umstän- den sind Schwiegersöhne und Schwiegertöchter ihren Schwie- gereltern Unterhalt schuldig; diese Verbindlichkeit hört aber auf:
1) Wenn die Schwiegermutter zur zweyten Ehe geschrit- ten ist;
2) Wenn derjenige von beyden Ehegatten, von welchem die Schwägerschaft herrührt, und die aus seiner ehelichen Verbindung mit dem andern Ehegatten abstammenden Kin- der verstorben sind.
207. Die Verbindlichkeiten, welche aus diesen Vor- schriften entstehen, sind wechselseitig.
208. Der Unterhalt wird nur verhältnißmäßig nach dem Bedürfnisse dessen, der darauf Anspruch macht, und dem Vermögen dessen, der ihn zu leisten hat, zuerkannt. 209. Kommt derjenige, welcher den Unterhalt gibt, oder der, welcher ihn erhält, in einen solchen Zustand, daß jener ihn nicht mehr leisten kann, oder dieser, sey es ganz oder zum Theile, dessen nicht mehr bedarf: so kann auf völlige Befreyung von demselben, oder auf dessen Verminde- rung, angetragen werden.
210. Beweist der, welcher den Unterhalt zu geben hat, daß er die bestimmte Unterhaltssumme zu zahlen nicht im Stande ist: so kann das Gericht, nach vorgängiger Untersuchung der Sache, verfügen, daß er den, welchem er den Unterhalt schuldig ist, in sein Haus aufnehme, ihn da- selbst ernähre und unterhalte.
211. Das Gericht soll ebenfalls entscheiden: ob der Va- ter oder die Mutter, welche das Kind, dem sie den Unterhalt schuldig sind, in ihr Haus aufzunehmen, zu ernähren und zu unterhalten sich erbieten, in diesem Falle von der Ver- bindlichkeit zur Bezahlung der Unterhaltssumme frey zu sprechen sind.
I. Buch. 5. Titel. 5. Cap.
206. Auf gleiche Weiſe und unter denſelben Umſtaͤn- den ſind Schwiegerſoͤhne und Schwiegertoͤchter ihren Schwie- gereltern Unterhalt ſchuldig; dieſe Verbindlichkeit hoͤrt aber auf:
1) Wenn die Schwiegermutter zur zweyten Ehe geſchrit- ten iſt;
2) Wenn derjenige von beyden Ehegatten, von welchem die Schwaͤgerſchaft herruͤhrt, und die aus ſeiner ehelichen Verbindung mit dem andern Ehegatten abſtammenden Kin- der verſtorben ſind.
207. Die Verbindlichkeiten, welche aus dieſen Vor- ſchriften entſtehen, ſind wechſelſeitig.
208. Der Unterhalt wird nur verhaͤltnißmaͤßig nach dem Beduͤrfniſſe deſſen, der darauf Anſpruch macht, und dem Vermoͤgen deſſen, der ihn zu leiſten hat, zuerkannt. 209. Kommt derjenige, welcher den Unterhalt gibt, oder der, welcher ihn erhaͤlt, in einen ſolchen Zuſtand, daß jener ihn nicht mehr leiſten kann, oder dieſer, ſey es ganz oder zum Theile, deſſen nicht mehr bedarf: ſo kann auf voͤllige Befreyung von demſelben, oder auf deſſen Verminde- rung, angetragen werden.
210. Beweist der, welcher den Unterhalt zu geben hat, daß er die beſtimmte Unterhaltsſumme zu zahlen nicht im Stande iſt: ſo kann das Gericht, nach vorgaͤngiger Unterſuchung der Sache, verfuͤgen, daß er den, welchem er den Unterhalt ſchuldig iſt, in ſein Haus aufnehme, ihn da- ſelbſt ernaͤhre und unterhalte.
211. Das Gericht ſoll ebenfalls entſcheiden: ob der Va- ter oder die Mutter, welche das Kind, dem ſie den Unterhalt ſchuldig ſind, in ihr Haus aufzunehmen, zu ernaͤhren und zu unterhalten ſich erbieten, in dieſem Falle von der Ver- bindlichkeit zur Bezahlung der Unterhaltsſumme frey zu ſprechen ſind.
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I. Buch. 5. Titel. 5. Cap.
206. Auf gleiche Weiſe und unter denſelben Umſtaͤn-
den ſind Schwiegerſoͤhne und Schwiegertoͤchter ihren Schwie-
gereltern Unterhalt ſchuldig; dieſe Verbindlichkeit hoͤrt aber
auf:
1) Wenn die Schwiegermutter zur zweyten Ehe geſchrit-
ten iſt;
2) Wenn derjenige von beyden Ehegatten, von welchem
die Schwaͤgerſchaft herruͤhrt, und die aus ſeiner ehelichen
Verbindung mit dem andern Ehegatten abſtammenden Kin-
der verſtorben ſind.
207. Die Verbindlichkeiten, welche aus dieſen Vor-
ſchriften entſtehen, ſind wechſelſeitig.
208. Der Unterhalt wird nur verhaͤltnißmaͤßig nach dem
Beduͤrfniſſe deſſen, der darauf Anſpruch macht, und dem
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209. Kommt derjenige, welcher den Unterhalt gibt, oder
der, welcher ihn erhaͤlt, in einen ſolchen Zuſtand, daß
jener ihn nicht mehr leiſten kann, oder dieſer, ſey es ganz
oder zum Theile, deſſen nicht mehr bedarf: ſo kann auf
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nicht im Stande iſt: ſo kann das Gericht, nach vorgaͤngiger
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ter oder die Mutter, welche das Kind, dem ſie den Unterhalt
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/104>, abgerufen am 24.11.2024.
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