gestalt, daß dagegen durchaus keine Dispensation statt findet.
Verglichen mit dem Original vom Präsidenten und den Secretären der Versammlung der Stände.
Cassel am 6ten August 1808.
Es ist Unser Wille und Befehl, daß das gegenwärtige Gesetz mit dem Staatssiegel versehen, in das Gesetzbülle- tin eingerückt, an die Gerichtshöfe, Tribunäle und Ver- waltungsbehörden gesandt werde, damit sie dasselbe in ihre Register einschreiben, es beobachten, und auf dessen Beob- achtung halten; und der Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist beauftragt, darüber zu wachen, daß es öffentlich bekannt gemacht werde.
Gegeben zu Nenndorf am 12ten August 1808, im zweyten Jahre Unserer Regierung.
IV. Auszug
Aus der Constitution des Königreichs Westphalen vom 15ten November 1807. 1)
Die im dritten, fünften, sechsten und siebenten Titel dieser Constitution genannten Personen sind folgende: 1) die königliche Familie; 2) die Minister; 3) die Staats- räthe und 4) die Stände des Reichs.
1) Gesetzbülletin, B. I, G S. 3.
Anhang.
geſtalt, daß dagegen durchaus keine Dispenſation ſtatt findet.
Verglichen mit dem Original vom Praͤſidenten und den Secretaͤren der Verſammlung der Staͤnde.
Caſſel am 6ten Auguſt 1808.
Es iſt Unſer Wille und Befehl, daß das gegenwaͤrtige Geſetz mit dem Staatsſiegel verſehen, in das Geſetzbuͤlle- tin eingeruͤckt, an die Gerichtshoͤfe, Tribunaͤle und Ver- waltungsbehoͤrden geſandt werde, damit ſie daſſelbe in ihre Regiſter einſchreiben, es beobachten, und auf deſſen Beob- achtung halten; und der Miniſter des Juſtizweſens und der innern Angelegenheiten iſt beauftragt, daruͤber zu wachen, daß es oͤffentlich bekannt gemacht werde.
Gegeben zu Nenndorf am 12ten Auguſt 1808, im zweyten Jahre Unſerer Regierung.
IV. Auszug
Aus der Conſtitution des Koͤnigreichs Weſtphalen vom 15ten November 1807. 1)
Die im dritten, fuͤnften, ſechsten und ſiebenten Titel dieſer Conſtitution genannten Perſonen ſind folgende: 1) die koͤnigliche Familie; 2) die Miniſter; 3) die Staats- raͤthe und 4) die Staͤnde des Reichs.
1) Geſetzbuͤlletin, B. I, G S. 3.
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[1008/1020]
Anhang.
geſtalt, daß dagegen durchaus keine Dispenſation ſtatt
findet.
Verglichen mit dem Original vom Praͤſidenten und
den Secretaͤren der Verſammlung der Staͤnde.
Caſſel am 6ten Auguſt 1808.
Es iſt Unſer Wille und Befehl, daß das gegenwaͤrtige
Geſetz mit dem Staatsſiegel verſehen, in das Geſetzbuͤlle-
tin eingeruͤckt, an die Gerichtshoͤfe, Tribunaͤle und Ver-
waltungsbehoͤrden geſandt werde, damit ſie daſſelbe in ihre
Regiſter einſchreiben, es beobachten, und auf deſſen Beob-
achtung halten; und der Miniſter des Juſtizweſens und der
innern Angelegenheiten iſt beauftragt, daruͤber zu wachen,
daß es oͤffentlich bekannt gemacht werde.
Gegeben zu Nenndorf am 12ten Auguſt 1808, im
zweyten Jahre Unſerer Regierung.
IV.
Auszug
Aus der Conſtitution des Koͤnigreichs Weſtphalen
vom 15ten November 1807. 1)
Die im dritten, fuͤnften, ſechsten und ſiebenten Titel
dieſer Conſtitution genannten Perſonen ſind folgende: 1)
die koͤnigliche Familie; 2) die Miniſter; 3) die Staats-
raͤthe und 4) die Staͤnde des Reichs.
1) Geſetzbuͤlletin, B. I, G S. 3.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1008. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1020>, abgerufen am 24.11.2024.
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