Daß die Juden nicht ferner eine getrennte Gesellschaft im Staate ausmachen dürfen, sondern, nach dem Beyspiele aller Unserer andern Unterthanen, sich in die Nation, deren Glieder sie sind, verschmelzen müssen, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Auf den Bericht Unsers Ministers der Justiz und des Innern,
Art. 6. Das Conſiſtorium ſoll daruͤber wachen: . . .
3 ) Daß die Rabbiner die Ehen nicht eher einſegnen, und die Eheſcheidungen nicht eher ausſprechen, als nach-
*) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 521.
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[1002/1014]
Anhang.
Auszug
aus dem koͤniglichen Decret
Vom 31ſten Maͤrz 18o8,
Welches die Errichtung eines Conſiſtoriums und
die Beſtellung von Syndiken zur Aufſicht uͤber
den juͤdiſchen Gottesdienſt anordnet. *)
Wir Hieronymus Napoleon von Gottes Gnaden
und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen,
franzoͤſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc.
Haben, in Erwaͤgung, . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Daß die Juden nicht ferner eine getrennte Geſellſchaft im
Staate ausmachen duͤrfen, ſondern, nach dem Beyſpiele
aller Unſerer andern Unterthanen, ſich in die Nation, deren
Glieder ſie ſind, verſchmelzen muͤſſen, . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Auf den Bericht Unſers Miniſters der Juſtiz und des
Innern,
Nach Anhoͤrung Unſers Staatsrathes,
Verordnet und verordnen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Art. 6. Das Conſiſtorium ſoll daruͤber wachen: . . .
3 ) Daß die Rabbiner die Ehen nicht eher einſegnen,
und die Eheſcheidungen nicht eher ausſprechen, als nach-
*) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 521.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 1002. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1014>, abgerufen am 24.11.2024.
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