Wodurch die Prediger und Geistlichen aller Reli- gionen verpflichtet werden, über die Urkunden des Civilstandes ihrer Pfarrkinder Register zu halten.1)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Constitutionen König von Westphalen, franzö- sischer Prinz, etc. etc.
Haben, nach Ansicht des 10ten Artikels der Constitution vom 15ten November 1807,
In der Absicht, allen Unsern Unterthanen bey ihren Geistlichen und Predigern die nämlichen Vortheile in Rück- sicht der Urkunden des Civilstandes zu gewähren, welche bisher nur einigen derselben zugestanden waren, und damit die Ausübung jeder Religion unabhängig von den Dienern einer fremden bleiben möge,
Auf den Bericht Unsers Ministers der Justiz und der innern Angelegenheiten,
Nachdem Wir zuvor Unsern Staatsrath darüber angehört,
Verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Bis Wir definitiv bestimmt haben werden, wem die Aufnahme der Urkunden des Civilstandes anvertrauet werden soll, soll von der Bekanntmachung des gegenwär- tigen Decrets an, von den Predigern und Geistlichen eines jeden Kirchspiels, gleichviel zu welcher Religion es sich be- kennt, ein Register gehalten werden, worin sie die Geburts-,
1) Gesetzbülletin, B. I, S. 221.
Anhang.
III.a Koͤnigliches Decret
Vom 22ſten Januar 1808,
Wodurch die Prediger und Geiſtlichen aller Reli- gionen verpflichtet werden, uͤber die Urkunden des Civilſtandes ihrer Pfarrkinder Regiſter zu halten.1)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤ- ſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc.
Haben, nach Anſicht des 10ten Artikels der Conſtitution vom 15ten November 1807,
In der Abſicht, allen Unſern Unterthanen bey ihren Geiſtlichen und Predigern die naͤmlichen Vortheile in Ruͤck- ſicht der Urkunden des Civilſtandes zu gewaͤhren, welche bisher nur einigen derſelben zugeſtanden waren, und damit die Ausuͤbung jeder Religion unabhaͤngig von den Dienern einer fremden bleiben moͤge,
Auf den Bericht Unſers Miniſters der Juſtiz und der innern Angelegenheiten,
Nachdem Wir zuvor Unſern Staatsrath daruͤber angehoͤrt,
Verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Bis Wir definitiv beſtimmt haben werden, wem die Aufnahme der Urkunden des Civilſtandes anvertrauet werden ſoll, ſoll von der Bekanntmachung des gegenwaͤr- tigen Decrets an, von den Predigern und Geiſtlichen eines jeden Kirchſpiels, gleichviel zu welcher Religion es ſich be- kennt, ein Regiſter gehalten werden, worin ſie die Geburts-,
1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 221.
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[998/1010]
Anhang.
III.a
Koͤnigliches Decret
Vom 22ſten Januar 1808,
Wodurch die Prediger und Geiſtlichen aller Reli-
gionen verpflichtet werden, uͤber die Urkunden
des Civilſtandes ihrer Pfarrkinder Regiſter zu
halten. 1)
Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und
durch die Conſtitutionen Koͤnig von Weſtphalen, franzoͤ-
ſiſcher Prinz, ꝛc. ꝛc.
Haben, nach Anſicht des 10ten Artikels der Conſtitution
vom 15ten November 1807,
In der Abſicht, allen Unſern Unterthanen bey ihren
Geiſtlichen und Predigern die naͤmlichen Vortheile in Ruͤck-
ſicht der Urkunden des Civilſtandes zu gewaͤhren, welche
bisher nur einigen derſelben zugeſtanden waren, und damit
die Ausuͤbung jeder Religion unabhaͤngig von den Dienern
einer fremden bleiben moͤge,
Auf den Bericht Unſers Miniſters der Juſtiz und der
innern Angelegenheiten,
Nachdem Wir zuvor Unſern Staatsrath daruͤber angehoͤrt,
Verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1. Bis Wir definitiv beſtimmt haben werden, wem
die Aufnahme der Urkunden des Civilſtandes anvertrauet
werden ſoll, ſoll von der Bekanntmachung des gegenwaͤr-
tigen Decrets an, von den Predigern und Geiſtlichen eines
jeden Kirchſpiels, gleichviel zu welcher Religion es ſich be-
kennt, ein Regiſter gehalten werden, worin ſie die Geburts-,
1) Geſetzbuͤlletin, B. I, S. 221.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 998. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1010>, abgerufen am 24.11.2024.
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