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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.
des gegenwärtigen Titels schon ihren Anfang genommen
haben, sollen nach den alten Gesetzen beurtheilt werden.
Die damals schon angefangenen Verjährungen sollen je-
doch, wenn dazu nach den alten Gesetzen noch mehr, als
dreyßig Jahre, von demselben Zeitpunkte an zu rechnen,
erforderlich wären, dennoch durch diesen Ablauf von dreyßig
Jahren vollendet seyn.

III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.
des gegenwaͤrtigen Titels ſchon ihren Anfang genommen
haben, ſollen nach den alten Geſetzen beurtheilt werden.
Die damals ſchon angefangenen Verjaͤhrungen ſollen je-
doch, wenn dazu nach den alten Geſetzen noch mehr, als
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[988/1000] III. Buch. 20. Titel. 5. Cap. des gegenwaͤrtigen Titels ſchon ihren Anfang genommen haben, ſollen nach den alten Geſetzen beurtheilt werden. Die damals ſchon angefangenen Verjaͤhrungen ſollen je- doch, wenn dazu nach den alten Geſetzen noch mehr, als dreyßig Jahre, von demſelben Zeitpunkte an zu rechnen, erforderlich waͤren, dennoch durch dieſen Ablauf von dreyßig Jahren vollendet ſeyn.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 988. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/1000>, abgerufen am 24.11.2024.