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Musäus, Johann Karl August: Grandison der Zweite, Oder Geschichte des Herrn v. N*** in Briefen entworfen. Dritter Theil. Eisenach, 1762.

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zu Fuße erscheinen; die aber weiter von hier wohnen, sind nicht verbunden bei den ordentlichen wöchentlichen Versammlungen gegenwärtig zu seyn; jedoch müssen sie jährlich auf ihren Namens- oder Geburtstag einen schriftlichen Aufsatz einsenden, und dafür werden sie, wenn ihre Arbeit Beifall findet, eine Belohnung erhalten. Die Ehrenmitglieder werden mit aller Arbeit verschonet, jedoch damit sie für diese Freiheit auch wiederum ein Onus haben, so sind sie gehalten, realiter etwas zur Ausbreitung dieser Societät und folglich des ganzen Reichs der Gelahrheit beyzutragen. Man wird ihnen unter den Fuß geben, oder gleichsam ein stillschweigendes Gesetz auferlegen, in ihren letzten Willen diese Gesellschaft reichlich zu bedenken. Dafür haben sie aber nach ihrem Tode zuverläßig eine Lobrede zu erwarten, auch wird man, nach Beschaffenheit ihrer guten Gesinnungen, sich entschließen, ihr rühmliches Andenken jährlich zu erneuern.

zu Fuße erscheinen; die aber weiter von hier wohnen, sind nicht verbunden bei den ordentlichen wöchentlichen Versammlungen gegenwärtig zu seyn; jedoch müssen sie jährlich auf ihren Namens- oder Geburtstag einen schriftlichen Aufsatz einsenden, und dafür werden sie, wenn ihre Arbeit Beifall findet, eine Belohnung erhalten. Die Ehrenmitglieder werden mit aller Arbeit verschonet, jedoch damit sie für diese Freiheit auch wiederum ein Onus haben, so sind sie gehalten, realiter etwas zur Ausbreitung dieser Societät und folglich des ganzen Reichs der Gelahrheit beyzutragen. Man wird ihnen unter den Fuß geben, oder gleichsam ein stillschweigendes Gesetz auferlegen, in ihren letzten Willen diese Gesellschaft reichlich zu bedenken. Dafür haben sie aber nach ihrem Tode zuverläßig eine Lobrede zu erwarten, auch wird man, nach Beschaffenheit ihrer guten Gesinnungen, sich entschließen, ihr rühmliches Andenken jährlich zu erneuern.

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[131/0133] zu Fuße erscheinen; die aber weiter von hier wohnen, sind nicht verbunden bei den ordentlichen wöchentlichen Versammlungen gegenwärtig zu seyn; jedoch müssen sie jährlich auf ihren Namens- oder Geburtstag einen schriftlichen Aufsatz einsenden, und dafür werden sie, wenn ihre Arbeit Beifall findet, eine Belohnung erhalten. Die Ehrenmitglieder werden mit aller Arbeit verschonet, jedoch damit sie für diese Freiheit auch wiederum ein Onus haben, so sind sie gehalten, realiter etwas zur Ausbreitung dieser Societät und folglich des ganzen Reichs der Gelahrheit beyzutragen. Man wird ihnen unter den Fuß geben, oder gleichsam ein stillschweigendes Gesetz auferlegen, in ihren letzten Willen diese Gesellschaft reichlich zu bedenken. Dafür haben sie aber nach ihrem Tode zuverläßig eine Lobrede zu erwarten, auch wird man, nach Beschaffenheit ihrer guten Gesinnungen, sich entschließen, ihr rühmliches Andenken jährlich zu erneuern.

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Zitationshilfe: Musäus, Johann Karl August: Grandison der Zweite, Oder Geschichte des Herrn v. N*** in Briefen entworfen. Dritter Theil. Eisenach, 1762, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/musaeus_grandison03_1762/133>, abgerufen am 24.11.2024.