nicht überschritten worden. Dieses beweisen wir so: Nur der macht sich des Lasters der Trunkenheit schuldig, welcher so viel trinket, daß die Heiterkeit des Gemüths dadurch unterdrucket wird, oder welches einerlei ist, daß er Tag und Nacht, schwarz und weiß nicht mehr unterscheiden kann. (per §. 6 & 7.)
Bei der Gasterei des Herrn v. W. hat Niemand so viel getrunken, daß dadurch sein Gemüthe dergestalt wäre benebelt worden, daß er schwarz und weiß, Tag und Nacht, nicht mehr hätte unterscheiden können: (per experient.)
Also hat sich auch Niemand bei der Gasterei des Herrn v. W. des Lasters der Trunkenheit schuldig gemacht. Oder auch so: Wenn wahr ist, daß die Trunkenheit allemal viel Unheil stiftet, wie solches aus dem vorhergehenden §. nicht kann geleugnet werden: so würde folgen, daß aus der Gasterei des Herrn v. W. vielerlei Unglück müßte erwachsen seyn, wenn bei solcher die Trunkenheit geherrschet
nicht überschritten worden. Dieses beweisen wir so: Nur der macht sich des Lasters der Trunkenheit schuldig, welcher so viel trinket, daß die Heiterkeit des Gemüths dadurch unterdrucket wird, oder welches einerlei ist, daß er Tag und Nacht, schwarz und weiß nicht mehr unterscheiden kann. (per §. 6 & 7.)
Bei der Gasterei des Herrn v. W. hat Niemand so viel getrunken, daß dadurch sein Gemüthe dergestalt wäre benebelt worden, daß er schwarz und weiß, Tag und Nacht, nicht mehr hätte unterscheiden können: (per experient.)
Also hat sich auch Niemand bei der Gasterei des Herrn v. W. des Lasters der Trunkenheit schuldig gemacht. Oder auch so: Wenn wahr ist, daß die Trunkenheit allemal viel Unheil stiftet, wie solches aus dem vorhergehenden §. nicht kann geleugnet werden: so würde folgen, daß aus der Gasterei des Herrn v. W. vielerlei Unglück müßte erwachsen seyn, wenn bei solcher die Trunkenheit geherrschet
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nicht überschritten worden. Dieses beweisen wir so: Nur der macht sich des Lasters der Trunkenheit schuldig, welcher so viel trinket, daß die Heiterkeit des Gemüths dadurch unterdrucket wird, oder welches einerlei ist, daß er Tag und Nacht, schwarz und weiß nicht mehr unterscheiden kann. (per §. 6 & 7.)
Bei der Gasterei des Herrn v. W. hat Niemand so viel getrunken, daß dadurch sein Gemüthe dergestalt wäre benebelt worden, daß er schwarz und weiß, Tag und Nacht, nicht mehr hätte unterscheiden können: (per experient.)
Also hat sich auch Niemand bei der Gasterei des Herrn v. W. des Lasters der Trunkenheit schuldig gemacht. Oder auch so: Wenn wahr ist, daß die Trunkenheit allemal viel Unheil stiftet, wie solches aus dem vorhergehenden §. nicht kann geleugnet werden: so würde folgen, daß aus der Gasterei des Herrn v. W. vielerlei Unglück müßte erwachsen seyn, wenn bei solcher die Trunkenheit geherrschet
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Musäus, Johann Karl August: Grandison der Zweite, Oder Geschichte des Herrn v. N*** in Briefen entworfen. [Erster Theil.] Eisenach, 1760, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/musaeus_grandison01_1760/330>, abgerufen am 16.02.2025.
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