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Müllner, Adolph: Der Kaliber. Leipzig, 1829.

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Justiz, die sich auch noch an einer anderen Stelle (XIV.) ausspricht, ist nichts weniger, als meine eigene Neigung. Es giebt nur eine einzige Gattung von Fällen, in welchen ich ein Schwurgericht aus dem Volk lieber richten sehen möchte, als ein Gericht von rechtsgelehrten Staatsbeamten. Es sind die sogenannten politischen Vergehungen. Dieser Begriff ist von so schwankender, beweglicher und dehnbarer Natur, daß weder die Gesetzgebung noch die Doctrin ihn auf eine, den inneren Rechtssinn des Menschen völlig befriedigende Weise fest zu stellen und zu begränzen vermögen. Man möchte daher wünschen, daß in den Fällen dieser Art der betheiligte Staat und seine Beamten lediglich den gesunden Menschenverstand und den Rechtssinn gebildeter Männer des Volkes zur Entscheidung über die Schuld

Justiz, die sich auch noch an einer anderen Stelle (XIV.) ausspricht, ist nichts weniger, als meine eigene Neigung. Es giebt nur eine einzige Gattung von Fällen, in welchen ich ein Schwurgericht aus dem Volk lieber richten sehen möchte, als ein Gericht von rechtsgelehrten Staatsbeamten. Es sind die sogenannten politischen Vergehungen. Dieser Begriff ist von so schwankender, beweglicher und dehnbarer Natur, daß weder die Gesetzgebung noch die Doctrin ihn auf eine, den inneren Rechtssinn des Menschen völlig befriedigende Weise fest zu stellen und zu begränzen vermögen. Man möchte daher wünschen, daß in den Fällen dieser Art der betheiligte Staat und seine Beamten lediglich den gesunden Menschenverstand und den Rechtssinn gebildeter Männer des Volkes zur Entscheidung über die Schuld

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[XII/0018] Justiz, die sich auch noch an einer anderen Stelle (XIV.) ausspricht, ist nichts weniger, als meine eigene Neigung. Es giebt nur eine einzige Gattung von Fällen, in welchen ich ein Schwurgericht aus dem Volk lieber richten sehen möchte, als ein Gericht von rechtsgelehrten Staatsbeamten. Es sind die sogenannten politischen Vergehungen. Dieser Begriff ist von so schwankender, beweglicher und dehnbarer Natur, daß weder die Gesetzgebung noch die Doctrin ihn auf eine, den inneren Rechtssinn des Menschen völlig befriedigende Weise fest zu stellen und zu begränzen vermögen. Man möchte daher wünschen, daß in den Fällen dieser Art der betheiligte Staat und seine Beamten lediglich den gesunden Menschenverstand und den Rechtssinn gebildeter Männer des Volkes zur Entscheidung über die Schuld

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Zitationshilfe: Müllner, Adolph: Der Kaliber. Leipzig, 1829, S. XII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/muellner_kaliber_1829/18>, abgerufen am 24.11.2024.