und auf die Totalität unsres Privat-Lebens be- zogen werden kann! -- Als Gegengewicht gegen die Excesse der feudalistischen und kanonischen Gesetzgebungen in den letzten Jahrhunderten hat- te sie allerdings ihren Werth, aber nur in so fern alle diese verschiedenen ungleichartigen Theile, welche in unsrer Rechtspflege zusammentraten, von einer Idee, wenigstens von einer Art von Idee des Rechtes oder der Religion verbunden wur- den. Jetzt aber, nachdem der Geist jener an- dern, unsern innern Bedürfnissen mehr entspre- chenden, Gesetzgebungen ganz verschmähet, nach- dem der Wahn eines absoluten Privat-Lebens und absoluten Privat-Eigenthums und unbe- dingten Besitzes die Oberhand erhalten hat; nach- dem alle weltherrschende Ideen, alle Religion, alle Sitten zerfallen: jetzt kann der Schein eines unabhängigen consequenten Privat-Rechtes, den wir aus der Römischen Schule mitbringen, die allgemeine Auflösung nur befördern.
Ferner, im Studium des Rechtes hat das Römische System, wenn es historisch und ohne weitere besondre Vorliebe neben den übrigen Systemen der Gesetzgebung vorgetragen wird, einen hohen Werth: im Studium soll auch der gründliche Verstandes-Calcul, wie er überall aus Römischen Gesetzen hervorleuchtet, seine
und auf die Totalitaͤt unſres Privat-Lebens be- zogen werden kann! — Als Gegengewicht gegen die Exceſſe der feudaliſtiſchen und kanoniſchen Geſetzgebungen in den letzten Jahrhunderten hat- te ſie allerdings ihren Werth, aber nur in ſo fern alle dieſe verſchiedenen ungleichartigen Theile, welche in unſrer Rechtspflege zuſammentraten, von einer Idee, wenigſtens von einer Art von Idee des Rechtes oder der Religion verbunden wur- den. Jetzt aber, nachdem der Geiſt jener an- dern, unſern innern Beduͤrfniſſen mehr entſpre- chenden, Geſetzgebungen ganz verſchmaͤhet, nach- dem der Wahn eines abſoluten Privat-Lebens und abſoluten Privat-Eigenthums und unbe- dingten Beſitzes die Oberhand erhalten hat; nach- dem alle weltherrſchende Ideen, alle Religion, alle Sitten zerfallen: jetzt kann der Schein eines unabhaͤngigen conſequenten Privat-Rechtes, den wir aus der Roͤmiſchen Schule mitbringen, die allgemeine Aufloͤſung nur befoͤrdern.
Ferner, im Studium des Rechtes hat das Roͤmiſche Syſtem, wenn es hiſtoriſch und ohne weitere beſondre Vorliebe neben den uͤbrigen Syſtemen der Geſetzgebung vorgetragen wird, einen hohen Werth: im Studium ſoll auch der gruͤndliche Verſtandes-Calcul, wie er uͤberall aus Roͤmiſchen Geſetzen hervorleuchtet, ſeine
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und auf die Totalitaͤt unſres Privat-Lebens be-
zogen werden kann! — Als Gegengewicht gegen
die Exceſſe der feudaliſtiſchen und kanoniſchen
Geſetzgebungen in den letzten Jahrhunderten hat-
te ſie allerdings ihren Werth, aber nur in ſo
fern alle dieſe verſchiedenen ungleichartigen Theile,
welche in unſrer Rechtspflege zuſammentraten, von
einer Idee, wenigſtens von einer Art von Idee
des Rechtes oder der Religion verbunden wur-
den. Jetzt aber, nachdem der Geiſt jener an-
dern, unſern innern Beduͤrfniſſen mehr entſpre-
chenden, Geſetzgebungen ganz verſchmaͤhet, nach-
dem der Wahn eines abſoluten Privat-Lebens
und abſoluten Privat-Eigenthums und unbe-
dingten Beſitzes die Oberhand erhalten hat; nach-
dem alle weltherrſchende Ideen, alle Religion,
alle Sitten zerfallen: jetzt kann der Schein eines
unabhaͤngigen conſequenten Privat-Rechtes, den
wir aus der Roͤmiſchen Schule mitbringen, die
allgemeine Aufloͤſung nur befoͤrdern.
Ferner, im Studium des Rechtes hat das
Roͤmiſche Syſtem, wenn es hiſtoriſch und ohne
weitere beſondre Vorliebe neben den uͤbrigen
Syſtemen der Geſetzgebung vorgetragen wird,
einen hohen Werth: im Studium ſoll auch der
gruͤndliche Verſtandes-Calcul, wie er uͤberall
aus Roͤmiſchen Geſetzen hervorleuchtet, ſeine
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst02_1809/74>, abgerufen am 23.11.2024.
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