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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809.

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dem kann man ohne Besorgniß gestatten, nun
auch Personen als sächliches Eigenthum zu be-
trachten. So nun hat die Mosaische Gesetzge-
bung allerdings einen nicht zu berechnenden Ein-
fluß auf die Bildung der Adelsverfassungen im
Mittelalter gehabt. -- Dieselbe Persönlichkeit
des Besitzes, dieselbe Idee einer würdevollen
Unterwerfung und Dienstbarkeit. --

Genau erwogen, sind es das Mosaische und
das Römische Recht, deren gegen einander strei-
tender Geist durch die ganz neuere Geschichte
wahrgenommen wird. Wir werden weiterhin
noch näher erweisen, daß der Entstehung des
tiers-etat und der Ausbildung des Handels in
Europa nichts so sehr zu Hülfe gekommen ist,
als das Römische Recht, während Geistlichkeit
und Adel, oder Kirchenrecht und der so genannte
Feudalismus, nur das uralte Mosaische Recht
in fortschreitender Entwickelung darstellen. --
Moses, sehr wohl bekannt mit den Vortheilen
des Handels und mit den eigenthümlichen Vor-
theilen, die derselbe für ein Land haben mußte,
welches an der Schwelle aller drei Welttheile
lag, verbot ihn seinem Volke. Er wollte, daß
der von ihm errichtete Staat durchaus auf den
Ackerbau gegründet sey. Das Land nehmlich,
welches er usurpatorischen Besitzern wieder zu

Müllers Elemente. II. [2]

dem kann man ohne Beſorgniß geſtatten, nun
auch Perſonen als ſaͤchliches Eigenthum zu be-
trachten. So nun hat die Moſaiſche Geſetzge-
bung allerdings einen nicht zu berechnenden Ein-
fluß auf die Bildung der Adelsverfaſſungen im
Mittelalter gehabt. — Dieſelbe Perſoͤnlichkeit
des Beſitzes, dieſelbe Idee einer wuͤrdevollen
Unterwerfung und Dienſtbarkeit. —

Genau erwogen, ſind es das Moſaiſche und
das Roͤmiſche Recht, deren gegen einander ſtrei-
tender Geiſt durch die ganz neuere Geſchichte
wahrgenommen wird. Wir werden weiterhin
noch naͤher erweiſen, daß der Entſtehung des
tiers-état und der Ausbildung des Handels in
Europa nichts ſo ſehr zu Huͤlfe gekommen iſt,
als das Roͤmiſche Recht, waͤhrend Geiſtlichkeit
und Adel, oder Kirchenrecht und der ſo genannte
Feudalismus, nur das uralte Moſaiſche Recht
in fortſchreitender Entwickelung darſtellen. —
Moſes, ſehr wohl bekannt mit den Vortheilen
des Handels und mit den eigenthuͤmlichen Vor-
theilen, die derſelbe fuͤr ein Land haben mußte,
welches an der Schwelle aller drei Welttheile
lag, verbot ihn ſeinem Volke. Er wollte, daß
der von ihm errichtete Staat durchaus auf den
Ackerbau gegruͤndet ſey. Das Land nehmlich,
welches er uſurpatoriſchen Beſitzern wieder zu

Müllers Elemente. II. [2]
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[17/0025] dem kann man ohne Beſorgniß geſtatten, nun auch Perſonen als ſaͤchliches Eigenthum zu be- trachten. So nun hat die Moſaiſche Geſetzge- bung allerdings einen nicht zu berechnenden Ein- fluß auf die Bildung der Adelsverfaſſungen im Mittelalter gehabt. — Dieſelbe Perſoͤnlichkeit des Beſitzes, dieſelbe Idee einer wuͤrdevollen Unterwerfung und Dienſtbarkeit. — Genau erwogen, ſind es das Moſaiſche und das Roͤmiſche Recht, deren gegen einander ſtrei- tender Geiſt durch die ganz neuere Geſchichte wahrgenommen wird. Wir werden weiterhin noch naͤher erweiſen, daß der Entſtehung des tiers-état und der Ausbildung des Handels in Europa nichts ſo ſehr zu Huͤlfe gekommen iſt, als das Roͤmiſche Recht, waͤhrend Geiſtlichkeit und Adel, oder Kirchenrecht und der ſo genannte Feudalismus, nur das uralte Moſaiſche Recht in fortſchreitender Entwickelung darſtellen. — Moſes, ſehr wohl bekannt mit den Vortheilen des Handels und mit den eigenthuͤmlichen Vor- theilen, die derſelbe fuͤr ein Land haben mußte, welches an der Schwelle aller drei Welttheile lag, verbot ihn ſeinem Volke. Er wollte, daß der von ihm errichtete Staat durchaus auf den Ackerbau gegruͤndet ſey. Das Land nehmlich, welches er uſurpatoriſchen Beſitzern wieder zu Müllers Elemente. II. [2]

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Zitationshilfe: Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst02_1809/25>, abgerufen am 24.11.2024.