haupt. -- Also, daß ich Sachen besitze, die nicht bloß für mich, sondern zugleich für alle Uebrigen oder für die Nation einen Werth ha- ben; daß ich Sachen habe, deren doppelte Eigen- schaft, deren Privat- und deren bürgerlicher Cha- rakter, deren individueller Werth und deren ge- selliger Werth allgemein anerkannt ist; daß ich Sachen habe, die mir unterworfen, aber auch wieder in hohem Grade frei und der Gesellschaft unterworfen sind: -- das macht mich, nach dem gewöhnlichen Urtheile der Welt, zum reichen Mann; und dieses gilt mehr vom Geld- und Ge- treide-Besitzer, als vom Conchylien-Besitzer.
Der bloße Besitz von Sachen also, in wie großer Menge dieselben auch vorhanden wären, macht den Privatmann noch nicht zum reichen Manne, sondern es muß noch ein äußeres viel- fältiges Begehren hinzukommen: die Sachen müssen einen, ihrem individuellen Gebrauchs- werth oder ihrem Privat-Werthe, angemessenen National-Werth, oder allgemeinen Tauschwerth haben, wenn von Reichthum die Rede seyn soll. Kurz, wie man von Bauern, die an ein bestimmtes Grundeigenthum angeheftet (glebae adscripti) sind, so, daß sie von dem bestimmten Gute rechtlich nicht abgesondert werden können, zu sagen pflegt, daß sie wie Sachen behandelt
haupt. — Alſo, daß ich Sachen beſitze, die nicht bloß fuͤr mich, ſondern zugleich fuͤr alle Uebrigen oder fuͤr die Nation einen Werth ha- ben; daß ich Sachen habe, deren doppelte Eigen- ſchaft, deren Privat- und deren buͤrgerlicher Cha- rakter, deren individueller Werth und deren ge- ſelliger Werth allgemein anerkannt iſt; daß ich Sachen habe, die mir unterworfen, aber auch wieder in hohem Grade frei und der Geſellſchaft unterworfen ſind: — das macht mich, nach dem gewoͤhnlichen Urtheile der Welt, zum reichen Mann; und dieſes gilt mehr vom Geld- und Ge- treide-Beſitzer, als vom Conchylien-Beſitzer.
Der bloße Beſitz von Sachen alſo, in wie großer Menge dieſelben auch vorhanden waͤren, macht den Privatmann noch nicht zum reichen Manne, ſondern es muß noch ein aͤußeres viel- faͤltiges Begehren hinzukommen: die Sachen muͤſſen einen, ihrem individuellen Gebrauchs- werth oder ihrem Privat-Werthe, angemeſſenen National-Werth, oder allgemeinen Tauſchwerth haben, wenn von Reichthum die Rede ſeyn ſoll. Kurz, wie man von Bauern, die an ein beſtimmtes Grundeigenthum angeheftet (glebae adscripti) ſind, ſo, daß ſie von dem beſtimmten Gute rechtlich nicht abgeſondert werden koͤnnen, zu ſagen pflegt, daß ſie wie Sachen behandelt
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haupt. — Alſo, daß ich Sachen beſitze, die
nicht bloß fuͤr mich, ſondern zugleich fuͤr alle
Uebrigen oder fuͤr die Nation einen Werth ha-
ben; daß ich Sachen habe, deren doppelte Eigen-
ſchaft, deren Privat- und deren buͤrgerlicher Cha-
rakter, deren individueller Werth und deren ge-
ſelliger Werth allgemein anerkannt iſt; daß ich
Sachen habe, die mir unterworfen, aber auch
wieder in hohem Grade frei und der Geſellſchaft
unterworfen ſind: — das macht mich, nach dem
gewoͤhnlichen Urtheile der Welt, zum reichen
Mann; und dieſes gilt mehr vom Geld- und Ge-
treide-Beſitzer, als vom Conchylien-Beſitzer.
Der bloße Beſitz von Sachen alſo, in wie
großer Menge dieſelben auch vorhanden waͤren,
macht den Privatmann noch nicht zum reichen
Manne, ſondern es muß noch ein aͤußeres viel-
faͤltiges Begehren hinzukommen: die Sachen
muͤſſen einen, ihrem individuellen Gebrauchs-
werth oder ihrem Privat-Werthe, angemeſſenen
National-Werth, oder allgemeinen Tauſchwerth
haben, wenn von Reichthum die Rede ſeyn
ſoll. Kurz, wie man von Bauern, die an ein
beſtimmtes Grundeigenthum angeheftet (glebae
adscripti) ſind, ſo, daß ſie von dem beſtimmten
Gute rechtlich nicht abgeſondert werden koͤnnen,
zu ſagen pflegt, daß ſie wie Sachen behandelt
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst02_1809/192>, abgerufen am 27.11.2024.
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