welche den ungebührlichen Vorrath von Gewür- zen verbrannten, oder ein reicher Kornwucherer, der, in Zeiten großer Theurung, einige Wochen vor der neuen Ernte einen Theil seines Vor- raths zerstört, weil er die Preise festhalten, auch nicht durch allzu bedeutende Zufuhr aus sei- nen Speichern Verdacht erwecken will -- wird von Jedem, der sein Verfahren kennt, für einen Verräther an der bürgerlichen Gesellschaft gehal- ten, ungeachtet ihm alle Privatgesetze das unbe- dingte Privateigenthum, also das Recht über Leben und Tod seiner Sachen, zusprechen. Hier zeigt es sich deutlich, daß die Gesellschaft bei den wichtigsten Sachen die doppelte Eigenschaft eingesteht, welche ich allen Sachen ohne Aus- nahme zugeschrieben habe; sie betrachtet offenbar jenes Gewürz und dieses Getreide unter einem doppelten Gesichtspunkte: zuerst als einen Ge- genstand des Privat-Eigenthums und als solchen dem individuellen Eigenthümer unterworfen; und dann zweitens, als einen Gegenstand des Na- tional-Eigenthums, als solchen in einem freien Verhältnisse zu der bürgerlichen Gesellschaft über- haupt. Eben so war es, wie ich hinreichend bewiesen habe, in der Lehnsgesetzgebung und in der Mosaischen der Fall mit dem wichtigsten Eigenthume, mit dem Grundeigenthume über-
welche den ungebuͤhrlichen Vorrath von Gewuͤr- zen verbrannten, oder ein reicher Kornwucherer, der, in Zeiten großer Theurung, einige Wochen vor der neuen Ernte einen Theil ſeines Vor- raths zerſtoͤrt, weil er die Preiſe feſthalten, auch nicht durch allzu bedeutende Zufuhr aus ſei- nen Speichern Verdacht erwecken will — wird von Jedem, der ſein Verfahren kennt, fuͤr einen Verraͤther an der buͤrgerlichen Geſellſchaft gehal- ten, ungeachtet ihm alle Privatgeſetze das unbe- dingte Privateigenthum, alſo das Recht uͤber Leben und Tod ſeiner Sachen, zuſprechen. Hier zeigt es ſich deutlich, daß die Geſellſchaft bei den wichtigſten Sachen die doppelte Eigenſchaft eingeſteht, welche ich allen Sachen ohne Aus- nahme zugeſchrieben habe; ſie betrachtet offenbar jenes Gewuͤrz und dieſes Getreide unter einem doppelten Geſichtspunkte: zuerſt als einen Ge- genſtand des Privat-Eigenthums und als ſolchen dem individuellen Eigenthuͤmer unterworfen; und dann zweitens, als einen Gegenſtand des Na- tional-Eigenthums, als ſolchen in einem freien Verhaͤltniſſe zu der buͤrgerlichen Geſellſchaft uͤber- haupt. Eben ſo war es, wie ich hinreichend bewieſen habe, in der Lehnsgeſetzgebung und in der Moſaiſchen der Fall mit dem wichtigſten Eigenthume, mit dem Grundeigenthume uͤber-
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welche den ungebuͤhrlichen Vorrath von Gewuͤr-
zen verbrannten, oder ein reicher Kornwucherer,
der, in Zeiten großer Theurung, einige Wochen
vor der neuen Ernte einen Theil ſeines Vor-
raths zerſtoͤrt, weil er die Preiſe feſthalten,
auch nicht durch allzu bedeutende Zufuhr aus ſei-
nen Speichern Verdacht erwecken will — wird
von Jedem, der ſein Verfahren kennt, fuͤr einen
Verraͤther an der buͤrgerlichen Geſellſchaft gehal-
ten, ungeachtet ihm alle Privatgeſetze das unbe-
dingte Privateigenthum, alſo das Recht uͤber
Leben und Tod ſeiner Sachen, zuſprechen. Hier
zeigt es ſich deutlich, daß die Geſellſchaft bei den
wichtigſten Sachen die doppelte Eigenſchaft
eingeſteht, welche ich allen Sachen ohne Aus-
nahme zugeſchrieben habe; ſie betrachtet offenbar
jenes Gewuͤrz und dieſes Getreide unter einem
doppelten Geſichtspunkte: zuerſt als einen Ge-
genſtand des Privat-Eigenthums und als ſolchen
dem individuellen Eigenthuͤmer unterworfen; und
dann zweitens, als einen Gegenſtand des Na-
tional-Eigenthums, als ſolchen in einem freien
Verhaͤltniſſe zu der buͤrgerlichen Geſellſchaft uͤber-
haupt. Eben ſo war es, wie ich hinreichend
bewieſen habe, in der Lehnsgeſetzgebung und in
der Moſaiſchen der Fall mit dem wichtigſten
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst02_1809/191>, abgerufen am 27.11.2024.
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