generale, als des interet general, als der volonte generale in der Person eines einzigen regierenden, suveränen Menschen. --
Alle übrigen Repräsentationen der volonte de tous, des interet de tous, und der liberte de tous sind von untergeordneter Wichtigkeit. Ständeversammlungen, corps legislatifs, Reichs- tage und alle andren staatsrechtlichen Körper, ha- ben -- als Mittel, das Interesse der Gegenwart und die öffentliche Meinung sowohl dem Suverän als der Nation kund werden zu lassen, als Mit- tel die ganze ungeheure Gegenwart der bürger- lichen Gesellschaft mit allen ihren Forderungen dem Suverän sichtbar zu machen -- einen gro- ßen, nicht zu berechnenden Werth. Sie dienen als Mittelglieder, wodurch die ganze ungeheure Peripherie des Staates auf ihr Centrum, auf den Suveräm, einzuwirken in Stand gesetzt wird, wie die gesammten sogenannten ausübenden oder administrativen Behörden im Staate, der ge- sammte Civil- und der stehende Militär-Etat dazu dienen, aus dem Mittelpunkte auf alle Theile der Peripherie wieder zurückwirken zu können. -- Aber sobald sie das Gesetz der Ein- heit der Macht, oder, mit andern Worten, das gesammte Streben der bürgerlichen Gesellschaft nach einem lebendigen Mittelpunkte wieder aufhe-
générale, als des interêt général, als der volonté générale in der Perſon eines einzigen regierenden, ſuveraͤnen Menſchen. —
Alle uͤbrigen Repraͤſentationen der volonté de tous, des interêt de tous, und der liberté de tous ſind von untergeordneter Wichtigkeit. Staͤndeverſammlungen, corps legislatifs, Reichs- tage und alle andren ſtaatsrechtlichen Koͤrper, ha- ben — als Mittel, das Intereſſe der Gegenwart und die oͤffentliche Meinung ſowohl dem Suveraͤn als der Nation kund werden zu laſſen, als Mit- tel die ganze ungeheure Gegenwart der buͤrger- lichen Geſellſchaft mit allen ihren Forderungen dem Suveraͤn ſichtbar zu machen — einen gro- ßen, nicht zu berechnenden Werth. Sie dienen als Mittelglieder, wodurch die ganze ungeheure Peripherie des Staates auf ihr Centrum, auf den Suveraͤm, einzuwirken in Stand geſetzt wird, wie die geſammten ſogenannten ausuͤbenden oder adminiſtrativen Behoͤrden im Staate, der ge- ſammte Civil- und der ſtehende Militaͤr-Etat dazu dienen, aus dem Mittelpunkte auf alle Theile der Peripherie wieder zuruͤckwirken zu koͤnnen. — Aber ſobald ſie das Geſetz der Ein- heit der Macht, oder, mit andern Worten, das geſammte Streben der buͤrgerlichen Geſellſchaft nach einem lebendigen Mittelpunkte wieder aufhe-
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générale, als des interêt général, als der
volonté générale in der Perſon eines einzigen
regierenden, ſuveraͤnen Menſchen. —
Alle uͤbrigen Repraͤſentationen der volonté
de tous, des interêt de tous, und der liberté
de tous ſind von untergeordneter Wichtigkeit.
Staͤndeverſammlungen, corps legislatifs, Reichs-
tage und alle andren ſtaatsrechtlichen Koͤrper, ha-
ben — als Mittel, das Intereſſe der Gegenwart
und die oͤffentliche Meinung ſowohl dem Suveraͤn
als der Nation kund werden zu laſſen, als Mit-
tel die ganze ungeheure Gegenwart der buͤrger-
lichen Geſellſchaft mit allen ihren Forderungen
dem Suveraͤn ſichtbar zu machen — einen gro-
ßen, nicht zu berechnenden Werth. Sie dienen
als Mittelglieder, wodurch die ganze ungeheure
Peripherie des Staates auf ihr Centrum, auf
den Suveraͤm, einzuwirken in Stand geſetzt wird,
wie die geſammten ſogenannten ausuͤbenden oder
adminiſtrativen Behoͤrden im Staate, der ge-
ſammte Civil- und der ſtehende Militaͤr-Etat
dazu dienen, aus dem Mittelpunkte auf alle
Theile der Peripherie wieder zuruͤckwirken zu
koͤnnen. — Aber ſobald ſie das Geſetz der Ein-
heit der Macht, oder, mit andern Worten, das
geſammte Streben der buͤrgerlichen Geſellſchaft
nach einem lebendigen Mittelpunkte wieder aufhe-
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst01_1809/299>, abgerufen am 22.11.2024.
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