gebenen Gewichten oder Gesetzen mit völliger Unpartheilichkeit oder Neutralität abwägen, und, falls etwa die Gewichte nicht mehr paßten, der administrativen Behörde davon Anzeige machen, damit diese für neue, den Umständen angemeß- nere, Sorge trage." --
"Nicht jeder Bürger, nicht jeder Beamte im Staate kann das Ganze repräsentiren; deshalb müssen die Staatsgeschäfte durch strenge Schran- ken von einander abgesondert seyn, damit Jeder für sein besondres Ressort sich genügend ausbil- den könne. -- Ferner besteht ja eben darin die besondere Wohlthat bestimmter und unabänder- licher Gesetzgebung, daß jedes kommende Ge- schlecht sich und sein Handeln nach ihr einrich- ten, die nöthigen Cautelen gebrauchen und über- haupt sich so stellen könne, daß sein ganzes Be- tragen gesetzlich erfunden werden müsse. Alle diese großen Vortheile verschwinden, sobald der Richter nicht bloß zwischen dem Gesetz und sei- nen Partheien vermitteln darf, sondern sogar zu dieser Vermittelung durch seine Instruction verpflichtet ist." --
Ich gebrauche diesen geschickten Einwurf, der gegen mein bisheriges Unternehmen gemacht wer- den kann 1) zur Beseitigung vieler Mißverständ- nisse, die zwischen uns entstehen könnten, indem
gebenen Gewichten oder Geſetzen mit voͤlliger Unpartheilichkeit oder Neutralitaͤt abwaͤgen, und, falls etwa die Gewichte nicht mehr paßten, der adminiſtrativen Behoͤrde davon Anzeige machen, damit dieſe fuͤr neue, den Umſtaͤnden angemeß- nere, Sorge trage.” —
„Nicht jeder Buͤrger, nicht jeder Beamte im Staate kann das Ganze repraͤſentiren; deshalb muͤſſen die Staatsgeſchaͤfte durch ſtrenge Schran- ken von einander abgeſondert ſeyn, damit Jeder fuͤr ſein beſondres Reſſort ſich genuͤgend ausbil- den koͤnne. — Ferner beſteht ja eben darin die beſondere Wohlthat beſtimmter und unabaͤnder- licher Geſetzgebung, daß jedes kommende Ge- ſchlecht ſich und ſein Handeln nach ihr einrich- ten, die noͤthigen Cautelen gebrauchen und uͤber- haupt ſich ſo ſtellen koͤnne, daß ſein ganzes Be- tragen geſetzlich erfunden werden muͤſſe. Alle dieſe großen Vortheile verſchwinden, ſobald der Richter nicht bloß zwiſchen dem Geſetz und ſei- nen Partheien vermitteln darf, ſondern ſogar zu dieſer Vermittelung durch ſeine Inſtruction verpflichtet iſt.” —
Ich gebrauche dieſen geſchickten Einwurf, der gegen mein bisheriges Unternehmen gemacht wer- den kann 1) zur Beſeitigung vieler Mißverſtaͤnd- niſſe, die zwiſchen uns entſtehen koͤnnten, indem
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0230"n="196"/>
gebenen Gewichten oder Geſetzen mit voͤlliger<lb/>
Unpartheilichkeit oder Neutralitaͤt abwaͤgen, und,<lb/>
falls etwa die Gewichte nicht mehr paßten, der<lb/>
adminiſtrativen Behoͤrde davon Anzeige machen,<lb/>
damit dieſe fuͤr neue, den Umſtaͤnden angemeß-<lb/>
nere, Sorge trage.”—</p><lb/><p>„Nicht jeder Buͤrger, nicht jeder Beamte im<lb/>
Staate kann das Ganze repraͤſentiren; deshalb<lb/>
muͤſſen die Staatsgeſchaͤfte durch ſtrenge Schran-<lb/>
ken von einander abgeſondert ſeyn, damit Jeder<lb/>
fuͤr ſein beſondres Reſſort ſich genuͤgend ausbil-<lb/>
den koͤnne. — Ferner beſteht ja eben darin die<lb/>
beſondere Wohlthat beſtimmter und unabaͤnder-<lb/>
licher Geſetzgebung, daß jedes kommende Ge-<lb/>ſchlecht ſich und ſein Handeln nach ihr einrich-<lb/>
ten, die noͤthigen Cautelen gebrauchen und uͤber-<lb/>
haupt ſich ſo ſtellen koͤnne, daß ſein ganzes Be-<lb/>
tragen geſetzlich erfunden werden muͤſſe. Alle<lb/>
dieſe großen Vortheile verſchwinden, ſobald der<lb/>
Richter nicht bloß zwiſchen dem Geſetz und ſei-<lb/>
nen Partheien vermitteln <hirendition="#g">darf</hi>, ſondern ſogar<lb/>
zu dieſer Vermittelung durch ſeine Inſtruction<lb/><hirendition="#g">verpflichtet</hi> iſt.”—</p><lb/><p>Ich gebrauche dieſen geſchickten Einwurf, der<lb/>
gegen mein bisheriges Unternehmen gemacht wer-<lb/>
den kann 1) zur Beſeitigung vieler Mißverſtaͤnd-<lb/>
niſſe, die zwiſchen uns entſtehen koͤnnten, indem<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[196/0230]
gebenen Gewichten oder Geſetzen mit voͤlliger
Unpartheilichkeit oder Neutralitaͤt abwaͤgen, und,
falls etwa die Gewichte nicht mehr paßten, der
adminiſtrativen Behoͤrde davon Anzeige machen,
damit dieſe fuͤr neue, den Umſtaͤnden angemeß-
nere, Sorge trage.” —
„Nicht jeder Buͤrger, nicht jeder Beamte im
Staate kann das Ganze repraͤſentiren; deshalb
muͤſſen die Staatsgeſchaͤfte durch ſtrenge Schran-
ken von einander abgeſondert ſeyn, damit Jeder
fuͤr ſein beſondres Reſſort ſich genuͤgend ausbil-
den koͤnne. — Ferner beſteht ja eben darin die
beſondere Wohlthat beſtimmter und unabaͤnder-
licher Geſetzgebung, daß jedes kommende Ge-
ſchlecht ſich und ſein Handeln nach ihr einrich-
ten, die noͤthigen Cautelen gebrauchen und uͤber-
haupt ſich ſo ſtellen koͤnne, daß ſein ganzes Be-
tragen geſetzlich erfunden werden muͤſſe. Alle
dieſe großen Vortheile verſchwinden, ſobald der
Richter nicht bloß zwiſchen dem Geſetz und ſei-
nen Partheien vermitteln darf, ſondern ſogar
zu dieſer Vermittelung durch ſeine Inſtruction
verpflichtet iſt.” —
Ich gebrauche dieſen geſchickten Einwurf, der
gegen mein bisheriges Unternehmen gemacht wer-
den kann 1) zur Beſeitigung vieler Mißverſtaͤnd-
niſſe, die zwiſchen uns entſtehen koͤnnten, indem
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst01_1809/230>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.