Baue dem Zeus Hellanios und der Athena Hellania ein Heiligthum 1, theile die Phy- len und mache dreißig Oben, richte die Ge- rusie mit ihren Fürsten (arkhagetais) ein, be- rufe die Versammlung 2 zwischen Babyka und Knakion, und bringe hier vor und rathe ab; dem Volke (damo) aber soll Entscheidung sein und Macht" 3. Dem Volke wird also hier unbe- dingte Vollmacht zugeschrieben, zu billigen oder zu verwerfen, was die Könige vorgetragen. Aber genauer bestimmt und beschränkt wurde diese Vollmacht durch die Clausel, deren Hinzufügung man den Königen Theopomp und Polydoros beimaß: "Wenn aber das Volk eine krumme Meinung ergreifen sollte (skolian airoito), sollen die Väter der Stadt (presbugenees) 4und die Fürsten Abwender sein. Plutarch erklärt diese Worte so, daß, im Fall das Volk den Vorschlag weder geradezu billigt noch verwirft, sondern daran abändert und verdreht, die Könige und Geronten dessen Versammlung auflösen und ihren Beschluß für ungültig erklären sollten. Sonach hat dieselbe freilich in sofern die höchste Gewalt, als nichts ohne ihre Einwilligung zum Gesetze werden kann, nicht aber so weit, daß aus ihrer Mitte Gesetze und Beschlüsse hervorgehen können; welches dem aristokrati- schen Geiste der Verfassung durchaus zuwider gewesen
1 Dios Ellaniou kai Athenas Ellanias ist wohl mit Bryan zu lesen.
2 oras ex oras apellazein i. e. in con- cionem vocare, (vgl. Hesych, Valcken. ad Adon. p. 209. Lennep Etym. 1. p. 152. Plutarch leitet das Wort offenbar von Apel- lon, Apoll, her). Die ersten Worte sind fast unerklärlich, und Mazochis Aenderung Tab. Heracl. T. 1. p. 149. obas (od. oban) giebt nicht viel Trost.
3 damo de kurian emen (ein Cod. gurianemen) kai kratos liest man wohl am besten. Valckenaer p. 291. damo d' anogan emen.
4 Vgl. Plut. an seni 10.
Baue dem Zeus Hellanios und der Athena Hellania ein Heiligthum 1, theile die Phy- len und mache dreißig Oben, richte die Ge- ruſie mit ihren Fuͤrſten (ἀρχαγέταις) ein, be- rufe die Verſammlung 2 zwiſchen Babyka und Knakion, und bringe hier vor und rathe ab; dem Volke (δάμῳ) aber ſoll Entſcheidung ſein und Macht” 3. Dem Volke wird alſo hier unbe- dingte Vollmacht zugeſchrieben, zu billigen oder zu verwerfen, was die Koͤnige vorgetragen. Aber genauer beſtimmt und beſchraͤnkt wurde dieſe Vollmacht durch die Clauſel, deren Hinzufuͤgung man den Koͤnigen Theopomp und Polydoros beimaß: “Wenn aber das Volk eine krumme Meinung ergreifen ſollte (σκολιὰν αἱροῖτο), ſollen die Vaͤter der Stadt (πρεσβυγενέες) 4und die Fuͤrſten Abwender ſein. Plutarch erklaͤrt dieſe Worte ſo, daß, im Fall das Volk den Vorſchlag weder geradezu billigt noch verwirft, ſondern daran abaͤndert und verdreht, die Koͤnige und Geronten deſſen Verſammlung aufloͤſen und ihren Beſchluß fuͤr unguͤltig erklaͤren ſollten. Sonach hat dieſelbe freilich in ſofern die hoͤchſte Gewalt, als nichts ohne ihre Einwilligung zum Geſetze werden kann, nicht aber ſo weit, daß aus ihrer Mitte Geſetze und Beſchluͤſſe hervorgehen koͤnnen; welches dem ariſtokrati- ſchen Geiſte der Verfaſſung durchaus zuwider geweſen
1 Διὸς Ἑλλανίου καὶ Αϑηνᾶς Ἑλλανίας iſt wohl mit Bryan zu leſen.
2 ὥϱας ἐξ ὥϱας ἀπελλάζειν i. e. in con- cionem vocare, (vgl. Heſych, Valcken. ad Adon. p. 209. Lennep Etym. 1. p. 152. Plutarch leitet das Wort offenbar von Ἀπέλ- λων, Apoll, her). Die erſten Worte ſind faſt unerklaͤrlich, und Mazochis Aenderung Tab. Heracl. T. 1. p. 149. ὠβὰς (od. ὠβὰν) giebt nicht viel Troſt.
3 δάμῳ δὲ κυϱἰαν ἦμεν (ein Cod. γυϱιανἠμην) καὶ κϱάτος liest man wohl am beſten. Valckenaer p. 291. δάμῳ δ᾿ ἀνωγὰν ἦμεν.
4 Vgl. Plut. an seni 10.
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und Knakion, und bringe hier vor und rathe
ab; dem Volke (δάμῳ) aber ſoll Entſcheidung
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verwerfen, was die Koͤnige vorgetragen. Aber genauer
beſtimmt und beſchraͤnkt wurde dieſe Vollmacht durch
die Clauſel, deren Hinzufuͤgung man den Koͤnigen
Theopomp und Polydoros beimaß: “Wenn aber das
Volk eine krumme Meinung ergreifen ſollte
(σκολιὰν αἱροῖτο), ſollen die Vaͤter der Stadt
(πρεσβυγενέες) 4 und die Fuͤrſten Abwender
ſein. Plutarch erklaͤrt dieſe Worte ſo, daß, im Fall
das Volk den Vorſchlag weder geradezu billigt noch
verwirft, ſondern daran abaͤndert und verdreht, die
Koͤnige und Geronten deſſen Verſammlung aufloͤſen und
ihren Beſchluß fuͤr unguͤltig erklaͤren ſollten. Sonach
hat dieſelbe freilich in ſofern die hoͤchſte Gewalt, als
nichts ohne ihre Einwilligung zum Geſetze werden kann,
nicht aber ſo weit, daß aus ihrer Mitte Geſetze und
Beſchluͤſſe hervorgehen koͤnnen; welches dem ariſtokrati-
ſchen Geiſte der Verfaſſung durchaus zuwider geweſen
1 Διὸς Ἑλλανίου καὶ Αϑηνᾶς Ἑλλανίας iſt wohl mit
Bryan zu leſen.
2 ὥϱας ἐξ ὥϱας ἀπελλάζειν i. e. in con-
cionem vocare, (vgl. Heſych, Valcken. ad Adon. p. 209. Lennep
Etym. 1. p. 152. Plutarch leitet das Wort offenbar von Ἀπέλ-
λων, Apoll, her). Die erſten Worte ſind faſt unerklaͤrlich, und
Mazochis Aenderung Tab. Heracl. T. 1. p. 149. ὠβὰς (od. ὠβὰν)
giebt nicht viel Troſt.
3 δάμῳ δὲ κυϱἰαν ἦμεν (ein Cod.
γυϱιανἠμην) καὶ κϱάτος liest man wohl am beſten. Valckenaer
p. 291. δάμῳ δ᾿ ἀνωγὰν ἦμεν.
4 Vgl. Plut. an seni 10.
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Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 2. Breslau, 1824, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_hellenische03_1824/91>, abgerufen am 16.02.2025.
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