aner 1, und später klagt Theognis der Megarer, daß das Streben nach Reichthum niederes und höheres Ge- schlecht vermische, und die Achtung der Menschen da- von abhange 2. Griechenlands alte Gesetzgeber achte- ten die Gewalt des Geldes -- das bewegliche Mo- ment in dem Staatshaushalte, wie der Grundbesitz das feste ist -- höchst gefährlich für die Ordnung der Staa- ten, und suchten mannigfach, durch Unterdrückung des Handelsstandes wie durch gebotene Unveräußerlichkeit des Grundbesitzes, der Gefahr zu steuern, der sie doch nicht ganz ausweichen konnten. Nur Sparta blieb durch die eherne Consequenz seiner Einrichtungen von diesen Veränderungen unberührt. Dagegen wollte So- lons Gesetzgebung einen Moment fixiren, der an sich vorübergehend war, indem sie die Reste der Aristokra- tie, namentlich den politischen Verband der Geschlech- ter, stehen ließ, aber die Timokratie, in der das Maaß des Vermögens den Antheil an der Regierung bestimmt, zum Princip setzte, und zugleich in dem geringen An- satz des dazu erforderlichen Vermögens einen demokra- tischen Sinn bewies. Denn Solon preist auch als Dichter den Mittelstand vor allen, wie Phokylides, und suchte ihn ebenso politisch zu heben 3. Aber die gewählte Temperatur war zu fein, um zu dauern, und die Solonische Verfassung hat in der Hauptsache nur wenige Jahre bestanden. Auch in andern Jonischen Städten waren ähnliche Ausgleichungen versucht ohne Festigkeit zu gewinnen 4. Die Zeit wollte unverkennbar auf Demokratie hinaus, und wenn in Athen Solon als Mann des Volks einen allmäligen Uebergang eingelei-
1 Pindar J. 2, 11. vgl. Dissen Expl. p. 493. Alkäos bei den Schol. und Zenob. Prov.
2 V. 190.
3 bei Aristot. Pol. 4, 8, 7. 10.
4 vgl. Hüllmann Staatsrecht S. 103.
ἀνὴρ 1, und ſpaͤter klagt Theognis der Megarer, daß das Streben nach Reichthum niederes und hoͤheres Ge- ſchlecht vermiſche, und die Achtung der Menſchen da- von abhange 2. Griechenlands alte Geſetzgeber achte- ten die Gewalt des Geldes — das bewegliche Mo- ment in dem Staatshaushalte, wie der Grundbeſitz das feſte iſt — hoͤchſt gefaͤhrlich fuͤr die Ordnung der Staa- ten, und ſuchten mannigfach, durch Unterdruͤckung des Handelsſtandes wie durch gebotene Unveraͤußerlichkeit des Grundbeſitzes, der Gefahr zu ſteuern, der ſie doch nicht ganz ausweichen konnten. Nur Sparta blieb durch die eherne Conſequenz ſeiner Einrichtungen von dieſen Veraͤnderungen unberuͤhrt. Dagegen wollte So- lons Geſetzgebung einen Moment fixiren, der an ſich voruͤbergehend war, indem ſie die Reſte der Ariſtokra- tie, namentlich den politiſchen Verband der Geſchlech- ter, ſtehen ließ, aber die Timokratie, in der das Maaß des Vermoͤgens den Antheil an der Regierung beſtimmt, zum Princip ſetzte, und zugleich in dem geringen An- ſatz des dazu erforderlichen Vermoͤgens einen demokra- tiſchen Sinn bewies. Denn Solon preist auch als Dichter den Mittelſtand vor allen, wie Phokylides, und ſuchte ihn ebenſo politiſch zu heben 3. Aber die gewaͤhlte Temperatur war zu fein, um zu dauern, und die Soloniſche Verfaſſung hat in der Hauptſache nur wenige Jahre beſtanden. Auch in andern Joniſchen Staͤdten waren aͤhnliche Ausgleichungen verſucht ohne Feſtigkeit zu gewinnen 4. Die Zeit wollte unverkennbar auf Demokratie hinaus, und wenn in Athen Solon als Mann des Volks einen allmaͤligen Uebergang eingelei-
1 Pindar J. 2, 11. vgl. Diſſen Expl. p. 493. Alkaͤos bei den Schol. und Zenob. Prov.
2 V. 190.
3 bei Ariſtot. Pol. 4, 8, 7. 10.
4 vgl. Huͤllmann Staatsrecht S. 103.
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[11/0017]
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ſchlecht vermiſche, und die Achtung der Menſchen da-
von abhange 2. Griechenlands alte Geſetzgeber achte-
ten die Gewalt des Geldes — das bewegliche Mo-
ment in dem Staatshaushalte, wie der Grundbeſitz das
feſte iſt — hoͤchſt gefaͤhrlich fuͤr die Ordnung der Staa-
ten, und ſuchten mannigfach, durch Unterdruͤckung des
Handelsſtandes wie durch gebotene Unveraͤußerlichkeit des
Grundbeſitzes, der Gefahr zu ſteuern, der ſie doch
nicht ganz ausweichen konnten. Nur Sparta blieb
durch die eherne Conſequenz ſeiner Einrichtungen von
dieſen Veraͤnderungen unberuͤhrt. Dagegen wollte So-
lons Geſetzgebung einen Moment fixiren, der an ſich
voruͤbergehend war, indem ſie die Reſte der Ariſtokra-
tie, namentlich den politiſchen Verband der Geſchlech-
ter, ſtehen ließ, aber die Timokratie, in der das Maaß
des Vermoͤgens den Antheil an der Regierung beſtimmt,
zum Princip ſetzte, und zugleich in dem geringen An-
ſatz des dazu erforderlichen Vermoͤgens einen demokra-
tiſchen Sinn bewies. Denn Solon preist auch als
Dichter den Mittelſtand vor allen, wie Phokylides,
und ſuchte ihn ebenſo politiſch zu heben 3. Aber die
gewaͤhlte Temperatur war zu fein, um zu dauern, und
die Soloniſche Verfaſſung hat in der Hauptſache nur
wenige Jahre beſtanden. Auch in andern Joniſchen
Staͤdten waren aͤhnliche Ausgleichungen verſucht ohne
Feſtigkeit zu gewinnen 4. Die Zeit wollte unverkennbar
auf Demokratie hinaus, und wenn in Athen Solon als
Mann des Volks einen allmaͤligen Uebergang eingelei-
1 Pindar J. 2, 11. vgl. Diſſen Expl. p. 493. Alkaͤos bei
den Schol. und Zenob. Prov.
2 V. 190.
3 bei Ariſtot.
Pol. 4, 8, 7. 10.
4 vgl. Huͤllmann Staatsrecht S. 103.
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Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 2. Breslau, 1824, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_hellenische03_1824/17>, abgerufen am 24.11.2024.
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