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Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 1. Breslau, 1824.

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theil, daß sie keine Soldtruppen halten können, und
weder im Ganzen noch in den einzelnen Städten einen
Schatz gesammelt haben 1. -- Das Ziel einer Unter-
nehmung wurde gemeiniglich angegeben; bisweilen in-
deß, wo Heimlichkeit nöthig war, wußten es weder
die Städte noch auch das Heer 2. Auch konnten die
einzelnen Bundesstädte, wenn es Noth that, das Heer
der andern unmittelbar herbeirufen 3, doch ist es nicht
deutlich, wie streng alsdann die Verpflichtung zu er-
scheinen war. -- Die Spartanische Kriegsverfassung,
die wir unten auseinandersetzen werden, galt auch im
Ganzen für das Bundesheer, doch war sie wohl auf
mannigfache Art mit der Kriegsweise der einzelnen Völ-
ker combinirt 4. Zum Kriegsrath, der indeß nur be-
rieth und nicht entschied, wurden vom Spartanischen
Könige die Anführer aus den einzelnen Städten, auch
andere Befehlshaber und überhaupt die Angesehensten
zusammenberufen 5.

3.

Was aber die berathenden Versammlungen des
Bundes betrifft: so mußten diese von Rechtswegen je-
der gemeinsamen Thätigkeit, Kriegserklärungen, Frie-
densschlüssen, Bündnissen, vorhergehen. Da es aber
keine regelmäßigen und stehenden gab, so mußten dazu
Gesandte der Städte (aggeloi), den Repräsentanten
(proboulois) der Jonier ähnlich, zusammenkommen,
die meist nur kurze Zeit bei einander blieben 6. Die
sämmtlichen Glieder hatten rechtlich gleiche Stimme
(isopsephoi) 7, die Mehrzahl entschied nach gegen be-

1 Th. 1, 141.
2 Th. 5, 54. Auch verschweigt es Kleome-
nes, Her. 5, 74. aber das Heer trennt sich bald.
3 Th. a. O.
4 Das Heer der 10,000, obgleich ganz aus Miethtruppen beste-
hend, verhält sich doch in mancher Hinsicht wie ein Bundesheer,
und wird durch Spartanische Kriegszucht geleitet.
5 Th. 2,
10.
6 1, 141.
7 Ebd.

theil, daß ſie keine Soldtruppen halten koͤnnen, und
weder im Ganzen noch in den einzelnen Staͤdten einen
Schatz geſammelt haben 1. — Das Ziel einer Unter-
nehmung wurde gemeiniglich angegeben; bisweilen in-
deß, wo Heimlichkeit noͤthig war, wußten es weder
die Staͤdte noch auch das Heer 2. Auch konnten die
einzelnen Bundesſtaͤdte, wenn es Noth that, das Heer
der andern unmittelbar herbeirufen 3, doch iſt es nicht
deutlich, wie ſtreng alsdann die Verpflichtung zu er-
ſcheinen war. — Die Spartaniſche Kriegsverfaſſung,
die wir unten auseinanderſetzen werden, galt auch im
Ganzen fuͤr das Bundesheer, doch war ſie wohl auf
mannigfache Art mit der Kriegsweiſe der einzelnen Voͤl-
ker combinirt 4. Zum Kriegsrath, der indeß nur be-
rieth und nicht entſchied, wurden vom Spartaniſchen
Koͤnige die Anfuͤhrer aus den einzelnen Staͤdten, auch
andere Befehlshaber und uͤberhaupt die Angeſehenſten
zuſammenberufen 5.

3.

Was aber die berathenden Verſammlungen des
Bundes betrifft: ſo mußten dieſe von Rechtswegen je-
der gemeinſamen Thaͤtigkeit, Kriegserklaͤrungen, Frie-
densſchluͤſſen, Buͤndniſſen, vorhergehen. Da es aber
keine regelmaͤßigen und ſtehenden gab, ſo mußten dazu
Geſandte der Staͤdte (ἄγγελοι), den Repraͤſentanten
(προβούλοις) der Jonier aͤhnlich, zuſammenkommen,
die meiſt nur kurze Zeit bei einander blieben 6. Die
ſaͤmmtlichen Glieder hatten rechtlich gleiche Stimme
(ἰσόψηφοι) 7, die Mehrzahl entſchied nach gegen be-

1 Th. 1, 141.
2 Th. 5, 54. Auch verſchweigt es Kleome-
nes, Her. 5, 74. aber das Heer trennt ſich bald.
3 Th. a. O.
4 Das Heer der 10,000, obgleich ganz aus Miethtruppen beſte-
hend, verhaͤlt ſich doch in mancher Hinſicht wie ein Bundesheer,
und wird durch Spartaniſche Kriegszucht geleitet.
5 Th. 2,
10.
6 1, 141.
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[181/0211] theil, daß ſie keine Soldtruppen halten koͤnnen, und weder im Ganzen noch in den einzelnen Staͤdten einen Schatz geſammelt haben 1. — Das Ziel einer Unter- nehmung wurde gemeiniglich angegeben; bisweilen in- deß, wo Heimlichkeit noͤthig war, wußten es weder die Staͤdte noch auch das Heer 2. Auch konnten die einzelnen Bundesſtaͤdte, wenn es Noth that, das Heer der andern unmittelbar herbeirufen 3, doch iſt es nicht deutlich, wie ſtreng alsdann die Verpflichtung zu er- ſcheinen war. — Die Spartaniſche Kriegsverfaſſung, die wir unten auseinanderſetzen werden, galt auch im Ganzen fuͤr das Bundesheer, doch war ſie wohl auf mannigfache Art mit der Kriegsweiſe der einzelnen Voͤl- ker combinirt 4. Zum Kriegsrath, der indeß nur be- rieth und nicht entſchied, wurden vom Spartaniſchen Koͤnige die Anfuͤhrer aus den einzelnen Staͤdten, auch andere Befehlshaber und uͤberhaupt die Angeſehenſten zuſammenberufen 5. 3. Was aber die berathenden Verſammlungen des Bundes betrifft: ſo mußten dieſe von Rechtswegen je- der gemeinſamen Thaͤtigkeit, Kriegserklaͤrungen, Frie- densſchluͤſſen, Buͤndniſſen, vorhergehen. Da es aber keine regelmaͤßigen und ſtehenden gab, ſo mußten dazu Geſandte der Staͤdte (ἄγγελοι), den Repraͤſentanten (προβούλοις) der Jonier aͤhnlich, zuſammenkommen, die meiſt nur kurze Zeit bei einander blieben 6. Die ſaͤmmtlichen Glieder hatten rechtlich gleiche Stimme (ἰσόψηφοι) 7, die Mehrzahl entſchied nach gegen be- 1 Th. 1, 141. 2 Th. 5, 54. Auch verſchweigt es Kleome- nes, Her. 5, 74. aber das Heer trennt ſich bald. 3 Th. a. O. 4 Das Heer der 10,000, obgleich ganz aus Miethtruppen beſte- hend, verhaͤlt ſich doch in mancher Hinſicht wie ein Bundesheer, und wird durch Spartaniſche Kriegszucht geleitet. 5 Th. 2, 10. 6 1, 141. 7 Ebd.

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Zitationshilfe: Müller, Karl Otfried: Die Dorier. Vier Bücher. Bd. 1. Breslau, 1824, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_hellenische02_1824/211>, abgerufen am 28.11.2024.