schützen, nur durch Zwang, durch ein eisernes Band er- reichen, welches sie um das Bündel isolirter Eigenthümer, die durch keine gegenseitigen Verpflichtungen in einander ge- wachsen sind, umher wirft.
Alle Staatslehren unserer Tage, haben sich bewußtlos an solche Römische Rechtsbegriffe von der Alleinherrschaft des Privateigenthums angeschlossen, und sie bestätigen die Wahr- heit meiner Folgerung, indem sie kein Mittel der Regierung anerkennen, als den Zwang, und somit eingestehen, daß die Personen in den Händen der Staatsgewalt nichts anderes sind, als ihren juristischen Lehrern zu Folge, die Sachen in den Händen der Person, nähmlich Privateigenthum. Sie constituiren die Staatsgewalt zum unbedingten Despotismus. Daß sie das Recht erzwungen, und nach dem Gesetze die Personen gezwungen wissen wollen, ändert die Sache nicht: denn, wenn man eine geraume Zeit hindurch zwingen will, so muß man wohl nach einer gewissen Regel zwingen.
Die freye Anerkennung aller macht erst das Gesetz zum Gesetz; diese freye Anerkennung offenbart sich aber nicht durch eine Stimmensammlung, der gerade in diesem Augenblicke dem Zwange des Gesetzes unterworfenen, sondern in dem Ur- sprung des Gesetzes aus dem Contrakte, nicht aus dem ein für allemahl abgeschlossenen Contrat social, sondern aus dem freyen und unendlichen Contrahiren und Wechselverpflich- ten der Personen unter sich, und mit dem Staate und seinen Repräsentanten, welches ich oben beschrieben, wovon in der ganzen Weltgeschichte nur die Staaten der neuern, der christ- lichen Zeit ein Beyspiel geben. Dieß heißt: freye Anerkennung
ſchuͤtzen, nur durch Zwang, durch ein eiſernes Band er- reichen, welches ſie um das Buͤndel iſolirter Eigenthuͤmer, die durch keine gegenſeitigen Verpflichtungen in einander ge- wachſen ſind, umher wirft.
Alle Staatslehren unſerer Tage, haben ſich bewußtlos an ſolche Roͤmiſche Rechtsbegriffe von der Alleinherrſchaft des Privateigenthums angeſchloſſen, und ſie beſtaͤtigen die Wahr- heit meiner Folgerung, indem ſie kein Mittel der Regierung anerkennen, als den Zwang, und ſomit eingeſtehen, daß die Perſonen in den Haͤnden der Staatsgewalt nichts anderes ſind, als ihren juriſtiſchen Lehrern zu Folge, die Sachen in den Haͤnden der Perſon, naͤhmlich Privateigenthum. Sie conſtituiren die Staatsgewalt zum unbedingten Despotismus. Daß ſie das Recht erzwungen, und nach dem Geſetze die Perſonen gezwungen wiſſen wollen, aͤndert die Sache nicht: denn, wenn man eine geraume Zeit hindurch zwingen will, ſo muß man wohl nach einer gewiſſen Regel zwingen.
Die freye Anerkennung aller macht erſt das Geſetz zum Geſetz; dieſe freye Anerkennung offenbart ſich aber nicht durch eine Stimmenſammlung, der gerade in dieſem Augenblicke dem Zwange des Geſetzes unterworfenen, ſondern in dem Ur- ſprung des Geſetzes aus dem Contrakte, nicht aus dem ein fuͤr allemahl abgeſchloſſenen Contrat social, ſondern aus dem freyen und unendlichen Contrahiren und Wechſelverpflich- ten der Perſonen unter ſich, und mit dem Staate und ſeinen Repraͤſentanten, welches ich oben beſchrieben, wovon in der ganzen Weltgeſchichte nur die Staaten der neuern, der chriſt- lichen Zeit ein Beyſpiel geben. Dieß heißt: freye Anerkennung
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ſchuͤtzen, nur durch Zwang, durch ein eiſernes Band er-
reichen, welches ſie um das Buͤndel iſolirter Eigenthuͤmer,
die durch keine gegenſeitigen Verpflichtungen in einander ge-
wachſen ſind, umher wirft.
Alle Staatslehren unſerer Tage, haben ſich bewußtlos an
ſolche Roͤmiſche Rechtsbegriffe von der Alleinherrſchaft des
Privateigenthums angeſchloſſen, und ſie beſtaͤtigen die Wahr-
heit meiner Folgerung, indem ſie kein Mittel der Regierung
anerkennen, als den Zwang, und ſomit eingeſtehen, daß
die Perſonen in den Haͤnden der Staatsgewalt nichts anderes
ſind, als ihren juriſtiſchen Lehrern zu Folge, die Sachen in
den Haͤnden der Perſon, naͤhmlich Privateigenthum. Sie
conſtituiren die Staatsgewalt zum unbedingten Despotismus.
Daß ſie das Recht erzwungen, und nach dem Geſetze die
Perſonen gezwungen wiſſen wollen, aͤndert die Sache nicht:
denn, wenn man eine geraume Zeit hindurch zwingen will,
ſo muß man wohl nach einer gewiſſen Regel zwingen.
Die freye Anerkennung aller macht erſt das Geſetz zum
Geſetz; dieſe freye Anerkennung offenbart ſich aber nicht durch
eine Stimmenſammlung, der gerade in dieſem Augenblicke
dem Zwange des Geſetzes unterworfenen, ſondern in dem Ur-
ſprung des Geſetzes aus dem Contrakte, nicht aus dem ein
fuͤr allemahl abgeſchloſſenen Contrat social, ſondern aus
dem freyen und unendlichen Contrahiren und Wechſelverpflich-
ten der Perſonen unter ſich, und mit dem Staate und ſeinen
Repraͤſentanten, welches ich oben beſchrieben, wovon in der
ganzen Weltgeſchichte nur die Staaten der neuern, der chriſt-
lichen Zeit ein Beyſpiel geben. Dieß heißt: freye Anerkennung
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Müller, Adam Heinrich: Versuche einer neuen Theorie des Geldes mit besonderer Rücksicht auf Großbritannien. Leipzig u. a., 1816. , S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_geld_1816/42>, abgerufen am 31.07.2024.
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