Immer wird es eben so sehr darauf ankommen, daß die gewonnenen Sachen wieder die productive Kraft der Personen erhöhen, also könnte man eben so einseitig, jedoch mit nicht minderem Rechte die Productionskraft der Personen zum Zweck der Nationalökonomie erheben. Wir wollen also dem am Ende des ersten Kapitels aufgestellten Grundsatze gemäß, die Nationalökonomie so definiren, daß sie die Wissenschaft der Erhaltung, Belebung, Verinnigung, erstlich, des Ver- hältnisses der Personen und Sachen zu einander, zweytens, des Verhältnisses der Personen und Sachen zu dem Staate sey.
Es kann nicht fehlen, daß wir wegen dieser Erklärung den Vorwurf hören werden, was wir meinten, sey die Staatslehre überhaupt, und unsere Definition könnte eben so gut für die Wissenschaft des Rechtes, als für die National- ökonomie gelten. Darauf erwiedern wir: die Oekonomie, das Recht, ja auch die militärische Vertheidigung des Ganzen, und die Religion wie die Erziehung, treffen alle in höchster Instanz zusammen. Nur in wie fern der Gelehrte oder der Staatsmann sich auf den Standpunct hin begibt, wo sie alle zusammen treffen, und wo sich eine abgesonderte Defini- tion einer von ihnen nicht weiter geben läßt, kann er das ökonomische, juristische, militärische, diplomatische Interesse des Ganzen wahrhaft übersehen und besorgen, nur in so fern kann er das religiöse Band, welches alle diese Interessen un- auflöslich verknüpft, festhalten und schützen.
Das Recht und die Waffen, haben wir oben gesagt, müssen als integrirende Theile des Staatsvermögens angesehen
Theoret. Theil B
Immer wird es eben ſo ſehr darauf ankommen, daß die gewonnenen Sachen wieder die productive Kraft der Perſonen erhoͤhen, alſo koͤnnte man eben ſo einſeitig, jedoch mit nicht minderem Rechte die Productionskraft der Perſonen zum Zweck der Nationaloͤkonomie erheben. Wir wollen alſo dem am Ende des erſten Kapitels aufgeſtellten Grundſatze gemaͤß, die Nationaloͤkonomie ſo definiren, daß ſie die Wiſſenſchaft der Erhaltung, Belebung, Verinnigung, erſtlich, des Ver- haͤltniſſes der Perſonen und Sachen zu einander, zweytens, des Verhaͤltniſſes der Perſonen und Sachen zu dem Staate ſey.
Es kann nicht fehlen, daß wir wegen dieſer Erklaͤrung den Vorwurf hoͤren werden, was wir meinten, ſey die Staatslehre uͤberhaupt, und unſere Definition koͤnnte eben ſo gut fuͤr die Wiſſenſchaft des Rechtes, als fuͤr die National- oͤkonomie gelten. Darauf erwiedern wir: die Oekonomie, das Recht, ja auch die militaͤriſche Vertheidigung des Ganzen, und die Religion wie die Erziehung, treffen alle in hoͤchſter Inſtanz zuſammen. Nur in wie fern der Gelehrte oder der Staatsmann ſich auf den Standpunct hin begibt, wo ſie alle zuſammen treffen, und wo ſich eine abgeſonderte Defini- tion einer von ihnen nicht weiter geben laͤßt, kann er das oͤkonomiſche, juriſtiſche, militaͤriſche, diplomatiſche Intereſſe des Ganzen wahrhaft uͤberſehen und beſorgen, nur in ſo fern kann er das religioͤſe Band, welches alle dieſe Intereſſen un- aufloͤslich verknuͤpft, feſthalten und ſchuͤtzen.
Das Recht und die Waffen, haben wir oben geſagt, muͤſſen als integrirende Theile des Staatsvermoͤgens angeſehen
Theoret. Theil B
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Immer wird es eben ſo ſehr darauf ankommen, daß die
gewonnenen Sachen wieder die productive Kraft der Perſonen
erhoͤhen, alſo koͤnnte man eben ſo einſeitig, jedoch mit nicht
minderem Rechte die Productionskraft der Perſonen zum
Zweck der Nationaloͤkonomie erheben. Wir wollen alſo dem
am Ende des erſten Kapitels aufgeſtellten Grundſatze gemaͤß,
die Nationaloͤkonomie ſo definiren, daß ſie die Wiſſenſchaft
der Erhaltung, Belebung, Verinnigung, erſtlich, des Ver-
haͤltniſſes der Perſonen und Sachen zu einander, zweytens,
des Verhaͤltniſſes der Perſonen und Sachen zu dem Staate
ſey.
Es kann nicht fehlen, daß wir wegen dieſer Erklaͤrung
den Vorwurf hoͤren werden, was wir meinten, ſey die
Staatslehre uͤberhaupt, und unſere Definition koͤnnte eben ſo
gut fuͤr die Wiſſenſchaft des Rechtes, als fuͤr die National-
oͤkonomie gelten. Darauf erwiedern wir: die Oekonomie, das
Recht, ja auch die militaͤriſche Vertheidigung des Ganzen,
und die Religion wie die Erziehung, treffen alle in hoͤchſter
Inſtanz zuſammen. Nur in wie fern der Gelehrte oder der
Staatsmann ſich auf den Standpunct hin begibt, wo ſie
alle zuſammen treffen, und wo ſich eine abgeſonderte Defini-
tion einer von ihnen nicht weiter geben laͤßt, kann er das
oͤkonomiſche, juriſtiſche, militaͤriſche, diplomatiſche Intereſſe
des Ganzen wahrhaft uͤberſehen und beſorgen, nur in ſo fern
kann er das religioͤſe Band, welches alle dieſe Intereſſen un-
aufloͤslich verknuͤpft, feſthalten und ſchuͤtzen.
Das Recht und die Waffen, haben wir oben geſagt,
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Theoret. Theil B
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Müller, Adam Heinrich: Versuche einer neuen Theorie des Geldes mit besonderer Rücksicht auf Großbritannien. Leipzig u. a., 1816. , S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_geld_1816/31>, abgerufen am 31.07.2024.
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