und der Consumtion (oder des lebenserzeugenden Todes und zum Tode strebenden Lebens) innerhalb des Staates, heraus- tritt, nunmehr und deßhalb für völlig und absolut todt zu achten ist, so kann erstens die gesammte Haushaltung keinen anderen und geringeren Zweck haben, als den Nationalcredit oder den Glauben an den Staat, und zweytens kann kein absolut abgesondertes Privateigenthum Statt finden.
Der Einzelne kann nur Eigenthümer seyn, in wie fern er selbst wieder mit allem was zu ihm gehört, Eigenthum des Staats ist, besitzt nur, in wie fern er selbst wieder be- sessen wird, und wird also genau auf dieselbe Weise wieder besessen vom Staate, als in der er selbst sein Vermögen be- sitzt. Besitzt er also dieß Vermögen auf natürliche und ge- rechte Art, als Feod, als ein Credit, das die bürgerliche Gesellschaft an ihm hat, so wird er es an einem innern Kraftgefühle, an einem Selbstbewußtseyn seines Reichthums, an dem Vertrauen, an der Sicherheit, die sich in ihm fest- setzen, merken, daß die bürgerliche Gesellschaft auch ihm ein gleichgeltendes Credit zugesteht, daß sie seine wirkliche und solvente Schuldnerinn ist in höheren Dingen, als die ihm jemahls wirklich und handgreiflich ausgezahlt werden könn- ten, daß sie auch ihn wieder als Feod besitzt, das heißt: mit der Schonung und Milde, die ein auf höherem Glauben, anvertrautes Gut verdient.
und der Conſumtion (oder des lebenserzeugenden Todes und zum Tode ſtrebenden Lebens) innerhalb des Staates, heraus- tritt, nunmehr und deßhalb fuͤr voͤllig und abſolut todt zu achten iſt, ſo kann erſtens die geſammte Haushaltung keinen anderen und geringeren Zweck haben, als den Nationalcredit oder den Glauben an den Staat, und zweytens kann kein abſolut abgeſondertes Privateigenthum Statt finden.
Der Einzelne kann nur Eigenthuͤmer ſeyn, in wie fern er ſelbſt wieder mit allem was zu ihm gehoͤrt, Eigenthum des Staats iſt, beſitzt nur, in wie fern er ſelbſt wieder be- ſeſſen wird, und wird alſo genau auf dieſelbe Weiſe wieder beſeſſen vom Staate, als in der er ſelbſt ſein Vermoͤgen be- ſitzt. Beſitzt er alſo dieß Vermoͤgen auf natuͤrliche und ge- rechte Art, als Feod, als ein Credit, das die buͤrgerliche Geſellſchaft an ihm hat, ſo wird er es an einem innern Kraftgefuͤhle, an einem Selbſtbewußtſeyn ſeines Reichthums, an dem Vertrauen, an der Sicherheit, die ſich in ihm feſt- ſetzen, merken, daß die buͤrgerliche Geſellſchaft auch ihm ein gleichgeltendes Credit zugeſteht, daß ſie ſeine wirkliche und ſolvente Schuldnerinn iſt in hoͤheren Dingen, als die ihm jemahls wirklich und handgreiflich ausgezahlt werden koͤnn- ten, daß ſie auch ihn wieder als Feod beſitzt, das heißt: mit der Schonung und Milde, die ein auf hoͤherem Glauben, anvertrautes Gut verdient.
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und der Conſumtion (oder des lebenserzeugenden Todes und
zum Tode ſtrebenden Lebens) innerhalb des Staates, heraus-
tritt, nunmehr und deßhalb fuͤr voͤllig und abſolut todt zu
achten iſt, ſo kann erſtens die geſammte Haushaltung keinen
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oder den Glauben an den Staat, und zweytens kann kein
abſolut abgeſondertes Privateigenthum Statt finden.
Der Einzelne kann nur Eigenthuͤmer ſeyn, in wie fern
er ſelbſt wieder mit allem was zu ihm gehoͤrt, Eigenthum
des Staats iſt, beſitzt nur, in wie fern er ſelbſt wieder be-
ſeſſen wird, und wird alſo genau auf dieſelbe Weiſe wieder
beſeſſen vom Staate, als in der er ſelbſt ſein Vermoͤgen be-
ſitzt. Beſitzt er alſo dieß Vermoͤgen auf natuͤrliche und ge-
rechte Art, als Feod, als ein Credit, das die buͤrgerliche
Geſellſchaft an ihm hat, ſo wird er es an einem innern
Kraftgefuͤhle, an einem Selbſtbewußtſeyn ſeines Reichthums,
an dem Vertrauen, an der Sicherheit, die ſich in ihm feſt-
ſetzen, merken, daß die buͤrgerliche Geſellſchaft auch ihm ein
gleichgeltendes Credit zugeſteht, daß ſie ſeine wirkliche und
ſolvente Schuldnerinn iſt in hoͤheren Dingen, als die ihm
jemahls wirklich und handgreiflich ausgezahlt werden koͤnn-
ten, daß ſie auch ihn wieder als Feod beſitzt, das heißt: mit
der Schonung und Milde, die ein auf hoͤherem Glauben,
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Müller, Adam Heinrich: Versuche einer neuen Theorie des Geldes mit besonderer Rücksicht auf Großbritannien. Leipzig u. a., 1816. , S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_geld_1816/101>, abgerufen am 28.11.2024.
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