lässt: Ob dann wohl solcher Punct deswegen, dass ein und der ander Theil den in Anno 69. aufgerichten Vertrag für sich angezogen, durch die Subdelegirten nicht vergleicht werden kön- nen, sondern zu anderer Erörterung ausge- stellt werden; dennoch aber und dieweil Wir aus aller Handlung und Umständen so viel ver- merken, dass eben dieser Artikul, nebst obbe- rührter Land-Zolls-Beschwerung, derjenige ist, welcher den armen Gemeinsmann und Burger- schaft, als dem seine Nahrung durch solch Bierbrauen merklich abgestrickt wird, am allermeisten zu Gemüth gehet und denselben ganz unwillig und schwürig macht, danebenst auch erwägen, was Ewr. Liebden theils in berühr- tem Vertrag für Erbietens geschehen, nemlich: Dass Dieselbig den Städten und Unterthanen zu Verfang nicht brauen lassen wollte, und dass da- gegen die von Braunschweig die Rechtfertigung, so sie solches Brauens halben gegen weiland Ewr. Liebden Vatern angestellt gehabt, gutwillig widerrufen und aufgehebt; so will Uns bedün- ken, es wollte der Verstand, den Ewr. Liebden bey beyden Handlungen aus dem Vertrag bey dem Wort: Haushaltung, einzuführen und zu erzwingen unterstanden, ungeachtet da die
läſst: Ob dann wohl solcher Punct deswegen, daſs ein und der ander Theil den in Anno 69. aufgerichten Vertrag für sich angezogen, durch die Subdelegirten nicht vergleicht werden kön- nen, sondern zu anderer Erörterung ausge- stellt werden; dennoch aber und dieweil Wir aus aller Handlung und Umständen so viel ver- merken, daſs eben dieser Artikul, nebst obbe- rührter Land-Zolls-Beschwerung, derjenige ist, welcher den armen Gemeinsmann und Burger- schaft, als dem seine Nahrung durch solch Bierbrauen merklich abgestrickt wird, am allermeisten zu Gemüth gehet und denselben ganz unwillig und schwürig macht, danebenst auch erwägen, was Ewr. Liebden theils in berühr- tem Vertrag für Erbietens geschehen, nemlich: Daſs Dieselbig den Städten und Unterthanen zu Verfang nicht brauen lassen wollte, und daſs da- gegen die von Braunschweig die Rechtfertigung, so sie solches Brauens halben gegen weiland Ewr. Liebden Vatern angestellt gehabt, gutwillig widerrufen und aufgehebt; so will Uns bedün- ken, es wollte der Verstand, den Ewr. Liebden bey beyden Handlungen aus dem Vertrag bey dem Wort: Haushaltung, einzuführen und zu erzwingen unterstanden, ungeachtet da die
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läſst: Ob dann wohl solcher Punct deswegen,
daſs ein und der ander Theil den in Anno 69.
aufgerichten Vertrag für sich angezogen, durch
die Subdelegirten nicht vergleicht werden kön-
nen, sondern zu anderer Erörterung ausge-
stellt werden; dennoch aber und dieweil Wir
aus aller Handlung und Umständen so viel ver-
merken, daſs eben dieser Artikul, nebst obbe-
rührter Land-Zolls-Beschwerung, derjenige ist,
welcher den armen Gemeinsmann und Burger-
schaft, als dem seine Nahrung durch solch
Bierbrauen merklich abgestrickt wird, am
allermeisten zu Gemüth gehet und denselben ganz
unwillig und schwürig macht, danebenst auch
erwägen, was Ewr. Liebden theils in berühr-
tem Vertrag für Erbietens geschehen, nemlich:
Daſs Dieselbig den Städten und Unterthanen zu
Verfang nicht brauen lassen wollte, und daſs da-
gegen die von Braunschweig die Rechtfertigung,
so sie solches Brauens halben gegen weiland
Ewr. Liebden Vatern angestellt gehabt, gutwillig
widerrufen und aufgehebt; so will Uns bedün-
ken, es wollte der Verstand, den Ewr. Liebden
bey beyden Handlungen aus dem Vertrag bey
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Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 2. Zürich, 1796, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_politische02_1796/239>, abgerufen am 25.11.2024.
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