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Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796.

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nach seinem alleinigen Eigenwillen zu handeln.
So dachte und sprache wenigstens noch vor
anderthalb hundert Jahren der eben so staats-
kluge als gottseelige Herzog Ernst zu Sachsen
Gotha, welcher in seinem Ao. 1654. gefertigten
herrlichen Testament das Zeugniss ablegte:
"Alle vorfallende Sachen sollen sie (meine Söh-
ne) mit gutem, getreuem und wohlbedachtem
ordentlichem Rath anfangen; vor sich selbsten,
sonderlich in wichtigen Fällen, nichts temere
vornehmen und gänzlich davor halten,
dass grossen Herrn und Regenten keine
Schande, sondern vielmehr ein Ruhm und
Ehre seye, guten vernünftigen Rathschlä-
gen zu folgen, und dass daher der Frey-
heit gar nichts abgehe
".

Der Glaube der alten Fürsten-Welt war, und
der verständigen neuern ist es noch: Dass ihre
Räthe, Gehülfen und Diener, nicht nur berech-
tiget, sondern auch verbunden seyen, ihnen
über ihr Regenten-Leben und Handlungen, mit
oder ohne und gegen ihren Willen, gefordert
oder ungefordert, Vorstellungen zu thun; da-
her die schöne Verpflichtung in den gewöhnli-
chen Eydes-Formeln: Seinem Herrn treu, hold
und gewärtig zu seyn, seinen Schaden zu war-

nach seinem alleinigen Eigenwillen zu handeln.
So dachte und sprache wenigstens noch vor
anderthalb hundert Jahren der eben so staats-
kluge als gottseelige Herzog Ernst zu Sachsen
Gotha, welcher in seinem Ao. 1654. gefertigten
herrlichen Testament das Zeugniſs ablegte:
„Alle vorfallende Sachen sollen sie (meine Söh-
ne) mit gutem, getreuem und wohlbedachtem
ordentlichem Rath anfangen; vor sich selbsten,
sonderlich in wichtigen Fällen, nichts temere
vornehmen und gänzlich davor halten,
daſs groſsen Herrn und Regenten keine
Schande, sondern vielmehr ein Ruhm und
Ehre seye, guten vernünftigen Rathschlä-
gen zu folgen, und daſs daher der Frey-
heit gar nichts abgehe
„.

Der Glaube der alten Fürsten-Welt war, und
der verständigen neuern ist es noch: Daſs ihre
Räthe, Gehülfen und Diener, nicht nur berech-
tiget, sondern auch verbunden seyen, ihnen
über ihr Regenten-Leben und Handlungen, mit
oder ohne und gegen ihren Willen, gefordert
oder ungefordert, Vorstellungen zu thun; da-
her die schöne Verpflichtung in den gewöhnli-
chen Eydes-Formeln: Seinem Herrn treu, hold
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[211/0217] nach seinem alleinigen Eigenwillen zu handeln. So dachte und sprache wenigstens noch vor anderthalb hundert Jahren der eben so staats- kluge als gottseelige Herzog Ernst zu Sachsen Gotha, welcher in seinem Ao. 1654. gefertigten herrlichen Testament das Zeugniſs ablegte: „Alle vorfallende Sachen sollen sie (meine Söh- ne) mit gutem, getreuem und wohlbedachtem ordentlichem Rath anfangen; vor sich selbsten, sonderlich in wichtigen Fällen, nichts temere vornehmen und gänzlich davor halten, daſs groſsen Herrn und Regenten keine Schande, sondern vielmehr ein Ruhm und Ehre seye, guten vernünftigen Rathschlä- gen zu folgen, und daſs daher der Frey- heit gar nichts abgehe„. Der Glaube der alten Fürsten-Welt war, und der verständigen neuern ist es noch: Daſs ihre Räthe, Gehülfen und Diener, nicht nur berech- tiget, sondern auch verbunden seyen, ihnen über ihr Regenten-Leben und Handlungen, mit oder ohne und gegen ihren Willen, gefordert oder ungefordert, Vorstellungen zu thun; da- her die schöne Verpflichtung in den gewöhnli- chen Eydes-Formeln: Seinem Herrn treu, hold und gewärtig zu seyn, seinen Schaden zu war-

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Zitationshilfe: Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_politische01_1796/217>, abgerufen am 27.11.2024.