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Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796.

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sen ist nicht nur der, wahrscheinlich, die Cha-
toulle des Königs und sonstige geheime und
persönliche Ausgaben besorgende geheime Käm-
merierer unterschieden, sondern in noch weit
höherm Sinn und Umfang das geheime Staats-
Ministerium in dessen mannichfaltigen Abthei-
lungen; und von diesem zahlreichen Staats-
Rath unterscheidet sich, wie die Feder in der
Uhr von den übrigen vielen Rädern, das in
wenigen Personen bestehende geheime Cabi-
nets-Ministerium
,
oder das Departement
der auswärtigen Affairen, vor welches die aus-
ländische Staats- und Deutsche Reichs-Angele-
genheiten, die Familien-Geschäfte des Königl.
Hauses, die Wahrnehmung der Königl. Souve-
rainitäts-Rechte in allen Provinzen u. d. g.
gehören.

Diese Proben mögen genug seyn, um wenig-
stens die Schattierungen und den Unterschied
in den Hof- und Staats-Verfassungen zwischen
Cabinet und Cabinet zu bezeichnen.


In kleinern Regierungen oder Despotien geht
es freylich hie und da nach dem alten Sprüch-
wort: Dass man niemand verwehren könne, zu
seinem Heu Stroh zu sagen, wenn auch gleich

sen ist nicht nur der, wahrscheinlich, die Cha-
toulle des Königs und sonstige geheime und
persönliche Ausgaben besorgende geheime Käm-
merierer unterschieden, sondern in noch weit
höherm Sinn und Umfang das geheime Staats-
Ministerium in dessen mannichfaltigen Abthei-
lungen; und von diesem zahlreichen Staats-
Rath unterscheidet sich, wie die Feder in der
Uhr von den übrigen vielen Rädern, das in
wenigen Personen bestehende geheime Cabi-
nets-Ministerium
,
oder das Departement
der auswärtigen Affairen, vor welches die aus-
ländische Staats- und Deutsche Reichs-Angele-
genheiten, die Familien-Geschäfte des Königl.
Hauses, die Wahrnehmung der Königl. Souve-
rainitäts-Rechte in allen Provinzen u. d. g.
gehören.

Diese Proben mögen genug seyn, um wenig-
stens die Schattierungen und den Unterschied
in den Hof- und Staats-Verfassungen zwischen
Cabinet und Cabinet zu bezeichnen.


In kleinern Regierungen oder Despotien geht
es freylich hie und da nach dem alten Sprüch-
wort: Daſs man niemand verwehren könne, zu
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[206/0212] sen ist nicht nur der, wahrscheinlich, die Cha- toulle des Königs und sonstige geheime und persönliche Ausgaben besorgende geheime Käm- merierer unterschieden, sondern in noch weit höherm Sinn und Umfang das geheime Staats- Ministerium in dessen mannichfaltigen Abthei- lungen; und von diesem zahlreichen Staats- Rath unterscheidet sich, wie die Feder in der Uhr von den übrigen vielen Rädern, das in wenigen Personen bestehende geheime Cabi- nets-Ministerium, oder das Departement der auswärtigen Affairen, vor welches die aus- ländische Staats- und Deutsche Reichs-Angele- genheiten, die Familien-Geschäfte des Königl. Hauses, die Wahrnehmung der Königl. Souve- rainitäts-Rechte in allen Provinzen u. d. g. gehören. Diese Proben mögen genug seyn, um wenig- stens die Schattierungen und den Unterschied in den Hof- und Staats-Verfassungen zwischen Cabinet und Cabinet zu bezeichnen. In kleinern Regierungen oder Despotien geht es freylich hie und da nach dem alten Sprüch- wort: Daſs man niemand verwehren könne, zu seinem Heu Stroh zu sagen, wenn auch gleich

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Zitationshilfe: Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 1. Zürich, 1796, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_politische01_1796/212>, abgerufen am 23.11.2024.