Mehrmalen machen die Höfe, sonderlich bey feyerlichen Ambassaden, einander zuvor in der Stille die Person, oder Personen, so man zu schicken vorhat, kund, und vernehmen, ob selbige nicht mißfällig seyen?
§. 72.
Oder ein Hof bittet sich auch wohl zur Ge- fälligkeit von dem andern aus, ihme eine ge- wisse benahmste Person zu schicken.
§. 73.
Ein Souverain ist nicht schuldig, einen sei- ner ehemaligen Unterthanen als einen Gesand- ten eines andern Hofes anzunehmen.
*) von Vattel 3, 550.
Doch haben auch schon Staaten ihre noch würckliche Unterthanen, unter einem gewissen Vorbehalt, als fremde Gesandte erkannt.
*) Allda, S. 551.
§. 74.
Auch kan sich ein Herr wohl verbitten, daß sein vormaliger- aber in Ungnaden erlassener- Staats- oder anderer Bedienter ihme nicht als Gesandter zugeschickt werde.
§. 75.
Gesandte, wann sie gleich Anverwandte des schickenden Herrns seynd, werden doch nur in jener Eigeuschafft behandelt.
*) Albani.
Zu
5. Capitel.
§. 71.
Mehrmalen machen die Hoͤfe, ſonderlich bey feyerlichen Ambaſſaden, einander zuvor in der Stille die Perſon, oder Perſonen, ſo man zu ſchicken vorhat, kund, und vernehmen, ob ſelbige nicht mißfaͤllig ſeyen?
§. 72.
Oder ein Hof bittet ſich auch wohl zur Ge- faͤlligkeit von dem andern aus, ihme eine ge- wiſſe benahmste Perſon zu ſchicken.
§. 73.
Ein Souverain iſt nicht ſchuldig, einen ſei- ner ehemaligen Unterthanen als einen Geſand- ten eines andern Hofes anzunehmen.
*) von Vattel 3, 550.
Doch haben auch ſchon Staaten ihre noch wuͤrckliche Unterthanen, unter einem gewiſſen Vorbehalt, als fremde Geſandte erkannt.
*) Allda, S. 551.
§. 74.
Auch kan ſich ein Herr wohl verbitten, daß ſein vormaliger- aber in Ungnaden erlaſſener- Staats- oder anderer Bedienter ihme nicht als Geſandter zugeſchickt werde.
§. 75.
Geſandte, wann ſie gleich Anverwandte des ſchickenden Herrns ſeynd, werden doch nur in jener Eigeuſchafft behandelt.
*) Albani.
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[86/0098]
5. Capitel.
§. 71.
Mehrmalen machen die Hoͤfe, ſonderlich
bey feyerlichen Ambaſſaden, einander zuvor in
der Stille die Perſon, oder Perſonen, ſo man
zu ſchicken vorhat, kund, und vernehmen, ob
ſelbige nicht mißfaͤllig ſeyen?
§. 72.
Oder ein Hof bittet ſich auch wohl zur Ge-
faͤlligkeit von dem andern aus, ihme eine ge-
wiſſe benahmste Perſon zu ſchicken.
§. 73.
Ein Souverain iſt nicht ſchuldig, einen ſei-
ner ehemaligen Unterthanen als einen Geſand-
ten eines andern Hofes anzunehmen.
*⁾ von Vattel 3, 550.
Doch haben auch ſchon Staaten ihre noch
wuͤrckliche Unterthanen, unter einem gewiſſen
Vorbehalt, als fremde Geſandte erkannt.
*⁾ Allda, S. 551.
§. 74.
Auch kan ſich ein Herr wohl verbitten, daß
ſein vormaliger- aber in Ungnaden erlaſſener-
Staats- oder anderer Bedienter ihme nicht als
Geſandter zugeſchickt werde.
§. 75.
Geſandte, wann ſie gleich Anverwandte des
ſchickenden Herrns ſeynd, werden doch nur in
jener Eigeuſchafft behandelt.
*⁾ Albani.
Zu
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/98>, abgerufen am 03.03.2025.
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