Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

Bild:
<< vorherige Seite

5. Capitel.
beschwerlich, und zu den Geschäfften nicht so
bequem:

Daher werden häuffiger Gesandten von der
zweyten und dritten Classe gebraucht, als von
der ersten.



Zahl der Gesandten.
§. 61.

Gemeiniglich hält ein Hof an dem andern nur
einen einigen Gesandten.

§. 62.

Mehrmalen aber geschiehet es, daß man
auch mehrere zugleich- oder, über den bereits
allda anwesenden, noch einen oder mehrere, dar-
zu absendet:

Absonderlich wann die Geschäffte, bey Fri-
denshandlungen, oder anderen Congressen, sol-
ches zu erforderen scheinen.

§. 63.

Selbige haben alsdann entweder einerley
oder verschidene Charactere.

§. 64.

Ordentlicher Weise hat auch darinn kein
Hof dem andern etwas vorzuschreiben.

§. 65.

Etwas ganz ausserordentliches ware, als
einigemale alle Schweizercantons etc. zugleich je-
der mehrere Gesandte vom ersten Rang an den
König in Franckreich schickten.

§. 66.

5. Capitel.
beſchwerlich, und zu den Geſchaͤfften nicht ſo
bequem:

Daher werden haͤuffiger Geſandten von der
zweyten und dritten Claſſe gebraucht, als von
der erſten.



Zahl der Geſandten.
§. 61.

Gemeiniglich haͤlt ein Hof an dem andern nur
einen einigen Geſandten.

§. 62.

Mehrmalen aber geſchiehet es, daß man
auch mehrere zugleich- oder, uͤber den bereits
allda anweſenden, noch einen oder mehrere, dar-
zu abſendet:

Abſonderlich wann die Geſchaͤffte, bey Fri-
denshandlungen, oder anderen Congreſſen, ſol-
ches zu erforderen ſcheinen.

§. 63.

Selbige haben alsdann entweder einerley
oder verſchidene Charactere.

§. 64.

Ordentlicher Weiſe hat auch darinn kein
Hof dem andern etwas vorzuſchreiben.

§. 65.

Etwas ganz auſſerordentliches ware, als
einigemale alle Schweizercantons ꝛc. zugleich je-
der mehrere Geſandte vom erſten Rang an den
Koͤnig in Franckreich ſchickten.

§. 66.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0096" n="84"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">5. Capitel.</hi></fw><lb/>
be&#x017F;chwerlich, und zu den Ge&#x017F;cha&#x0364;fften nicht &#x017F;o<lb/>
bequem:</p><lb/>
            <p>Daher werden ha&#x0364;uffiger Ge&#x017F;andten von der<lb/>
zweyten und dritten Cla&#x017F;&#x017F;e gebraucht, als von<lb/>
der er&#x017F;ten.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#fr">Zahl der Ge&#x017F;andten.</hi> </head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 61.</head><lb/>
            <p>Gemeiniglich ha&#x0364;lt ein Hof an dem andern nur<lb/>
einen einigen Ge&#x017F;andten.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 62.</head><lb/>
            <p>Mehrmalen aber ge&#x017F;chiehet es, daß man<lb/>
auch mehrere zugleich- oder, u&#x0364;ber den bereits<lb/>
allda anwe&#x017F;enden, noch einen oder mehrere, dar-<lb/>
zu ab&#x017F;endet:</p><lb/>
            <p>Ab&#x017F;onderlich wann die Ge&#x017F;cha&#x0364;ffte, bey Fri-<lb/>
denshandlungen, oder anderen Congre&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;ol-<lb/>
ches zu erforderen &#x017F;cheinen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 63.</head><lb/>
            <p>Selbige haben alsdann entweder einerley<lb/>
oder ver&#x017F;chidene Charactere.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 64.</head><lb/>
            <p>Ordentlicher Wei&#x017F;e hat auch darinn kein<lb/>
Hof dem andern etwas vorzu&#x017F;chreiben.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 65.</head><lb/>
            <p>Etwas ganz au&#x017F;&#x017F;erordentliches ware, als<lb/>
einigemale alle Schweizercantons &#xA75B;c. zugleich je-<lb/>
der mehrere Ge&#x017F;andte vom er&#x017F;ten Rang an den<lb/>
Ko&#x0364;nig in Franckreich &#x017F;chickten.</p>
          </div><lb/>
          <fw place="bottom" type="catch">§. 66.</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[84/0096] 5. Capitel. beſchwerlich, und zu den Geſchaͤfften nicht ſo bequem: Daher werden haͤuffiger Geſandten von der zweyten und dritten Claſſe gebraucht, als von der erſten. Zahl der Geſandten. §. 61. Gemeiniglich haͤlt ein Hof an dem andern nur einen einigen Geſandten. §. 62. Mehrmalen aber geſchiehet es, daß man auch mehrere zugleich- oder, uͤber den bereits allda anweſenden, noch einen oder mehrere, dar- zu abſendet: Abſonderlich wann die Geſchaͤffte, bey Fri- denshandlungen, oder anderen Congreſſen, ſol- ches zu erforderen ſcheinen. §. 63. Selbige haben alsdann entweder einerley oder verſchidene Charactere. §. 64. Ordentlicher Weiſe hat auch darinn kein Hof dem andern etwas vorzuſchreiben. §. 65. Etwas ganz auſſerordentliches ware, als einigemale alle Schweizercantons ꝛc. zugleich je- der mehrere Geſandte vom erſten Rang an den Koͤnig in Franckreich ſchickten. §. 66.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/96
Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/96>, abgerufen am 27.11.2024.