Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Gesandtschafften. Widrigen Falles können beschwerliche Fol- *) Beyspil: Graf von Wartensleben. Die Liste aller jedes Jahres an allen Höfen *) s. des Franckfurtischen jährlichen Genea- logischen Handbuchs 2ten Theil. Gesandtschafftsrecht. §. 9. Das Gesandtschafftsrecht ist ein Vorzug, §. 10. Es haben dahero auch selbsten Prinzen vom §. 11. Vil weniger andere unterthänige Corpora, *) Beyspile vom Pabst. §. 12. Selbst die Unabhängigkeit berechtiget einen *) von Vattel ist anderer Meinung. §. 13. E 5
Von Geſandtſchafften. Widrigen Falles koͤnnen beſchwerliche Fol- *) Beyſpil: Graf von Wartensleben. Die Liſte aller jedes Jahres an allen Hoͤfen *) ſ. des Franckfurtiſchen jaͤhrlichen Genea- logiſchen Handbuchs 2ten Theil. Geſandtſchafftsrecht. §. 9. Das Geſandtſchafftsrecht iſt ein Vorzug, §. 10. Es haben dahero auch ſelbſten Prinzen vom §. 11. Vil weniger andere unterthaͤnige Corpora, *) Beyſpile vom Pabſt. §. 12. Selbſt die Unabhaͤngigkeit berechtiget einen *) von Vattel iſt anderer Meinung. §. 13. E 5
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Von Geſandtſchafften.
Widrigen Falles koͤnnen beſchwerliche Fol-
gen daraus entſteben.
*⁾ Beyſpil: Graf von Wartensleben.
Die Liſte aller jedes Jahres an allen Hoͤfen
befindlichen Europaͤiſchen Geſandten liſet man
an verſchidenen Orten.
*⁾ ſ. des Franckfurtiſchen jaͤhrlichen Genea-
logiſchen Handbuchs 2ten Theil.
Geſandtſchafftsrecht.
§. 9.
Das Geſandtſchafftsrecht iſt ein Vorzug,
welchen, in eigentlichem Verſtand, nur ganz
und halb ſouveraine Herrn und Staaten haben.
§. 10.
Es haben dahero auch ſelbſten Prinzen vom
Koͤniglichen Gebluͤt daſſelbe nicht.
§. 11.
Vil weniger andere unterthaͤnige Corpora,
Communen, oder Perſonen; ob ihnen gleich
etwa ihr Souverain einen Schatten davon ge-
ſtattet.
*⁾ Beyſpile vom Pabſt.
§. 12.
Selbſt die Unabhaͤngigkeit berechtiget einen
Herrn oder Staat deswegen noch nicht, auch
alle Arten von Geſandten ſchicken zu koͤnnen.
*⁾ von Vattel iſt anderer Meinung.
§. 13.
E 5
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