den Grundsäzen und Praxi der Völcker; in seiner klein. Schrifft. 9. Band, S. 287. 10. Band, S. 218. 12. Band, S. 1.
§. 39.
Wann es an den Küsten, oder in einer ge- wissen Entfernung davon geschiehet, ist es ein Anzeigen, daß man die Oberherrschafft eines Souverains über solches Meer erkenne.
§. 40.
Ausser deme ist es eine Ehrenbezeugung ge- wisser einzelner oder geringerer Schiffe gegen Flotten, oder grössere Schiffe.
§. 41.
3. Der Schiffsgruß ist die Lösung mehrerer oder wenigerer Canonen vor Vestungen, oder anderen Schiffen;
Darauf wird durch gegenseitige Lösung de- rer Canonen gedencket.
§. 42.
In allen disen Fällen seynd die Landesherrli- che Verordnungen und das Herkommen, nach Verschidenheit der Umstände auch gar sehr ver- schiden.
§. 43.
Im Canzleyceremoniel gehen einige grosse Höfe sehr hoch und steiff; wo hingegen andere ihres gleichen, ja wohl Höhere, darinn nachge- bender seynd.
§. 44.
4. Capitel.
den Grundſaͤzen und Praxi der Voͤlcker; in ſeiner klein. Schrifft. 9. Band, S. 287. 10. Band, S. 218. 12. Band, S. 1.
§. 39.
Wann es an den Kuͤſten, oder in einer ge- wiſſen Entfernung davon geſchiehet, iſt es ein Anzeigen, daß man die Oberherrſchafft eines Souverains uͤber ſolches Meer erkenne.
§. 40.
Auſſer deme iſt es eine Ehrenbezeugung ge- wiſſer einzelner oder geringerer Schiffe gegen Flotten, oder groͤſſere Schiffe.
§. 41.
3. Der Schiffsgruß iſt die Loͤſung mehrerer oder wenigerer Canonen vor Veſtungen, oder anderen Schiffen;
Darauf wird durch gegenſeitige Loͤſung de- rer Canonen gedencket.
§. 42.
In allen diſen Faͤllen ſeynd die Landesherrli- che Verordnungen und das Herkommen, nach Verſchidenheit der Umſtaͤnde auch gar ſehr ver- ſchiden.
§. 43.
Im Canzleyceremoniel gehen einige groſſe Hoͤfe ſehr hoch und ſteiff; wo hingegen andere ihres gleichen, ja wohl Hoͤhere, darinn nachge- bender ſeynd.
§. 44.
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4. Capitel.
den Grundſaͤzen und Praxi der Voͤlcker;
in ſeiner klein. Schrifft. 9. Band, S.
287. 10. Band, S. 218. 12. Band,
S. 1.
§. 39.
Wann es an den Kuͤſten, oder in einer ge-
wiſſen Entfernung davon geſchiehet, iſt es ein
Anzeigen, daß man die Oberherrſchafft eines
Souverains uͤber ſolches Meer erkenne.
§. 40.
Auſſer deme iſt es eine Ehrenbezeugung ge-
wiſſer einzelner oder geringerer Schiffe gegen
Flotten, oder groͤſſere Schiffe.
§. 41.
3. Der Schiffsgruß iſt die Loͤſung mehrerer
oder wenigerer Canonen vor Veſtungen, oder
anderen Schiffen;
Darauf wird durch gegenſeitige Loͤſung de-
rer Canonen gedencket.
§. 42.
In allen diſen Faͤllen ſeynd die Landesherrli-
che Verordnungen und das Herkommen, nach
Verſchidenheit der Umſtaͤnde auch gar ſehr ver-
ſchiden.
§. 43.
Im Canzleyceremoniel gehen einige groſſe
Hoͤfe ſehr hoch und ſteiff; wo hingegen andere
ihres gleichen, ja wohl Hoͤhere, darinn nachge-
bender ſeynd.
§. 44.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/74>, abgerufen am 17.02.2025.
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