und nach in Abgang kommenden,) Neujahrs- schreiben.
"Freye Gedancken (meines l. ältesten Soh- nes,) über die Neujahrs-Schreiben gros- ser Herrn," trifft man in meiner ver- mischt. Abhandl. (1750.) 2tem Stück, S. 175. und im 3ten Stück, S. 196. an.
§. 27.
Selbst die (in ganz anderer Absicht ent- sprungene,) Gevaterschafften werden unter grossen Herrn nun zu einer Art des Ceremo- niels.
s. meines Sohnes Abhandlung von den Ge- vatterschafften grosser Herrn; in seiner klein. Schrifft. 1. Band, S. 291.
§. 28.
Das Hofceremoniel, oder die Etiquette, ist eine Vorschrifft, wie ein grosser Herr an sei- nem Hof, und in seinen Landen es in gewis- sen Fällen will gehalten wissen.
§. 29.
Es betrifft das Betragen 1. gegen den Re- genten und seine Familie selbst, 2. gegen alle Arten von einheimischen und fremden Personen, 3. bey allen Arten von Gelegenheiten, wobey etwas auf das Ceremoniel ankommt.
§. 30.
An grossen Höfen seynd offt eigene Perso-
nen
Vom Ceremoniel.
und nach in Abgang kommenden,) Neujahrs- ſchreiben.
„Freye Gedancken (meines l. aͤlteſten Soh- nes,) uͤber die Neujahrs-Schreiben groſ- ſer Herrn,„ trifft man in meiner ver- miſcht. Abhandl. (1750.) 2tem Stuͤck, S. 175. und im 3ten Stuͤck, S. 196. an.
§. 27.
Selbſt die (in ganz anderer Abſicht ent- ſprungene,) Gevaterſchafften werden unter groſſen Herrn nun zu einer Art des Ceremo- niels.
ſ. meines Sohnes Abhandlung von den Ge- vatterſchafften groſſer Herrn; in ſeiner klein. Schrifft. 1. Band, S. 291.
§. 28.
Das Hofceremoniel, oder die Etiquette, iſt eine Vorſchrifft, wie ein groſſer Herr an ſei- nem Hof, und in ſeinen Landen es in gewiſ- ſen Faͤllen will gehalten wiſſen.
§. 29.
Es betrifft das Betragen 1. gegen den Re- genten und ſeine Familie ſelbſt, 2. gegen alle Arten von einheimiſchen und fremden Perſonen, 3. bey allen Arten von Gelegenheiten, wobey etwas auf das Ceremoniel ankommt.
§. 30.
An groſſen Hoͤfen ſeynd offt eigene Perſo-
nen
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Vom Ceremoniel.
und nach in Abgang kommenden,) Neujahrs-
ſchreiben.
„Freye Gedancken (meines l. aͤlteſten Soh-
nes,) uͤber die Neujahrs-Schreiben groſ-
ſer Herrn,„ trifft man in meiner ver-
miſcht. Abhandl. (1750.) 2tem Stuͤck,
S. 175. und im 3ten Stuͤck, S. 196.
an.
§. 27.
Selbſt die (in ganz anderer Abſicht ent-
ſprungene,) Gevaterſchafften werden unter
groſſen Herrn nun zu einer Art des Ceremo-
niels.
ſ. meines Sohnes Abhandlung von den Ge-
vatterſchafften groſſer Herrn; in ſeiner
klein. Schrifft. 1. Band, S. 291.
§. 28.
Das Hofceremoniel, oder die Etiquette,
iſt eine Vorſchrifft, wie ein groſſer Herr an ſei-
nem Hof, und in ſeinen Landen es in gewiſ-
ſen Faͤllen will gehalten wiſſen.
§. 29.
Es betrifft das Betragen 1. gegen den Re-
genten und ſeine Familie ſelbſt, 2. gegen alle
Arten von einheimiſchen und fremden Perſonen,
3. bey allen Arten von Gelegenheiten, wobey
etwas auf das Ceremoniel ankommt.
§. 30.
An groſſen Hoͤfen ſeynd offt eigene Perſo-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/71>, abgerufen am 03.07.2024.
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