Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.4. Capitel. §. 21. Die Titulaturen und Curialien schlagen auch §. 22. Zum persönlichen Ceremoniel gehöret ferner, §. 23. Die Notification geschiehet 1. entweder nur §. 24. Auf die also beschehene Notification (aber §. 25. Die Art und Weise, wie auch die Dauer, §. 26. Weiter ist zu gedencken derer (nun nach und
4. Capitel. §. 21. Die Titulaturen und Curialien ſchlagen auch §. 22. Zum perſoͤnlichen Ceremoniel gehoͤret ferner, §. 23. Die Notification geſchiehet 1. entweder nur §. 24. Auf die alſo beſchehene Notification (aber §. 25. Die Art und Weiſe, wie auch die Dauer, §. 26. Weiter iſt zu gedencken derer (nun nach und
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4. Capitel.
§. 21.
Die Titulaturen und Curialien ſchlagen auch
ſtarck in das perſoͤnliche Ceremoniel ein: Es
iſt aber theils davon ſchon Cap. 3. geredet wor-
den; theils kommt hernach bey dem Canzley-
Ceremoniel mehreres davon vor.
§. 22.
Zum perſoͤnlichen Ceremoniel gehoͤret ferner,
daß die gecroͤnte Haͤupter einander von ihrem
Regierungsantritt, Vermaͤhlung, Geburten
und Abſterben derer Ihrigen Nachricht erthei-
len.
§. 23.
Die Notification geſchiehet 1. entweder nur
muͤndlich, oder (und zwar meiſtens,) 2. nur
ſchrifftlich, oder 3. muͤnd- und ſchrifftlich zu-
gleich.
§. 24.
Auf die alſo beſchehene Notification (aber
nicht zuvor,) wird 1. entweder ein bloſſes
muͤnd- oder ſchrifftliches Gegencompliment ge-
macht, oder 2. reſp. zugleich eine Trauer an-
gelegt.
§. 25.
Die Art und Weiſe, wie auch die Dauer,
einer ſolchen Hof- und Cammer-Trauer
kommt ſchlechterdings auf das Belieben eines
jeden Regentens an.
§. 26.
Weiter iſt zu gedencken derer (nun nach
und
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