Ein gecröntes Haupt, so sich der Erb-Re- gierung freywillig begeben hat, geniesset in drit- ter Souverainen Landen doch die persönliche vorige Gerechtsame:
Das weitere aber kommt auf das Gutbefin- den des Landesherrns an.
*) Beyspile.
§. 33.
Daß ein Souverain an die Stände eines anderen Reichs mit Recht verlangen könne, ihren König seines Thrones zu entsezen, ist ein nicht leicht möglicher Fall.
§. 34.
Wohl aber gibt es Beyspile, da es würck- lich verlangt und durchgesezet worden ist; ob es gleich doch am Ende keinen Bestand damit gehabt hat.
*) Beyspil von Schweden und Polen.
§. 35.
Wann aber Reichsstände selber ihren König absezen und einen andern wählen, kommt es auf der übrigen Machten freyes Belieben an, wie sie sich dabey verhalten wollen:
So auch, wann der Abgesezte, (so gar, wann er sich gleich des Rechts zur Crone bege- ben hat,) sich wieder auf den Thron schwingt.
*) Beyspile von Großbritannien und Polen.
§. 36.
3. Capitel.
Throns-Begebung, Entſezung und An- ſprach darauf.
§. 32.
Ein gecroͤntes Haupt, ſo ſich der Erb-Re- gierung freywillig begeben hat, genieſſet in drit- ter Souverainen Landen doch die perſoͤnliche vorige Gerechtſame:
Das weitere aber kommt auf das Gutbefin- den des Landesherrns an.
*) Beyſpile.
§. 33.
Daß ein Souverain an die Staͤnde eines anderen Reichs mit Recht verlangen koͤnne, ihren Koͤnig ſeines Thrones zu entſezen, iſt ein nicht leicht moͤglicher Fall.
§. 34.
Wohl aber gibt es Beyſpile, da es wuͤrck- lich verlangt und durchgeſezet worden iſt; ob es gleich doch am Ende keinen Beſtand damit gehabt hat.
*) Beyſpil von Schweden und Polen.
§. 35.
Wann aber Reichsſtaͤnde ſelber ihren Koͤnig abſezen und einen andern waͤhlen, kommt es auf der uͤbrigen Machten freyes Belieben an, wie ſie ſich dabey verhalten wollen:
So auch, wann der Abgeſezte, (ſo gar, wann er ſich gleich des Rechts zur Crone bege- ben hat,) ſich wieder auf den Thron ſchwingt.
*) Beyſpile von Großbritannien und Polen.
§. 36.
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3. Capitel.
Throns-Begebung, Entſezung und An-
ſprach darauf.
§. 32.
Ein gecroͤntes Haupt, ſo ſich der Erb-Re-
gierung freywillig begeben hat, genieſſet in drit-
ter Souverainen Landen doch die perſoͤnliche
vorige Gerechtſame:
Das weitere aber kommt auf das Gutbefin-
den des Landesherrns an.
*⁾ Beyſpile.
§. 33.
Daß ein Souverain an die Staͤnde eines
anderen Reichs mit Recht verlangen koͤnne,
ihren Koͤnig ſeines Thrones zu entſezen, iſt ein
nicht leicht moͤglicher Fall.
§. 34.
Wohl aber gibt es Beyſpile, da es wuͤrck-
lich verlangt und durchgeſezet worden iſt; ob
es gleich doch am Ende keinen Beſtand damit
gehabt hat.
*⁾ Beyſpil von Schweden und Polen.
§. 35.
Wann aber Reichsſtaͤnde ſelber ihren Koͤnig
abſezen und einen andern waͤhlen, kommt es
auf der uͤbrigen Machten freyes Belieben an,
wie ſie ſich dabey verhalten wollen:
So auch, wann der Abgeſezte, (ſo gar,
wann er ſich gleich des Rechts zur Crone bege-
ben hat,) ſich wieder auf den Thron ſchwingt.
*⁾ Beyſpile von Großbritannien und Polen.
§. 36.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/52>, abgerufen am 16.02.2025.
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