an die Bekennung zu einer gewissen Religion verbunden:
Wogegen auch die andere Machten nichts einzuwenden-sondern es nur hinwiederum eben so zu machen pflegen.
Uebrigens rühren dergleichen Verordnun- gen ursprünglich mehr von dem Regenten, oder mehr von der Nation, her:
Es seynd auch nicht überall ausdrückliche Normen deßwegen vorhanden.
§. 13.
Ein Besizer eines Erbreichs kan wenigstens so lang nicht darüber testiren, als noch des Thrones und der Erbfolge fähige Personen vor- handen seynd:
Indessen hat man es doch schon versucht und durchgesezt.
*) Spanien.
§. 14.
Einige Machten haben sich auch schon, (aus dem Grund, das Gleichgewicht in Europa zu erhalten,) berechtiget zu seyn geglaubt, noch vor besorgtem Abgang einer regierenden Familie, über eine künfftige Erbfolge ihrer Länder Ver- träge zu schliessen.
*) Partage-Tractaten wegen der Spanischen Erbfolge.
§. 15.
Lehenbare Staaten sollten zwar, nach Ab- sterben der lehensfähigen Erben eines Hauses,
dem
C 2
Von der Souverain. Perſon. u. Famil.
an die Bekennung zu einer gewiſſen Religion verbunden:
Wogegen auch die andere Machten nichts einzuwenden-ſondern es nur hinwiederum eben ſo zu machen pflegen.
Uebrigens ruͤhren dergleichen Verordnun- gen urſpruͤnglich mehr von dem Regenten, oder mehr von der Nation, her:
Es ſeynd auch nicht uͤberall ausdruͤckliche Normen deßwegen vorhanden.
§. 13.
Ein Beſizer eines Erbreichs kan wenigſtens ſo lang nicht daruͤber teſtiren, als noch des Thrones und der Erbfolge faͤhige Perſonen vor- handen ſeynd:
Indeſſen hat man es doch ſchon verſucht und durchgeſezt.
*) Spanien.
§. 14.
Einige Machten haben ſich auch ſchon, (aus dem Grund, das Gleichgewicht in Europa zu erhalten,) berechtiget zu ſeyn geglaubt, noch vor beſorgtem Abgang einer regierenden Familie, uͤber eine kuͤnfftige Erbfolge ihrer Laͤnder Ver- traͤge zu ſchlieſſen.
*) Partage-Tractaten wegen der Spaniſchen Erbfolge.
§. 15.
Lehenbare Staaten ſollten zwar, nach Ab- ſterben der lehensfaͤhigen Erben eines Hauſes,
dem
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Von der Souverain. Perſon. u. Famil.
an die Bekennung zu einer gewiſſen Religion
verbunden:
Wogegen auch die andere Machten nichts
einzuwenden-ſondern es nur hinwiederum eben
ſo zu machen pflegen.
Uebrigens ruͤhren dergleichen Verordnun-
gen urſpruͤnglich mehr von dem Regenten, oder
mehr von der Nation, her:
Es ſeynd auch nicht uͤberall ausdruͤckliche
Normen deßwegen vorhanden.
§. 13.
Ein Beſizer eines Erbreichs kan wenigſtens
ſo lang nicht daruͤber teſtiren, als noch des
Thrones und der Erbfolge faͤhige Perſonen vor-
handen ſeynd:
Indeſſen hat man es doch ſchon verſucht
und durchgeſezt.
*⁾ Spanien.
§. 14.
Einige Machten haben ſich auch ſchon, (aus
dem Grund, das Gleichgewicht in Europa zu
erhalten,) berechtiget zu ſeyn geglaubt, noch
vor beſorgtem Abgang einer regierenden Familie,
uͤber eine kuͤnfftige Erbfolge ihrer Laͤnder Ver-
traͤge zu ſchlieſſen.
*⁾ Partage-Tractaten wegen der Spaniſchen
Erbfolge.
§. 15.
Lehenbare Staaten ſollten zwar, nach Ab-
ſterben der lehensfaͤhigen Erben eines Hauſes,
dem
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/47>, abgerufen am 02.03.2025.
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