allemal gleich nach Schliessung der Prälimina- rien.
*)Vattel 3, 416.
§. 104.
Die Obermacht oder Entkräfftung, oder auch andere Staatsabsichten und Umstände, wie auch die Klugheit, des einen oder anderen Theils, machen, daß die Bedingungen derer Fridensschlüsse für die eine oder andere Parthie mehr oder weniger vortheilhafft-überhaupt aber gar offt so ausfallen, als man wohl nicht noch kurz zuvor, und bey dem Anfang des Krieges am allerwenigsten, vermuthet hätte.
§. 105.
Die Ersezung der einer- oder anderer Seits erlitten- oder geforderten Kriegsschäden bleibt ebenfalls meistens im Stich.
§. 106.
Wann in einen Fridensschluß etwas mit- einfließt, womit nicht die allerseitige Interessen- ten verstanden seynd, kan es vile wichtige Fol- gen haben.
*) Ryswickische Religionsclausul.
§. 107.
Mehrmalen macht man auch wegen Voll- streckung des Fridens, besonders wegen Zurück- gab der eroberten Lande und Vestungen, der lauffenden oder rückständigen Contributionen, der Kriegsgefangenen, des Termins, wann die Feind- seligkeiten zu Land oder Wasser, in disen oder jenen nahen oder entfernten Gegenden, aufhö-
ren
22. Capitel.
allemal gleich nach Schlieſſung der Praͤlimina- rien.
*)Vattel 3, 416.
§. 104.
Die Obermacht oder Entkraͤfftung, oder auch andere Staatsabſichten und Umſtaͤnde, wie auch die Klugheit, des einen oder anderen Theils, machen, daß die Bedingungen derer Fridensſchluͤſſe fuͤr die eine oder andere Parthie mehr oder weniger vortheilhafft-uͤberhaupt aber gar offt ſo ausfallen, als man wohl nicht noch kurz zuvor, und bey dem Anfang des Krieges am allerwenigſten, vermuthet haͤtte.
§. 105.
Die Erſezung der einer- oder anderer Seits erlitten- oder geforderten Kriegsſchaͤden bleibt ebenfalls meiſtens im Stich.
§. 106.
Wann in einen Fridensſchluß etwas mit- einfließt, womit nicht die allerſeitige Intereſſen- ten verſtanden ſeynd, kan es vile wichtige Fol- gen haben.
*) Ryswickiſche Religionsclauſul.
§. 107.
Mehrmalen macht man auch wegen Voll- ſtreckung des Fridens, beſonders wegen Zuruͤck- gab der eroberten Lande und Veſtungen, der lauffenden oder ruͤckſtaͤndigen Contributionen, der Kriegsgefangenen, des Termins, wann die Feind- ſeligkeiten zu Land oder Waſſer, in diſen oder jenen nahen oder entfernten Gegenden, aufhoͤ-
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22. Capitel.
allemal gleich nach Schlieſſung der Praͤlimina-
rien.
*⁾ Vattel 3, 416.
§. 104.
Die Obermacht oder Entkraͤfftung, oder
auch andere Staatsabſichten und Umſtaͤnde,
wie auch die Klugheit, des einen oder anderen
Theils, machen, daß die Bedingungen derer
Fridensſchluͤſſe fuͤr die eine oder andere Parthie
mehr oder weniger vortheilhafft-uͤberhaupt aber
gar offt ſo ausfallen, als man wohl nicht noch
kurz zuvor, und bey dem Anfang des Krieges
am allerwenigſten, vermuthet haͤtte.
§. 105.
Die Erſezung der einer- oder anderer Seits
erlitten- oder geforderten Kriegsſchaͤden bleibt
ebenfalls meiſtens im Stich.
§. 106.
Wann in einen Fridensſchluß etwas mit-
einfließt, womit nicht die allerſeitige Intereſſen-
ten verſtanden ſeynd, kan es vile wichtige Fol-
gen haben.
*⁾ Ryswickiſche Religionsclauſul.
§. 107.
Mehrmalen macht man auch wegen Voll-
ſtreckung des Fridens, beſonders wegen Zuruͤck-
gab der eroberten Lande und Veſtungen, der
lauffenden oder ruͤckſtaͤndigen Contributionen, der
Kriegsgefangenen, des Termins, wann die Feind-
ſeligkeiten zu Land oder Waſſer, in diſen oder
jenen nahen oder entfernten Gegenden, aufhoͤ-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/304>, abgerufen am 16.02.2025.
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