Da dergleichen Personen und ihr Gefolg der gesandtschafftlichen Rechte geniessen; so wird es sehr hoch aufgenommen, wann auch ein Souverain selbst sich an einer solchen Per- son vergreifft.
*) Cölln.
§. 68.
Auch solcher Gesandten Couriere und Estaf- feten wollen nicht allemal durch die feindliche Lande paßieret werden.
§. 69.
Der Ort der Conferentien pflegen Zimmer auf einem benachbarten Schloß, oder auf dem Rathhaus an dem Ort, zu seyn.
§. 70.
Wie offt Conferentien gehalten werden sol- len, dependiret meistens von den Umständen des Geschäfftes, oder einer sonstigen Abrede.
§. 71.
Man vergleicht sich auch bald Anfangs, ob die feindliche Ministers unmittelbar mit einan- der handlen, oder (wenigstens gewisser massen,) sich der Vermittelung einer dritten Macht, und deren Gesandtens, bedienen wollen.
§. 72.
Lezteren Falles wird es gehalten, wie schon oben Cap. 16. von Mediationen überhaupt ge- meldet worden ist.
§. 73.
22. Capitel.
§. 67.
Da dergleichen Perſonen und ihr Gefolg der geſandtſchafftlichen Rechte genieſſen; ſo wird es ſehr hoch aufgenommen, wann auch ein Souverain ſelbſt ſich an einer ſolchen Per- ſon vergreifft.
*) Coͤlln.
§. 68.
Auch ſolcher Geſandten Couriere und Eſtaf- feten wollen nicht allemal durch die feindliche Lande paßieret werden.
§. 69.
Der Ort der Conferentien pflegen Zimmer auf einem benachbarten Schloß, oder auf dem Rathhaus an dem Ort, zu ſeyn.
§. 70.
Wie offt Conferentien gehalten werden ſol- len, dependiret meiſtens von den Umſtaͤnden des Geſchaͤfftes, oder einer ſonſtigen Abrede.
§. 71.
Man vergleicht ſich auch bald Anfangs, ob die feindliche Miniſters unmittelbar mit einan- der handlen, oder (wenigſtens gewiſſer maſſen,) ſich der Vermittelung einer dritten Macht, und deren Geſandtens, bedienen wollen.
§. 72.
Lezteren Falles wird es gehalten, wie ſchon oben Cap. 16. von Mediationen uͤberhaupt ge- meldet worden iſt.
§. 73.
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22. Capitel.
§. 67.
Da dergleichen Perſonen und ihr Gefolg
der geſandtſchafftlichen Rechte genieſſen; ſo
wird es ſehr hoch aufgenommen, wann auch
ein Souverain ſelbſt ſich an einer ſolchen Per-
ſon vergreifft.
*⁾ Coͤlln.
§. 68.
Auch ſolcher Geſandten Couriere und Eſtaf-
feten wollen nicht allemal durch die feindliche
Lande paßieret werden.
§. 69.
Der Ort der Conferentien pflegen Zimmer
auf einem benachbarten Schloß, oder auf dem
Rathhaus an dem Ort, zu ſeyn.
§. 70.
Wie offt Conferentien gehalten werden ſol-
len, dependiret meiſtens von den Umſtaͤnden des
Geſchaͤfftes, oder einer ſonſtigen Abrede.
§. 71.
Man vergleicht ſich auch bald Anfangs, ob
die feindliche Miniſters unmittelbar mit einan-
der handlen, oder (wenigſtens gewiſſer maſſen,)
ſich der Vermittelung einer dritten Macht, und
deren Geſandtens, bedienen wollen.
§. 72.
Lezteren Falles wird es gehalten, wie ſchon
oben Cap. 16. von Mediationen uͤberhaupt ge-
meldet worden iſt.
§. 73.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/298>, abgerufen am 16.07.2024.
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