Oder man bedienet sich auch darzu Kriegs- gefangener Generals, etc. oder der beederseitigen Gesandten an einem neutralen Hof.
§. 27.
Oder zwey Staatsministers von beeden Theilen schreiben an einander.
§. 28.
Wann ein Kriegführender Theil Alliirte hat, sollte von Rechtswegen nichts dergleichen ohne ihr Vorwissen und Genehmigung vorgenommen werden:
Es geschiehet aber nicht allemal.
§. 29.
Eben dises ist auch davon zu sagen, wann ein Souverain, Krafft seiner Reichsverfassung, nicht für sich allein Fride schliessen kan.
*) Polen; Teutschland.
§. 30.
Denen Höfen aber, welche nur Hülffsvöl- cker, gegen beziehende Subsidien, hergegeben haben, hat man nicht nöthig, etwas davon zu melden.
§. 31.
Vor allen Dingen werden so dann die Voll- machten derer Personen, welche die Unterhand- lungen vornehmen sollen, in Richtigkeit gesezt.
§. 32.
Die erste Fridensvorschläge werden entweder
schrifft-
S 4
Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen.
§. 26.
Oder man bedienet ſich auch darzu Kriegs- gefangener Generals, ꝛc. oder der beederſeitigen Geſandten an einem neutralen Hof.
§. 27.
Oder zwey Staatsminiſters von beeden Theilen ſchreiben an einander.
§. 28.
Wann ein Kriegfuͤhrender Theil Alliirte hat, ſollte von Rechtswegen nichts dergleichen ohne ihr Vorwiſſen und Genehmigung vorgenommen werden:
Es geſchiehet aber nicht allemal.
§. 29.
Eben diſes iſt auch davon zu ſagen, wann ein Souverain, Krafft ſeiner Reichsverfaſſung, nicht fuͤr ſich allein Fride ſchlieſſen kan.
*) Polen; Teutſchland.
§. 30.
Denen Hoͤfen aber, welche nur Huͤlffsvoͤl- cker, gegen beziehende Subſidien, hergegeben haben, hat man nicht noͤthig, etwas davon zu melden.
§. 31.
Vor allen Dingen werden ſo dann die Voll- machten derer Perſonen, welche die Unterhand- lungen vornehmen ſollen, in Richtigkeit geſezt.
§. 32.
Die erſte Fridensvorſchlaͤge werden entweder
ſchrifft-
S 4
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Von Stillſtaͤnden u. Fridensſchluͤſſen.
§. 26.
Oder man bedienet ſich auch darzu Kriegs-
gefangener Generals, ꝛc. oder der beederſeitigen
Geſandten an einem neutralen Hof.
§. 27.
Oder zwey Staatsminiſters von beeden
Theilen ſchreiben an einander.
§. 28.
Wann ein Kriegfuͤhrender Theil Alliirte hat,
ſollte von Rechtswegen nichts dergleichen ohne
ihr Vorwiſſen und Genehmigung vorgenommen
werden:
Es geſchiehet aber nicht allemal.
§. 29.
Eben diſes iſt auch davon zu ſagen, wann
ein Souverain, Krafft ſeiner Reichsverfaſſung,
nicht fuͤr ſich allein Fride ſchlieſſen kan.
*⁾ Polen; Teutſchland.
§. 30.
Denen Hoͤfen aber, welche nur Huͤlffsvoͤl-
cker, gegen beziehende Subſidien, hergegeben
haben, hat man nicht noͤthig, etwas davon zu
melden.
§. 31.
Vor allen Dingen werden ſo dann die Voll-
machten derer Perſonen, welche die Unterhand-
lungen vornehmen ſollen, in Richtigkeit geſezt.
§. 32.
Die erſte Fridensvorſchlaͤge werden entweder
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/291>, abgerufen am 16.02.2025.
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