Oder, wann man ja den einen Theil nicht beleidigen will; so begünstiget man zwar dessen Gegentheil nicht, verfolgt ihn aber auch nicht, noch lifert man ihne aus, wann es gleich be- gehrt würde.
Verlezung der Neutralität.
§. 46.
Wann ein neutraler Souverain selber ge- gen die Neutralität handelt, kan er als ein Feind angesehen werden:
§. 47.
Wann aber nur seine Unterthanen sich der- gleichen haben zu Schulden kommen lassen, kan man bloß deren Bestrafung verlangen.
§. 48.
Eben dises hat statt, wann einer der feind- lichen Theile, oder die Seinige, die Neutrali- tät verlezen.
Aufhebung der Neutralität.
§. 49.
Oeffters bleibt ein Souverain bey Anfang eines Krieges neutral; weil es die Umstände er- fordern, oder biß er siehet, wo es hinaus will:
Währenden Krieges aber nimmt er so dann, nach seiner Convenienz, bald früher, bald spä-
ter,
S
Von der Neutralitaͤt.
§. 45.
Oder, wann man ja den einen Theil nicht beleidigen will; ſo beguͤnſtiget man zwar deſſen Gegentheil nicht, verfolgt ihn aber auch nicht, noch lifert man ihne aus, wann es gleich be- gehrt wuͤrde.
Verlezung der Neutralitaͤt.
§. 46.
Wann ein neutraler Souverain ſelber ge- gen die Neutralitaͤt handelt, kan er als ein Feind angeſehen werden:
§. 47.
Wann aber nur ſeine Unterthanen ſich der- gleichen haben zu Schulden kommen laſſen, kan man bloß deren Beſtrafung verlangen.
§. 48.
Eben diſes hat ſtatt, wann einer der feind- lichen Theile, oder die Seinige, die Neutrali- taͤt verlezen.
Aufhebung der Neutralitaͤt.
§. 49.
Oeffters bleibt ein Souverain bey Anfang eines Krieges neutral; weil es die Umſtaͤnde er- fordern, oder biß er ſiehet, wo es hinaus will:
Waͤhrenden Krieges aber nimmt er ſo dann, nach ſeiner Convenienz, bald fruͤher, bald ſpaͤ-
ter,
S
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Von der Neutralitaͤt.
§. 45.
Oder, wann man ja den einen Theil nicht
beleidigen will; ſo beguͤnſtiget man zwar deſſen
Gegentheil nicht, verfolgt ihn aber auch nicht,
noch lifert man ihne aus, wann es gleich be-
gehrt wuͤrde.
Verlezung der Neutralitaͤt.
§. 46.
Wann ein neutraler Souverain ſelber ge-
gen die Neutralitaͤt handelt, kan er als ein
Feind angeſehen werden:
§. 47.
Wann aber nur ſeine Unterthanen ſich der-
gleichen haben zu Schulden kommen laſſen, kan
man bloß deren Beſtrafung verlangen.
§. 48.
Eben diſes hat ſtatt, wann einer der feind-
lichen Theile, oder die Seinige, die Neutrali-
taͤt verlezen.
Aufhebung der Neutralitaͤt.
§. 49.
Oeffters bleibt ein Souverain bey Anfang
eines Krieges neutral; weil es die Umſtaͤnde er-
fordern, oder biß er ſiehet, wo es hinaus will:
Waͤhrenden Krieges aber nimmt er ſo dann,
nach ſeiner Convenienz, bald fruͤher, bald ſpaͤ-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/285>, abgerufen am 17.07.2024.
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