in keine Lande eines Kriegführenden Theiles mit Waaren, die zum Krieg dienlich seynd, oder sonst von dem Gegentheil als contreband ange- sehen werden, handlen darff.
*)Vattel 3, 135.
§. 30.
So ist auch richtig, daß wann auf neutra- len Schiffen, Wägen etc. Waaren angetroffen werden, welche einem derer Krieg-führenden Theile, oder dessen Unterthanen zugehören, sel- bige confisciret werden dörffen.
§. 31.
Wann neutraler Unterthanen Effecten auf feindlichen Schiffen etc. oder an feindlichen Or- ten angetroffen werden, hält man sie nicht allemal für confiscabel.
§. 32.
Neutraler Staaten Unterthanen dörffen die von einem feindlichen Theil gemachte Prisen und Beute an sich erhandlen:
Oder man kan sie auch in neutralen Landen an Dritte verhandlen.
§. 33.
Ob erlaubt seye, daß neutrale Unterthanen Sachen, welche dem Feind zuzuführen verboten seynd, an sich kauffen, und so dann dem Feind wieder verkauffen? streitet man.
*) Teutschland; Schweiz.
§. 34.
So auch: Ob neutrale Unterthanen feind-
liche
21. Capitel.
in keine Lande eines Kriegfuͤhrenden Theiles mit Waaren, die zum Krieg dienlich ſeynd, oder ſonſt von dem Gegentheil als contreband ange- ſehen werden, handlen darff.
*)Vattel 3, 135.
§. 30.
So iſt auch richtig, daß wann auf neutra- len Schiffen, Waͤgen ꝛc. Waaren angetroffen werden, welche einem derer Krieg-fuͤhrenden Theile, oder deſſen Unterthanen zugehoͤren, ſel- bige confiſciret werden doͤrffen.
§. 31.
Wann neutraler Unterthanen Effecten auf feindlichen Schiffen ꝛc. oder an feindlichen Or- ten angetroffen werden, haͤlt man ſie nicht allemal fuͤr confiſcabel.
§. 32.
Neutraler Staaten Unterthanen doͤrffen die von einem feindlichen Theil gemachte Priſen und Beute an ſich erhandlen:
Oder man kan ſie auch in neutralen Landen an Dritte verhandlen.
§. 33.
Ob erlaubt ſeye, daß neutrale Unterthanen Sachen, welche dem Feind zuzufuͤhren verboten ſeynd, an ſich kauffen, und ſo dann dem Feind wieder verkauffen? ſtreitet man.
*) Teutſchland; Schweiz.
§. 34.
So auch: Ob neutrale Unterthanen feind-
liche
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21. Capitel.
in keine Lande eines Kriegfuͤhrenden Theiles mit
Waaren, die zum Krieg dienlich ſeynd, oder
ſonſt von dem Gegentheil als contreband ange-
ſehen werden, handlen darff.
*⁾ Vattel 3, 135.
§. 30.
So iſt auch richtig, daß wann auf neutra-
len Schiffen, Waͤgen ꝛc. Waaren angetroffen
werden, welche einem derer Krieg-fuͤhrenden
Theile, oder deſſen Unterthanen zugehoͤren, ſel-
bige confiſciret werden doͤrffen.
§. 31.
Wann neutraler Unterthanen Effecten auf
feindlichen Schiffen ꝛc. oder an feindlichen Or-
ten angetroffen werden, haͤlt man ſie nicht
allemal fuͤr confiſcabel.
§. 32.
Neutraler Staaten Unterthanen doͤrffen die
von einem feindlichen Theil gemachte Priſen
und Beute an ſich erhandlen:
Oder man kan ſie auch in neutralen Landen
an Dritte verhandlen.
§. 33.
Ob erlaubt ſeye, daß neutrale Unterthanen
Sachen, welche dem Feind zuzufuͤhren verboten
ſeynd, an ſich kauffen, und ſo dann dem Feind
wieder verkauffen? ſtreitet man.
*⁾ Teutſchland; Schweiz.
§. 34.
So auch: Ob neutrale Unterthanen feind-
liche
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/282>, abgerufen am 03.07.2024.
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