Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.21. Capitel. cke: Ob man feindlichen Armeen den Durch-marsch durch ein neutrales Land gestatten müsse, und allenfalls wie fern, und unter was für Bedingungen? §. 19. Ob, und wie fern, ein flüchtiger Souve- §. 20. Ob man einen flüchtigen Feind in ein neu- §. 21. Ob und wie ferne ein neutraler Staat schul- §. 22. Ob? und allenfalls wie fern, ein neutraler §. 23. Ob? und allenfalls wie fern, man einem §. 24. Wann ein feindliches Schiff das andere greiffen
21. Capitel. cke: Ob man feindlichen Armeen den Durch-marſch durch ein neutrales Land geſtatten muͤſſe, und allenfalls wie fern, und unter was fuͤr Bedingungen? §. 19. Ob, und wie fern, ein fluͤchtiger Souve- §. 20. Ob man einen fluͤchtigen Feind in ein neu- §. 21. Ob und wie ferne ein neutraler Staat ſchul- §. 22. Ob? und allenfalls wie fern, ein neutraler §. 23. Ob? und allenfalls wie fern, man einem §. 24. Wann ein feindliches Schiff das andere greiffen
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21. Capitel.
cke: Ob man feindlichen Armeen den Durch-
marſch durch ein neutrales Land geſtatten muͤſſe,
und allenfalls wie fern, und unter was fuͤr
Bedingungen?
§. 19.
Ob, und wie fern, ein fluͤchtiger Souve-
rain, oder die Seinige, ſich in ein neutrales
Land retiriren, und darinn aufgenommen wer-
den doͤrffen?
§. 20.
Ob man einen fluͤchtigen Feind in ein neu-
trales Land verfolgen doͤrffe, und allenfalls wie
fern?
§. 21.
Ob und wie ferne ein neutraler Staat ſchul-
dig ſeye, einem kriegenden Theil Lebensmittel
zukommen zu laſſen?
§. 22.
Ob? und allenfalls wie fern, ein neutraler
Staat einem kriegenden Theil, Werbungen,
oder doch Recroutierungen, geſtatten doͤrffe?
§. 23.
Ob? und allenfalls wie fern, man einem
kriegenden Theil mit Geld an die Hand gehen
koͤnne?
§. 24.
Wann ein feindliches Schiff das andere
unter den Canonen eines neutralen Plazes an-
greiffen
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