Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.1. Capitel. §. 39. Von Burc. Gotth. Struvens Corpore §. 40. Eine so genannte Bibliothec, oder Nach- §. 41. Als Hülffsmittel zu diser Wissenschafft seynd 1. Die Staatsschrifften, so zwischen denen Europäischen Machten, sonderlich in denen neuesten Zeiten, gewechselt, oder sonsten öffent- lich bekannt worden seynd; davon wir aber we- der ein allgemeines Verzeichniß, und noch vil weniger eine Sammlung, haben. 2. Die Sammlungen von Staatshandlun- gen und Staatsschrifften einzelner Staatsmini- sters und Gesandten; deren wir eine grosse Menge haben; darüber ein eigenes Verzeichniß auch wohl zu wünschen wäre. 3. Die
1. Capitel. §. 39. Von Burc. Gotth. Struvens Corpore §. 40. Eine ſo genannte Bibliothec, oder Nach- §. 41. Als Huͤlffsmittel zu diſer Wiſſenſchafft ſeynd 1. Die Staatsſchrifften, ſo zwiſchen denen Europaͤiſchen Machten, ſonderlich in denen neueſten Zeiten, gewechſelt, oder ſonſten oͤffent- lich bekannt worden ſeynd; davon wir aber we- der ein allgemeines Verzeichniß, und noch vil weniger eine Sammlung, haben. 2. Die Sammlungen von Staatshandlun- gen und Staatsſchrifften einzelner Staatsmini- ſters und Geſandten; deren wir eine groſſe Menge haben; daruͤber ein eigenes Verzeichniß auch wohl zu wuͤnſchen waͤre. 3. Die
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1. Capitel.
§. 39.
Von Burc. Gotth. Struvens Corpore
Juris Gentium, ſive Jurisprudentia heroica,
ſeynd zwar nach ſeinem Tode 7. Theile, Jena,
1743. u. f. in 4. herausgekommen; welche aber
noch nicht den groͤſten Theil diſes vorgehabten
Wercks ausmachen, und das meiſte gehoͤret
wohl in das Europaͤiſche Staats- aber nicht in
das Voͤlckerrecht.
§. 40.
Eine ſo genannte Bibliothec, oder Nach-
richt von denen im Druck vorhandenen, in das
Europaͤiſche Voͤlckerrecht einſchlagenden, vilen
Schriften uͤber einzelne Materien, und deren
Beurtheilung, waͤre von ſehr groſſem Nuzen;
mangelt aber noch.
§. 41.
Als Huͤlffsmittel zu diſer Wiſſenſchafft ſeynd
vornemlich zu gebrauchen:
1. Die Staatsſchrifften, ſo zwiſchen denen
Europaͤiſchen Machten, ſonderlich in denen
neueſten Zeiten, gewechſelt, oder ſonſten oͤffent-
lich bekannt worden ſeynd; davon wir aber we-
der ein allgemeines Verzeichniß, und noch vil
weniger eine Sammlung, haben.
2. Die Sammlungen von Staatshandlun-
gen und Staatsſchrifften einzelner Staatsmini-
ſters und Geſandten; deren wir eine groſſe
Menge haben; daruͤber ein eigenes Verzeichniß
auch wohl zu wuͤnſchen waͤre.
3. Die
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