Hinwiederum aber hat man auch Beyspile, daß gewisse feindliche Lande, dritten Machten zu gefallen, als neutral erkannt worden seynd.
*) Mein T. auswärt. Staatsr. S. 357.
§. 7.
Und noch leichter geschiehet es, daß gewisse Lande eines Souverains, der mehrere Eigen- schafften hat, als neutral behandelt werden.
§. 8.
So auch die Lande des Gemahls einer Kö- nigin, die einen Krieg führt, an welchem ihr Gemahl keinen Antheil nimmt.
§. 9.
Ferner wird mehrmalen einzelnen Orten die Neutralität zugestanden, z. E. wo Fridenscon- gresse gehalten werden.
§. 10.
Zuweilen wird ein Alliirter des Kriegs müde, und erkläret sich als neutral.
*) Mein T. ausw. Staatsr. S. 356.
§. 11.
Offt sezen sich neutrale Machten in eine gute Kriegsverfassung, um ihre Neutralität behaup- ten zu können.
Pflichten eines neutralen Staats.
§. 12.
Die Pflichten eines neutralen Souverains
be-
21. Capitel.
§. 6.
Hinwiederum aber hat man auch Beyſpile, daß gewiſſe feindliche Lande, dritten Machten zu gefallen, als neutral erkannt worden ſeynd.
*) Mein T. auswaͤrt. Staatsr. S. 357.
§. 7.
Und noch leichter geſchiehet es, daß gewiſſe Lande eines Souverains, der mehrere Eigen- ſchafften hat, als neutral behandelt werden.
§. 8.
So auch die Lande des Gemahls einer Koͤ- nigin, die einen Krieg fuͤhrt, an welchem ihr Gemahl keinen Antheil nimmt.
§. 9.
Ferner wird mehrmalen einzelnen Orten die Neutralitaͤt zugeſtanden, z. E. wo Fridenscon- greſſe gehalten werden.
§. 10.
Zuweilen wird ein Alliirter des Kriegs muͤde, und erklaͤret ſich als neutral.
*) Mein T. ausw. Staatsr. S. 356.
§. 11.
Offt ſezen ſich neutrale Machten in eine gute Kriegsverfaſſung, um ihre Neutralitaͤt behaup- ten zu koͤnnen.
Pflichten eines neutralen Staats.
§. 12.
Die Pflichten eines neutralen Souverains
be-
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21. Capitel.
§. 6.
Hinwiederum aber hat man auch Beyſpile,
daß gewiſſe feindliche Lande, dritten Machten
zu gefallen, als neutral erkannt worden ſeynd.
*⁾ Mein T. auswaͤrt. Staatsr. S. 357.
§. 7.
Und noch leichter geſchiehet es, daß gewiſſe
Lande eines Souverains, der mehrere Eigen-
ſchafften hat, als neutral behandelt werden.
§. 8.
So auch die Lande des Gemahls einer Koͤ-
nigin, die einen Krieg fuͤhrt, an welchem ihr
Gemahl keinen Antheil nimmt.
§. 9.
Ferner wird mehrmalen einzelnen Orten die
Neutralitaͤt zugeſtanden, z. E. wo Fridenscon-
greſſe gehalten werden.
§. 10.
Zuweilen wird ein Alliirter des Kriegs muͤde,
und erklaͤret ſich als neutral.
*⁾ Mein T. ausw. Staatsr. S. 356.
§. 11.
Offt ſezen ſich neutrale Machten in eine gute
Kriegsverfaſſung, um ihre Neutralitaͤt behaup-
ten zu koͤnnen.
Pflichten eines neutralen Staats.
§. 12.
Die Pflichten eines neutralen Souverains
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/278>, abgerufen am 03.03.2025.
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