und Wandel, auch sonsten, als neutral be- handelt.
Subsidien.
§. 32.
Subsidien heißt dasjenige Geld, so ein Staat oder Herr dem andern in Absicht auf Kriegsmannschasst gibt.
§. 33.
Es pflegen deßwegen ordentliche Tractaten errichtet zu werden.
§. 34.
Und zwar entweder noch in Fridenszeiten, zum Voraus, auf alle Fälle:
Oder bey Anfang eines Krieges, oder wäh- rend desselbigen.
§. 35.
Zuweilen werden einem Herrn Subsidien gegeben, bloß, damit er still size, und sich nicht mit dem Gegentheil verbinde.
*) Beyspile.
§. 36.
Oder man gibt dergleichen einem Alliirten, damit er desto besser im Stand seye, den Krieg mit Nachdruck führen zu helffen.
*) Beyspile.
§. 37.
Meistens aber gibt man sie einem Herrn, der an dem Krieg selber keinen weiteren Antheil
nimmt,
20. Capitel.
und Wandel, auch ſonſten, als neutral be- handelt.
Subſidien.
§. 32.
Subſidien heißt dasjenige Geld, ſo ein Staat oder Herr dem andern in Abſicht auf Kriegsmannſchaſſt gibt.
§. 33.
Es pflegen deßwegen ordentliche Tractaten errichtet zu werden.
§. 34.
Und zwar entweder noch in Fridenszeiten, zum Voraus, auf alle Faͤlle:
Oder bey Anfang eines Krieges, oder waͤh- rend deſſelbigen.
§. 35.
Zuweilen werden einem Herrn Subſidien gegeben, bloß, damit er ſtill ſize, und ſich nicht mit dem Gegentheil verbinde.
*) Beyſpile.
§. 36.
Oder man gibt dergleichen einem Alliirten, damit er deſto beſſer im Stand ſeye, den Krieg mit Nachdruck fuͤhren zu helffen.
*) Beyſpile.
§. 37.
Meiſtens aber gibt man ſie einem Herrn, der an dem Krieg ſelber keinen weiteren Antheil
nimmt,
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20. Capitel.
und Wandel, auch ſonſten, als neutral be-
handelt.
Subſidien.
§. 32.
Subſidien heißt dasjenige Geld, ſo ein
Staat oder Herr dem andern in Abſicht auf
Kriegsmannſchaſſt gibt.
§. 33.
Es pflegen deßwegen ordentliche Tractaten
errichtet zu werden.
§. 34.
Und zwar entweder noch in Fridenszeiten,
zum Voraus, auf alle Faͤlle:
Oder bey Anfang eines Krieges, oder waͤh-
rend deſſelbigen.
§. 35.
Zuweilen werden einem Herrn Subſidien
gegeben, bloß, damit er ſtill ſize, und ſich nicht
mit dem Gegentheil verbinde.
*⁾ Beyſpile.
§. 36.
Oder man gibt dergleichen einem Alliirten,
damit er deſto beſſer im Stand ſeye, den Krieg
mit Nachdruck fuͤhren zu helffen.
*⁾ Beyſpile.
§. 37.
Meiſtens aber gibt man ſie einem Herrn,
der an dem Krieg ſelber keinen weiteren Antheil
nimmt,
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/274>, abgerufen am 03.03.2025.
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