Einmal heisset man die Mannschafft so, welche ein Alliirter dem andern auf eigene Ko- sten zuschickt, und zu dessen Trouppen stossen- oder sie als ein besonderes Corps agiren lässet.
§. 27.
Oder man verstehet darunter die Mann- schafft, welche ein Herr oder Staat dem an- dern, gegen gewisse Subsidien, zum Dienst überläßt.
§. 28.
Im ersten Fall will zuweilen ein solcher Herr dennoch dafür angesehen seyn, als ob er an dem Krieg selbsten keinen Antheil nähme:
§. 29.
Es kommt aber alsdann auf den Gegentheil an, ob derselbe auch so denckt? wo nicht, so behandelt er den Herrn, der die Auxiliarvölcker schicket, als seinen Feind.
§. 30.
Und dises alsdann um so eher, wann die Auxiliar-Trouppen nicht etwa in einem gerin- gen Corps bestehen, sondern wohl gar so vil Trouppen abgegeben werden, als man nur selbst entbehren kan.
*) Beyspile von Franckreich und Preussen.
§. 31.
Wer sonst nur Trouppen in Subsidien gibt, und die Seinige, werden von dem kriegenden Theil, gegen welchen sie agiren, im Hand[el]
und
R 3
Von Alliirten und Huͤlffsvoͤlckern ꝛc.
§. 26.
Einmal heiſſet man die Mannſchafft ſo, welche ein Alliirter dem andern auf eigene Ko- ſten zuſchickt, und zu deſſen Trouppen ſtoſſen- oder ſie als ein beſonderes Corps agiren laͤſſet.
§. 27.
Oder man verſtehet darunter die Mann- ſchafft, welche ein Herr oder Staat dem an- dern, gegen gewiſſe Subſidien, zum Dienſt uͤberlaͤßt.
§. 28.
Im erſten Fall will zuweilen ein ſolcher Herr dennoch dafuͤr angeſehen ſeyn, als ob er an dem Krieg ſelbſten keinen Antheil naͤhme:
§. 29.
Es kommt aber alsdann auf den Gegentheil an, ob derſelbe auch ſo denckt? wo nicht, ſo behandelt er den Herrn, der die Auxiliarvoͤlcker ſchicket, als ſeinen Feind.
§. 30.
Und diſes alsdann um ſo eher, wann die Auxiliar-Trouppen nicht etwa in einem gerin- gen Corps beſtehen, ſondern wohl gar ſo vil Trouppen abgegeben werden, als man nur ſelbſt entbehren kan.
*) Beyſpile von Franckreich und Preuſſen.
§. 31.
Wer ſonſt nur Trouppen in Subſidien gibt, und die Seinige, werden von dem kriegenden Theil, gegen welchen ſie agiren, im Hand[el]
und
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Von Alliirten und Huͤlffsvoͤlckern ꝛc.
§. 26.
Einmal heiſſet man die Mannſchafft ſo,
welche ein Alliirter dem andern auf eigene Ko-
ſten zuſchickt, und zu deſſen Trouppen ſtoſſen-
oder ſie als ein beſonderes Corps agiren laͤſſet.
§. 27.
Oder man verſtehet darunter die Mann-
ſchafft, welche ein Herr oder Staat dem an-
dern, gegen gewiſſe Subſidien, zum Dienſt
uͤberlaͤßt.
§. 28.
Im erſten Fall will zuweilen ein ſolcher Herr
dennoch dafuͤr angeſehen ſeyn, als ob er an dem
Krieg ſelbſten keinen Antheil naͤhme:
§. 29.
Es kommt aber alsdann auf den Gegentheil
an, ob derſelbe auch ſo denckt? wo nicht, ſo
behandelt er den Herrn, der die Auxiliarvoͤlcker
ſchicket, als ſeinen Feind.
§. 30.
Und diſes alsdann um ſo eher, wann die
Auxiliar-Trouppen nicht etwa in einem gerin-
gen Corps beſtehen, ſondern wohl gar ſo vil
Trouppen abgegeben werden, als man nur ſelbſt
entbehren kan.
*⁾ Beyſpile von Franckreich und Preuſſen.
§. 31.
Wer ſonſt nur Trouppen in Subſidien gibt,
und die Seinige, werden von dem kriegenden
Theil, gegen welchen ſie agiren, im Handel
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/273>, abgerufen am 16.02.2025.
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