Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Alliirten und Hülffsvölckern etc. wann nemlich einer von ihnen angegriffen wür-de, oder auch einer von ihnen selber angreiffe. *) Großbritannien und die vereinigte Nider- lande; Bourbonischer Familien-Tractat; Schweiz und Franckreich, auch Oesterreich; Oesterreich, Polen und Venedig. §. 5. Oder eine Allianz wird erst bey einem sich *) Grosse Allianz 1701. Vattel 2, 9. §. 6. Allianzen von der lezteren Art werden mehr- §. 7. Ein Souverain, der mehrere politische Ei- §. 8. Hauptsächlich kommt es in Ansehung der §. 9. Entweder nemlich verbindet man sich (we- §. 10. R
Von Alliirten und Huͤlffsvoͤlckern ꝛc. wann nemlich einer von ihnen angegriffen wuͤr-de, oder auch einer von ihnen ſelber angreiffe. *) Großbritannien und die vereinigte Nider- lande; Bourboniſcher Familien-Tractat; Schweiz und Franckreich, auch Oeſterreich; Oeſterreich, Polen und Venedig. §. 5. Oder eine Allianz wird erſt bey einem ſich *) Groſſe Allianz 1701. Vattel 2, 9. §. 6. Allianzen von der lezteren Art werden mehr- §. 7. Ein Souverain, der mehrere politiſche Ei- §. 8. Hauptſaͤchlich kommt es in Anſehung der §. 9. Entweder nemlich verbindet man ſich (we- §. 10. R
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Von Alliirten und Huͤlffsvoͤlckern ꝛc.
wann nemlich einer von ihnen angegriffen wuͤr-
de, oder auch einer von ihnen ſelber angreiffe.
*⁾ Großbritannien und die vereinigte Nider-
lande; Bourboniſcher Familien-Tractat;
Schweiz und Franckreich, auch Oeſterreich;
Oeſterreich, Polen und Venedig.
§. 5.
Oder eine Allianz wird erſt bey einem ſich
ergebenden Fall, und bloß in Abſicht auf den-
ſelbigen, geſchloſſen.
*⁾ Groſſe Allianz 1701. Vattel 2, 9.
§. 6.
Allianzen von der lezteren Art werden mehr-
malen Anfangs nur etwa zwiſchen zweyen oder
dreyen Machten geſchloſſen, hernach aber durch
den Beytritt noch mehrerer Souverainen, oder
halb-Souverainen, verſtaͤrcket.
§. 7.
Ein Souverain, der mehrere politiſche Ei-
genſchafften hat, kan in der einen Eigenſchafft
ein Alliirter ſeyn, in der anderen aber nicht.
§. 8.
Hauptſaͤchlich kommt es in Anſehung der
beederſeits uͤbernehmenden Schuldigkeit auf eini-
ge ſehr verſchidene Faͤlle an.
§. 9.
Entweder nemlich verbindet man ſich (we-
nigſtens auſſer dem Nothfall,) nur zu einer ge-
wiſſen beſtimmten Huͤlffe.
§. 10.
R
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