den Krieges zuweilen in einem oder dem anderen Puncten in denen Cartels.
§. 187.
Insgemein hält man für unerlaubt, sich vergiffteter Waffen zu bedienen, Wasser zu ver- gifften, u. d.
§. 188.
Ferner, sich solcher Geschoße zu gebrauchen, welche unheilbare Wunden verursachen.
§. 189.
Noch wird allgemein als eine Verlezung des Völckerrechts behandelt, wann man sich an feindlichen Trompetern und Tambours, welche etwas ausrichten oder überbringen sollen, ver- greifft.
*)Vattel 3, 494. u. f.
§. 190.
So auch Mordbrenner auszuschicken, Ban- diten zu gebrauchen, u. s. w.
§. 191.
Allerley anderes hieher gehöriges ist bereits oben in disem Capitel vorgekommen.
Eroberte Lande.
§. 192.
Ein Souverain, so ein Land, Gebiet, oder Ort, erobert, und es nicht wieder zurück zu ge- ben gedencket, auch es behaupten zu können verhoffet, kan sich wohl darinn huldigen lassen,
Titul
19. Capitel.
den Krieges zuweilen in einem oder dem anderen Puncten in denen Cartels.
§. 187.
Insgemein haͤlt man fuͤr unerlaubt, ſich vergiffteter Waffen zu bedienen, Waſſer zu ver- gifften, u. d.
§. 188.
Ferner, ſich ſolcher Geſchoße zu gebrauchen, welche unheilbare Wunden verurſachen.
§. 189.
Noch wird allgemein als eine Verlezung des Voͤlckerrechts behandelt, wann man ſich an feindlichen Trompetern und Tambours, welche etwas ausrichten oder uͤberbringen ſollen, ver- greifft.
*)Vattel 3, 494. u. f.
§. 190.
So auch Mordbrenner auszuſchicken, Ban- diten zu gebrauchen, u. ſ. w.
§. 191.
Allerley anderes hieher gehoͤriges iſt bereits oben in diſem Capitel vorgekommen.
Eroberte Lande.
§. 192.
Ein Souverain, ſo ein Land, Gebiet, oder Ort, erobert, und es nicht wieder zuruͤck zu ge- ben gedencket, auch es behaupten zu koͤnnen verhoffet, kan ſich wohl darinn huldigen laſſen,
Titul
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[254/0266]
19. Capitel.
den Krieges zuweilen in einem oder dem anderen
Puncten in denen Cartels.
§. 187.
Insgemein haͤlt man fuͤr unerlaubt, ſich
vergiffteter Waffen zu bedienen, Waſſer zu ver-
gifften, u. d.
§. 188.
Ferner, ſich ſolcher Geſchoße zu gebrauchen,
welche unheilbare Wunden verurſachen.
§. 189.
Noch wird allgemein als eine Verlezung des
Voͤlckerrechts behandelt, wann man ſich an
feindlichen Trompetern und Tambours, welche
etwas ausrichten oder uͤberbringen ſollen, ver-
greifft.
*⁾ Vattel 3, 494. u. f.
§. 190.
So auch Mordbrenner auszuſchicken, Ban-
diten zu gebrauchen, u. ſ. w.
§. 191.
Allerley anderes hieher gehoͤriges iſt bereits
oben in diſem Capitel vorgekommen.
Eroberte Lande.
§. 192.
Ein Souverain, ſo ein Land, Gebiet, oder
Ort, erobert, und es nicht wieder zuruͤck zu ge-
ben gedencket, auch es behaupten zu koͤnnen
verhoffet, kan ſich wohl darinn huldigen laſſen,
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/266>, abgerufen am 03.03.2025.
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